Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
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Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
Hallo,
Ich bin wegen Dienstunfähigkeit seit 2 Jahren im Ruhestand und wohne in Frankreich. Die Oberfinanzdirektion NRW hat mich zwecks Überprüfung der Dienstunfähigkeit zum Amtsarzt einbestellt und vorgeladen. Natürlich fallen hierfür Reisekosten für mich an. Das Ganze war sinnlos, weil meine körperlichen Schädigungen nicht weggehen und ich bin weiter dienstunfähig mit erneuter Überprüfung in zwei Jahren.
Die Übernahme der 300 € Reisekosten wurden abgelehnt mit der Begründung, dass mein Wohnsitz im Ausland nicht dienstlich veranlasst sei. Sie überwiesem mir 8 € für die Fahrt von meinem früheren Wohnsitz in Deutschland! Man ging davon aus, dass ich nur vorübergehend oder auf Zeit im Ruhestand sei (!) und wusste nicht, dass das Beamtenrecht so etwas nicht vorsieht und dass ich für immer im Ruhestand bin mit der Option auf Überprüfung alle zwei Jahre.
Das Bundesbeamtenrecht sieht vor, dass Reisekosten auch für Ruhestandsbeamte zu übernehmen sind. Es läge keine Dienstreise vor, aber die Kosten sind zu übernehmen,weil es diesen Beamten nicht zumutbar ist, diese Kosten selbst zu tragen. Das Landesrecht NRW hat diese Vorschrift leider nicht!
Ich habe vier Seiten Widerspruch formuliert, begründet, dass ich mich der Sache nicht entziehen konnte, dass eine Fürsorgepflicht besteht,dass es nicht zumutbar ist, diese Kosten selbst zu tragen ( s. Bundesbeamte) und dass es sich um eine behördlich angeordnete Dienstreise handelt. Unter Umständen hätte man (bei Wissen,dass ich aus dem Ausland anreise) ein geeigneteres geringeres Mittel auswählen können, zu. B. Überprüfung der dDienstfähigkeit vom grünen Tisch aus (Ermessensausübung, drei MRTs und Bericht eines Facharztes lagen bereits vor Anreise vor).
Jetzt wollen sie meinen Widerspruch dem Finanzministerium vorlegen, weil keiner sich in der Lage sieht, wegen popeligen 300 € eine Entscheidung zu treffen. Wieso sollte das Tragen der Reisekosten für Bundes Beamte nicht zumutbar sein , für Landesbeamte aber schon ? Deren Argumente am Telefon: was wäre, wenn ich aus Amerika anreisen würde. Tue ich aber nicht! und in einem solchen Fall müsste man dann eben überlegen, ob die erzwungene Anreise mit Wissen, dass Reisekosten anfallen das geeigneten Mittel ist.
In zwei Jahren bei der erneuten Überprüfung der Dienstunfähigkeit wird es das gleiche Theater geben.
Hat jemand ähnliche Erfahrungen?
Vielen Dank fürs Lesen und eure Kommentare.
Liebe Grüße
Ich bin wegen Dienstunfähigkeit seit 2 Jahren im Ruhestand und wohne in Frankreich. Die Oberfinanzdirektion NRW hat mich zwecks Überprüfung der Dienstunfähigkeit zum Amtsarzt einbestellt und vorgeladen. Natürlich fallen hierfür Reisekosten für mich an. Das Ganze war sinnlos, weil meine körperlichen Schädigungen nicht weggehen und ich bin weiter dienstunfähig mit erneuter Überprüfung in zwei Jahren.
Die Übernahme der 300 € Reisekosten wurden abgelehnt mit der Begründung, dass mein Wohnsitz im Ausland nicht dienstlich veranlasst sei. Sie überwiesem mir 8 € für die Fahrt von meinem früheren Wohnsitz in Deutschland! Man ging davon aus, dass ich nur vorübergehend oder auf Zeit im Ruhestand sei (!) und wusste nicht, dass das Beamtenrecht so etwas nicht vorsieht und dass ich für immer im Ruhestand bin mit der Option auf Überprüfung alle zwei Jahre.
Das Bundesbeamtenrecht sieht vor, dass Reisekosten auch für Ruhestandsbeamte zu übernehmen sind. Es läge keine Dienstreise vor, aber die Kosten sind zu übernehmen,weil es diesen Beamten nicht zumutbar ist, diese Kosten selbst zu tragen. Das Landesrecht NRW hat diese Vorschrift leider nicht!
Ich habe vier Seiten Widerspruch formuliert, begründet, dass ich mich der Sache nicht entziehen konnte, dass eine Fürsorgepflicht besteht,dass es nicht zumutbar ist, diese Kosten selbst zu tragen ( s. Bundesbeamte) und dass es sich um eine behördlich angeordnete Dienstreise handelt. Unter Umständen hätte man (bei Wissen,dass ich aus dem Ausland anreise) ein geeigneteres geringeres Mittel auswählen können, zu. B. Überprüfung der dDienstfähigkeit vom grünen Tisch aus (Ermessensausübung, drei MRTs und Bericht eines Facharztes lagen bereits vor Anreise vor).
Jetzt wollen sie meinen Widerspruch dem Finanzministerium vorlegen, weil keiner sich in der Lage sieht, wegen popeligen 300 € eine Entscheidung zu treffen. Wieso sollte das Tragen der Reisekosten für Bundes Beamte nicht zumutbar sein , für Landesbeamte aber schon ? Deren Argumente am Telefon: was wäre, wenn ich aus Amerika anreisen würde. Tue ich aber nicht! und in einem solchen Fall müsste man dann eben überlegen, ob die erzwungene Anreise mit Wissen, dass Reisekosten anfallen das geeigneten Mittel ist.
In zwei Jahren bei der erneuten Überprüfung der Dienstunfähigkeit wird es das gleiche Theater geben.
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Re: Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
Mit dem Bundesbeamtenrecht würde ich hier nicht argumentieren, da der Bund viele Beamte hat, die dienstlich gezwungen sind, ihren Wohnsitz im Ausland zu nehmen oder dort dann nach dem Ruhestand verbleiben.
Ist also nicht vergleichbar mit Landesbeamte bzw. Kommunalbeamte, die ja auch unter Länderrecht fallen.
Zu deinem konkreten Fall gehe ich davon aus, dass der letzte Dienstherr die Kosten der Anreise aus dem Ausland nicht tragen muss, wenn vor der Zurruhesetzung ein Inlandswohnsitz bestand. Der Wegzug ist dann ausschließlich eine private Entscheidung, insbesondere in Kenntnis der regelmäßigen Überprüfungserfordernis.
Im NRW-Bramtengrsetz (zumindest früher) stand zudem eine Regelung, dass ein Beamter Kraft Gesetzes entlassen ist, wenn er ohne vorherige Genehmigung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt! (ist evtl. heute noch so geregelt). Eine solche Regelung gab es im Beamtenrecht des Bundes auch nie, da eine Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland in bestimmten Bereichen (zum Auswärtiges Amt, EU-Bereiche etc.) oftmals Standard war.
Ich denke, dass dein Widerspruch daher zurückzuweisen wäre. Allenfalls können die Kosten ab deutsche Grenze bis Amtsarzt anerkannt werden, da der Wohnsitz unproblematisch innerhalb der Landesgrenze hätte genommen werden können. Vielleicht bekommst du so ja ein wenig mehr, wenn du zumindest hilfsweise eine Argumentation einbringst?
Einen Ruhestand auf Zeit oder vorübergehend gibt es tatsächlich nicht, dirs sollte deine letzte Dienstbehörde allerdings wissen. Bei einer Reaktivierung erfolgt daher auch eine neuerliche Ernennung....
Ist also nicht vergleichbar mit Landesbeamte bzw. Kommunalbeamte, die ja auch unter Länderrecht fallen.
Zu deinem konkreten Fall gehe ich davon aus, dass der letzte Dienstherr die Kosten der Anreise aus dem Ausland nicht tragen muss, wenn vor der Zurruhesetzung ein Inlandswohnsitz bestand. Der Wegzug ist dann ausschließlich eine private Entscheidung, insbesondere in Kenntnis der regelmäßigen Überprüfungserfordernis.
Im NRW-Bramtengrsetz (zumindest früher) stand zudem eine Regelung, dass ein Beamter Kraft Gesetzes entlassen ist, wenn er ohne vorherige Genehmigung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt! (ist evtl. heute noch so geregelt). Eine solche Regelung gab es im Beamtenrecht des Bundes auch nie, da eine Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland in bestimmten Bereichen (zum Auswärtiges Amt, EU-Bereiche etc.) oftmals Standard war.
Ich denke, dass dein Widerspruch daher zurückzuweisen wäre. Allenfalls können die Kosten ab deutsche Grenze bis Amtsarzt anerkannt werden, da der Wohnsitz unproblematisch innerhalb der Landesgrenze hätte genommen werden können. Vielleicht bekommst du so ja ein wenig mehr, wenn du zumindest hilfsweise eine Argumentation einbringst?
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Re: Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
Danke für deine ausführliche Einschätzung. Ich werde hier berichten, wie es weitergeht. Wenn noch jemand eigene Erfahrungen hat, bitte melden!
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Re: Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
Sehr gut geschrieben, Mainstream1, gehe ich 100%ig mit.
Insbesondere dieser Absatz ist m.E. der Kern. Zumindest von der Landesgrenze NRW müssten die Kosten eigentlich erstattet werden, außer es gibt im Landesrecht spezielle Regelungen, die etwas davon abweichendes vorsehen.Mainstream1 hat geschrieben: ↑07.09.2023 12:11 Ich denke, dass dein Widerspruch daher zurückzuweisen wäre. Allenfalls können die Kosten ab deutsche Grenze bis Amtsarzt anerkannt werden, da der Wohnsitz unproblematisch innerhalb der Landesgrenze hätte genommen werden können. Vielleicht bekommst du so ja ein wenig mehr, wenn du zumindest hilfsweise eine Argumentation einbringst?
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Re: Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
Hallo,
ich lebe auch im Ausland - allerdings noch weiter weg, nämlich in Afrika.Ich befinde mich ebenfalls in Pension und werde demnächst, ich alle fünf Jahre, zur "gesundheitlichen Prüfung" (so will ich es mal nennen), nach Deutschland fliegen. Niemals würde ich auf die Idee kommen einen Antrag auf Erstattung der Kosten für die Anreise zu stellen. Es ist ganz allein meine Entscheidung gewesen, hierher auszuwanden.
Ich hoffe jedoch, dass ich zu dem Gesundheitsamt meines letzten Wohnsitzes (Bayern) und nicht nach NRW, meines eigentlich zuständigen Bundeslandes gehen kann, weil ich dann doch Reisekosten sparen kann. Das könnte ich aber vielleicht vorab regeln. Allerdings ist es so, dass ich den bisherigen Amtsarzt bereits zweimal besucht habe, nämlich die letzten zwei Male.
Keine Ahnung, ob ich dir mit meiner Meinung helfen konnte. Bin gespannt, wie die Angelegenheit entschieden wird.
Ich wünsche dir dennoch viel Glück!
ich lebe auch im Ausland - allerdings noch weiter weg, nämlich in Afrika.Ich befinde mich ebenfalls in Pension und werde demnächst, ich alle fünf Jahre, zur "gesundheitlichen Prüfung" (so will ich es mal nennen), nach Deutschland fliegen. Niemals würde ich auf die Idee kommen einen Antrag auf Erstattung der Kosten für die Anreise zu stellen. Es ist ganz allein meine Entscheidung gewesen, hierher auszuwanden.
Ich hoffe jedoch, dass ich zu dem Gesundheitsamt meines letzten Wohnsitzes (Bayern) und nicht nach NRW, meines eigentlich zuständigen Bundeslandes gehen kann, weil ich dann doch Reisekosten sparen kann. Das könnte ich aber vielleicht vorab regeln. Allerdings ist es so, dass ich den bisherigen Amtsarzt bereits zweimal besucht habe, nämlich die letzten zwei Male.
Keine Ahnung, ob ich dir mit meiner Meinung helfen konnte. Bin gespannt, wie die Angelegenheit entschieden wird.
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Re: Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
warum sollten die anreisekosten denn nicht zu erstatten sein? ich kann leben wo ich will wenn ich im ruhestand bin. jetzt will der dienstherr eine untersuchung machen, er will also etwas von mir. zudem haette man auch ein milderes mittel waehlen koennen wie z.b. erst mal die aerztlichen befunde ankucken. man haette auch eine videokonferenz machen koennen. zumindest mal um zu schauen, ob das nicht auch reicht. sowas wird natuerlich i.d.r. abgelehnt, weil behoerden bei sowas in der regel maximal unflexibel sind und argumenten auch nicht zugaenglich sind. jetzt passiert also folgendes: der dienstherr sagt nein nein nein und laesst einen antanzen. die realitaet sieht dann doch bei vielen "untersuchungen" so aus, dass man ein stink normales gespraech fuehrt. man wird gar nicht wirklich untersucht vom dort sitzenden arzt. natuerlich gibt es ausnahmen. aber i.d.r. werden nur grundlegende "untersuchungen" gemacht auf die man auch einfach haette verzichten koennen vorerst. der arzt kuckt sich die befunde der behandlenden aerzte an, die man ja extra mitbringen soll und es wird halt nochmal darueber gesprochen um unklarheiten zu klaeren etc pp. da finde ich es schon sehr dreist vom dienstherren dann noch nicht mal reisekosten erstatten zu wollen.
die kosten der aerztlichen untersuchung sind vom dienstherrn zu tragen. dazu gehoert auch die anreise des beamten.
wieso sollte man ausserdem willkuerlich anreisekosten nur bis zur landesgrenze genehmigen? das ergibt fuer mich keinen sinn. selbst als aktiver beamter ist es da denn nicht erlaubt im ausland zu leben, wenn ich beispielsweise im grenzgebiet arbeite? ist das verboten?
die kosten der aerztlichen untersuchung sind vom dienstherrn zu tragen. dazu gehoert auch die anreise des beamten.
wieso sollte man ausserdem willkuerlich anreisekosten nur bis zur landesgrenze genehmigen? das ergibt fuer mich keinen sinn. selbst als aktiver beamter ist es da denn nicht erlaubt im ausland zu leben, wenn ich beispielsweise im grenzgebiet arbeite? ist das verboten?
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Re: Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
Grebzgebiet, sogenannte Grenzgänger, sind ja zumindest im Steuerrecht geregelt und nicht vergleichbar.
Es gibt bei Beamten auch eine Residenzpflicht, fraglich, ob dies auch im vorzeitigen Ruhestand herangezogen werden kann...
Letztlich muss man klagen, wenn man keinen Präzedenzfall hat..
Vielleicht bekommen wir hier ja mal das Ergebnis durch den Fragesteller mitgeteilt oder wie aktuell der Stand ist.
Es gibt bei Beamten auch eine Residenzpflicht, fraglich, ob dies auch im vorzeitigen Ruhestand herangezogen werden kann...
Letztlich muss man klagen, wenn man keinen Präzedenzfall hat..
Vielleicht bekommen wir hier ja mal das Ergebnis durch den Fragesteller mitgeteilt oder wie aktuell der Stand ist.
MS
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Re: Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
verstehe nicht was das mit dem steuerrecht zu tun hat. es ging ja darum, dass argumentiert wurde man koenne doch vielleicht wenigstens die reisekosten ab der grenze erstattet bekommen, was mir willkuerlich erscheint.Mainstream1 hat geschrieben: ↑03.10.2023 18:21 Grebzgebiet, sogenannte Grenzgänger, sind ja zumindest im Steuerrecht geregelt und nicht vergleichbar.
heute heisst das mit der residenzpflicht fuer gewoehnlich wahl der wohnung und die vorschrift bezieht sich lediglich darauf:
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
ich bezweifle schon, dass es auf ruhestandsbeamte anzuwenden sein soll. die verpflichtung sich ab und zu untersuchen zu lassen ist jetzt fuer mich kein dienstgeschaeft sondern eine verpflichtung aus dem beamtengesetz. davon abgesehen scheidet die vorschrift auf jeden fall deswegen aus, weil es ja um die ordnungsgemaesse wahrnehmung geht. ordungsgemaess wahrnehmen tut man die untersuchung ja. es ist ja nicht so, dass man nicht erscheinen wuerde, weil man argumentiert man wohne in einem anderen land. es geht ja lediglich um die reisekosten.
es waere interessant zu wissen was die rechtsprechung dazu sagt und ob sowas schonmal verhandelt wurde.
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Re: Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
Hier https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/down ... onFile&v=9 steht in Anlage 7, Punkt 1.3.b vielleicht etas hilfreiches. Zumindest für Bundesbeamte.
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Re: Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten scheidet eine Übernahme der Reisekos-
ten nach dem BRKG bereits dem Grunde nach aus, weil sie nach § 1 Absatz 1 BRKG nicht in
den Anwendungsbereich dieser Regelungen fallen, denn sie führen keine Dienstreisen zur
Erledigung von Dienstgeschäften mehr aus. Reisekosten sind aber auch keine Kosten für er-
forderliche Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 BBG. Da die Reise
jedoch dienstlich veranlasst ist und dazu dient, die Dienstfähigkeit zu untersuchen und wei-
tere erforderliche und erfolgversprechende Maßnahmen zu begutachten, ist es der Ruhe-
standsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten nicht zumutbar, die Reisekosten selbst zu zah-
len. Es ist daher aus Fürsorgegründen geboten, dass der Dienstherr diese Kosten trägt.
ten nach dem BRKG bereits dem Grunde nach aus, weil sie nach § 1 Absatz 1 BRKG nicht in
den Anwendungsbereich dieser Regelungen fallen, denn sie führen keine Dienstreisen zur
Erledigung von Dienstgeschäften mehr aus. Reisekosten sind aber auch keine Kosten für er-
forderliche Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 BBG. Da die Reise
jedoch dienstlich veranlasst ist und dazu dient, die Dienstfähigkeit zu untersuchen und wei-
tere erforderliche und erfolgversprechende Maßnahmen zu begutachten, ist es der Ruhe-
standsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten nicht zumutbar, die Reisekosten selbst zu zah-
len. Es ist daher aus Fürsorgegründen geboten, dass der Dienstherr diese Kosten trägt.
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Re: Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
na da haben wir es doch schon. das entspricht auch meinem rechtsempfinden. die untersuchung ist schliesslich dienstlich veranlasst und der dienstherr will etwas von mir. das ist jetzt zwar nur fuer bundesbeamten aber ich halte es schwer fuer landesbeamte eine andere vorgehensweise zu rechtfertigen vor allem weil dazu ja nichts in den landesbeamtengesetzen geregelt zu sein scheint. hier wird jetzt nicht differenziert zwischen anreisekosten aus dem ausland und aus dem inland, was meiner meinung nach auch dafuer spricht, dass dies keinen unterschied macht. ich kann nun mal leben wo ich will.Torquemada hat geschrieben: ↑04.10.2023 09:57 Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten scheidet eine Übernahme der Reisekos-
ten nach dem BRKG bereits dem Grunde nach aus, weil sie nach § 1 Absatz 1 BRKG nicht in
den Anwendungsbereich dieser Regelungen fallen, denn sie führen keine Dienstreisen zur
Erledigung von Dienstgeschäften mehr aus. Reisekosten sind aber auch keine Kosten für er-
forderliche Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 BBG. Da die Reise
jedoch dienstlich veranlasst ist und dazu dient, die Dienstfähigkeit zu untersuchen und wei-
tere erforderliche und erfolgversprechende Maßnahmen zu begutachten, ist es der Ruhe-
standsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten nicht zumutbar, die Reisekosten selbst zu zah-
len. Es ist daher aus Fürsorgegründen geboten, dass der Dienstherr diese Kosten trägt.
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Re: Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
Also, ich habe mir den Passus noch einmal ganz genau durchgelesen und sehe es nun genauso.
Der Dienstherr hat die Reisekosten zu tragen!
Wie sieht es denn mit den Reisekosten zur Akutklinik Psychosomatik aus? Dazu habe ich NICHTS gefunden. Leider.
Der Dienstherr hat die Reisekosten zu tragen!
Wie sieht es denn mit den Reisekosten zur Akutklinik Psychosomatik aus? Dazu habe ich NICHTS gefunden. Leider.
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Re: Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
Das läuft doch dann über Beihilfe rechtliche Regelungen. Fährt zur genehmigten Reha wird z. B. bezahlt.CaboFilipe hat geschrieben: ↑11.10.2023 11:46
Wie sieht es denn mit den Reisekosten zur Akutklinik Psychosomatik aus? Dazu habe ich NICHTS gefunden. Leider.
Sollte bei einer Akutklinik dann nicht anders sein
MS
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Re: Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
Zunächst wird die Beihilfestelle ohnehin versuchen, die Kosten nicht übernehmen (wollen), daher würde es problematisch sein. An wen könnte man sich sonst wenden? Die Kliniken haben an der Stelle nur selten das entsprechende Wissen - leider. Sich unmittelbar an die Beihilfestelle zu wenden, macht aus den vorgenannten Gründen wenig Sinn.
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Re: Ablehnung der Übernahme der Reisekosten bei Überprüfung der Dienstunfähigkeit (NRW) / Anreise aus dem Ausland
wieso sollte das der fall sein? das klingt mir schon etwas nach verschwörungstheorie ehrlich gesagt. reisekosten für ärztliche untersuchungen sind bei der beihilfe eine tägliche angelegenheit (nicht wie bei den oberbehörden, die die amtsärztlichen untersuchungen anordnen) und die rechtslage ist dort auch bekannt in aller regel. als ich das das letzte mal beantragt habe kam einfach ein erläuterungstext wie die voraussetzungen dazu sind. es gibt dann irgendwelche selbstbehalte etc pp aber an für sich werden die kosten nach abzug der eigenbehalte ganz normal erstattet.CaboFilipe hat geschrieben: ↑13.10.2023 12:58 Zunächst wird die Beihilfestelle ohnehin versuchen, die Kosten nicht übernehmen (wollen), daher würde es problematisch sein. An wen könnte man sich sonst wenden? Die Kliniken haben an der Stelle nur selten das entsprechende Wissen - leider. Sich unmittelbar an die Beihilfestelle zu wenden, macht aus den vorgenannten Gründen wenig Sinn.