ich studiere momentan seit Herbst 2021 als (Kommunal-)Beamtenanwärter in NRW, habe mich aber nun letztendlich gegen das Studium entschieden und möchte das Studium abbrechen und etwas machen, welches keinen Bezug mehr zum öffentlichen Dienst hat.
Meine Frage ist: Wie sieht es mit der Rückforderung von den Anwärterbezügen aus, die ich bereits erhalten habe? Wenn ich es richtig verstehe, hängt dies davon ab, ob man vor Ernennung dafür eine Auflage unterschrieben hat, in der darauf hingewiesen wurde. Ich bin meine Unterlagen durchgegangen und konnte zwar eine Auflage finden, welche sich auf die Anwärterbezüge bezieht, allerdings scheint mir als wäre dies etwas anderes als eine Rückforderung/Rückzahlung; im Spezifischen wird von einer Kürzung gesprochen. Hier der Wortlaut:
Wie ist diese Auflage zu interpretieren? Würde mein Situation (Studiums-Abbruch) hier Anwendung finden? Ist mit einer Rückzahlung zu rechnen?Hinweis anlässlich der Übernahme in das Beamtenverhältnis
Ich, [mein Name],
bin darauf hingewiesen worden, dass die Anwärterbezüge nach § 79 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) gekürzt werden sollen, wenn
a) der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat
oder
b) sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund verzögert.
Dabei können die Anwärterbezüge bis auf 30% des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Erfahrungsstufe des Einstiegsamtes zusteht, gekürzt werden.
(Datum, Unterschrift)
Falls es sonst noch irgendwas zu beachten gibt oder ihr mir irgendwelche Tipps geben könntet, wäre ich sehr dankbar. Falls irgendwelche Informationen fehlen, um meine Situation zu beurteilen, würde ich diese natürlich ergänzen (im Rahmen meiner Privatsphäre).
MfG