Hallo,
ich beginne demnächst ein Verwaltungsstudium in Hessen. Für die Verbeamtung auf Wiederruf habe ich vom Amtsarzt erstmal nur ein Eignungsattest für die Zeit der Ausbildung erhalten, da ich ein orthopädisches Problem habe und er mir erstmal kein Attest für die Verbeamtung auf Lebenszeit ausstellen wollte.
Er meinte jedoch auch, wenn ich aufgrund meiner Problematik während der Ausbildung nicht wochenlang ausfalle, so sollte die Erteilung eines Attestes auf Lebenszeit eigentlich kein Problem darstellen.
Meine Frage:
Ich habe eine Erklärung unterschrieben, dass ich meine Anwärterbezüge zu einem großen Teil zurückzahlen muss, wenn ich aus einem von mir zu vertretendem Grund nach der Ausbildung nicht im Beamtenverhältnis bei der Ausbildungsbehörde weiter arbeite.
Müsste ich auch dann die Bezüge zurückzahlen, wenn ich kein weiteres Attest erhalte und daher nicht auf Lebenszeit (oder erstmal auf Probe) verbeamtet werden kann?
Danke für eure Antworten!
Rückzahlung der Anwärterbezüge wg. gesundheitl. Nichteignung
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Re: Rückzahlung der Anwärterbezüge wg. gesundheitl. Nichteig
Klares Nein.marder hat geschrieben:Müsste ich auch dann die Bezüge zurückzahlen, wenn ich kein weiteres Attest erhalte und daher nicht auf Lebenszeit (oder erstmal auf Probe) verbeamtet werden kann?
Mit der Klausel sind ganz andere Fälle gemeint. Z.B. läßt Du Dich teuer ausbilden und sagst dann Tschüss, habe doch keine Lust.
In Deinem Fall wäre das ja auch völlig absurd.