Aufsicht über Personalrat

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grummel2005
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Aufsicht über Personalrat

Beitrag von grummel2005 »

Ich bin bei einer NRW-Kommune beschäftigt und habe sowohl Probleme bei meinem Arbeitgeber, als auch mittlerweile mit meinem Personalratsvorsitzenden.

Wer führt die Aufsicht über den Personalrat und an wen wendet man sich, wenn man Probleme mit ihm UND der Verwaltung hat?

Danke schon mal
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Das Problem ist nicht seltern. Auch bei Telekoms verhalten sich die Vorsitzenden wie kleine Götter (oder Göttinnen).
Falls es ein Problem ist, das man rechtlich angehen kann, würde ich eine anwaltliche Beratung empfehlen.

Eine Info, worum es konkret geht, wäre hilfreich.

Meine/unsere Erfahrung (auch als anders als ver.di organisierte Betriebsräte) ist, dass auch schon gegen Beschlüsse des BR geklagt wurde, weil sie als nicht rechtskonform betrachtet wurden.

Und noch was: der Personalratsvorsitzende ist auch nur ein Personalrat, wie alle andere in dem Gremium auch. Okay - er ist meistens das Sprachrohr und Verhandlungspartner gegenüber dem Arbeitgeber, aber irgendwelche - auch rechtlich fassbare - Handlungen oder Entscheidungen, müssen in Mehrheitsabstimmung vom Personal- oder Betriebsrat gefasst werden.
Der Vorsitzende ist kein "Alleinunterhalter".
grummel2005
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Beitrag von grummel2005 »

Ich bin seit einiger Zeit dienstunfähig und soll nun in vorzeitige Pension gehen.
Die Verwaltung möchte dies erst einmal für 10 Monate machen und danach komplett neu prüfen.
Anwalt sagt, das geht so nicht, entweder ganz oder gar nicht - zeitweise ist im Beamtengesetz nicht vorgesehen.
Verwaltung sagt, machen wir doch so und schreibt P-Rat an.

1.
Dieser mailt (!!!) mir, dass er innerhalb von drei Tagen entscheiden muss und ich zum nächsten Tag einen Kommentar abgeben soll, welche Argumente er gegen die Verwaltung anbringen soll in meinem Namen.
Ich konnte ihm, da ich nur zufällig die Mail noch rechtzeitig gelesen hab, nur den Brief des Anwalts senden.
Nun habe ich schon mehrere Male angemahnt, dass ich das Ergebnis mitgeteilt bekomme, was der P-Rat beschlossen hat.

2.
Weiterhin habe ich ihm vor 3 Monaten einige Fragepunkte gesandt zur Klärung; hier ist ein wenig gemacht worden und ich sollte warten - nun warte ich und warte und warte ... mahne an und warte...

3.
Wo steht genau beschrieben welche Aufgaben der P-Rat hat und welche Pukte er zu tun hat, weil er sich immer wieder darauf beruft, dass er mit bestimmten Dingen nichts zu tun hat.

4.
wie sieht es mit o.a. 3-Tagesfrist aus - ich denke, dass sind 10 Tage?

5.
außerdem hat es in 15 Jahren nur einmal eine Personalversammlung gegeben

Du siehst - ein Sauhaufen und nebenbei ist der Vorsitzende, die stellvertreterin und noch ein Mitglied Vorsitzende, stv. Vorsitzende und Geschäftsführer der Ortsgruppe der Gewerkschaft
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Ich habs hier schon mal woanders beschrieben:
DER AMTSARZT bestimmt, ob jemand in Dienstunfähigkeit geht, nicht die Behörde oder gar der Personalrat!!!!!!

Da gibt es keine freiwillige Zustimmung oder ähnliches. Die müssen ja ganz gewaltig einen am Sträußchen haben.

Ich fasse es ja nicht. Haben die jemals schon mal von Vorschriften gehört?

Wenn jemand länger krank ist, kann der Dienstherr nach frühestens 6 Wochen dauerkrank (oder gesammelte Tage im letzten Halbjahreszeitraum) eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung beim Betriebs/Amtsarzt anleiern.

DORT kann man mit seinen Attesten, etc. antreten und dokumentieren, dass man entweder in die DDU will, weil man nicht mehr kann oder mitteilen, dass man innerhalb eines absehbaren Zeitraumes wieder arbeitsfähig sein wird und nicht in die DDU will. Der eigene behandelnde Arzt muss dazu - am besten vorab die Atteste entsprechend ausstellen lassen - seine Betrachtung der Situation abgeben.
Am besten Röntgenbilder oder was auch immer man als Nachweise hat, zur Untersuchung mitbringen. Der Amtsarzt kann aber auch auf eigene Veranlassung von den behandelnden Ärzten die Infos anfordern.

FAlls man möglicherweise wieder arbeitsfähig wird in ein paar Wochen oder nach Abschluss einer Behandlung, dann sollte erstmal das Wiedereingliederungsverfahren laufen - evtl. auch auf einem ANDEREN Arbeitsplatz. Während des WEV ist man weiter krank geschrieben und der Arzt bestimmt, wie lang, wie viel man arbeitet und wie das stufenweise erhöhrt wird.
Erst wenn alle Maßnahmen scheitern, die der Arbeitgeber anbieten kann, darf an eine DDU gedacht werden.

Wenn allerdings absehbar ist, auf Grund der Betrachtung des Amtsarztes - dass man in absehbarer Zeit zu einem WEV antreten kann oder man sieht, dass der Beamte es allerhöchstwahrscheinlich überhaupt nicht schafft, wieder arbeitsfähig zu werden, kann - und muss - der Amtsarzt die Empfehlung zur DDU an den Arbeitgeber senden.

ES ENTSCHEIDET DER BETRIEBSARZT!
Es entscheidet weder die Personalstelle, noch der Personalrat, noch stimmt ein Beamter frei Schnauze zu oder auch nicht. Die Empfehlung kommt vom Amtsarzt, der Dienstherr kommt ihr nach, der Beamte ist dem ausgeliefert, aber er kann dagegen Widerspruch erheben und klagen.

Und - bevor man wegen Krankheit in DDU geht, muss eigentlich erstmal ein Präventionsgespräch geführt werden, evtl. ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden, evtl. eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht gezogen werden. Erstmal müssen all diese Sachen versucht werden, bevor man jemanden die Fahrkarte in die DDU verordnet.

Jede "dauernde" Dienstunfähigkeit ist bis zum regulären Pensionsalter eigentlich eine "zeitweilige", denn sollte der Kollege - während seiner zeitweiligen Pension wegen Krankheit - wieder völlig gesunden, muss der Dienstherr ihn auf Antrag eh wieder in den Dienst nehmen (was man derzeit aber überall mit Macht verhindern will und wogegen z. B. auch schon geklagt wird).

Die Ansprechpartner in dieser Situation sind eigentlich die Sozialbetreuer, die oft eine Ausbildung für die Praventionsvorschriften, die Wiedereingliederungsverfahren nach längerer Krankheit, usw. haben.

Ich würde mal sagen, als sofortige Aktion einen Anwalt einschalten und die Einhaltung der Vorschriften einfordern.

Ich könnte wirklich ko**en, wie überall die Personalräte (meist von ver.di) die Ahnungslosen geben oder sogar dem Dienstherren in den Hintern kriechen.
grummel2005
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Beitrag von grummel2005 »

danke für die Infos, die ich selbst alle kenne

aber leider keine Antworten bzw. Kommentare zu den einzelnen Punkten - schade
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Mikesch
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Beitrag von Mikesch »

grummel2005 hat geschrieben:aber leider keine Antworten bzw. Kommentare zu den einzelnen Punkten - schade
So etwas wie eine "Aufsicht" über den Personalrat wird es nicht geben.
So oder so wird Dir ein Personalrat in solch einer Situation wohl kaum helfen können.
an wen wendet man sich, wenn man Probleme mit ihm UND der Verwaltung hat?
Ein Anwalt...

Wobei ich Probs mit dem Personalrat für nicht vorhanden halte. Für mich wäre der Luft und ich würde keinerlei Energie für ein Gerangel mit jenem aufwenden. Erfahrungsgemäß ist er auf Grund von Kompetenz, Einsatzwillen und Einflussmöglichkeiten nicht mein Ansprechpartner, Post wird erst gar nicht beantwortet.

Da Dir ja das von Bundesfreiwild Geschriebene bekannt ist, ist Dir hier IMHO nur durch einen Anwalt, vllt. zuvor ein Sozialbetreuer zu helfen.

cu,
Mikesch
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grummel2005
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Beitrag von grummel2005 »

es kann doch nicht sein, dass der Personalrat in einer Kommunalverwaltung keine übergeordnete Aufsicht hat?
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Doch ich kanns sagen: Der Betriebsrat/Personalrat ist bei Dienstunfähig nicht in der Mitbestimmung, er hat nur ein MitWIRKUNGSrecht.
Das heisst, er kann - wenn die Dienstunfähigkeit vom Arbeitgeber schriftlich dem Personalrat zugeleitet wird - darüber meditieren, ob das nun auf Grund der mitgelieferten Unterlagen seines Erachtens richtig oder falsch ist und den Arbeitgeber in einer Rückschrift darüber informieren, dass er das eben anders einschätzt und darum BITTEN, dass der Arbeitgeber sich das nochmal überlegt.
Nützt aber meistens nichts.
In DIESEM Falle steht er aber in der Pflicht, den Arbeitgeber sogar darauf hinzuweisen, dass er gegen beamtenrechtliche Bestimmungen verstößt! Da kann er sich nicht rausreden. DAs muss er wissen und dem Dienstherrn vorhalten. Wenn formalrechtliche Dinge bei einer DDU missachtet werden, kann der Personalrat sogar gegen den Arbeitgeber Klage vorm Verwaltungsgericht erheben. Von wegen - er kann da nichts tun!

§ 68
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
2.
darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,


Der Anwalt muss auf jeden FAll einfordern, dass der korrekte Weg eingehalten wird, nämlich der über den Betriebs/Amtsarzt. Dessen Gutachten ist der ELEMENTARE Grundstein für eine Dienstunfähigkeit. Ohne den geht es einfach garnicht. Bevor dieser Besuch nicht stattgefunden hat und ein gutachterliches Schriftstück beim Arbeitgeber landet, kann der Dienstherr keinen Verwaltungsakt in Sachen Dienstunfähigkeit durchziehen. Und Dienstunfähigkeit ist entweder ganz oder gar nicht.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-i ... 014218.htm

1. Anderweitige Verwendung

1.1 Umfassende Prüfpflicht

Zeichnet sich eine Dienstunfähigkeit ab, ist die oder der Dienstvorgesetzte von Amts wegen verpflichtet, umfassend die Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung zu prüfen. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (bisher nur Sollvorschrift). Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ist mit der Prüfung von Amts wegen nicht vereinbar. Deshalb ist das Antragsrecht entfallen. Es bleibt die Möglichkeit des Einzelnen, in eigener Sache einen formlosen Antrag z. B. auf Überprüfung der Dienstfähigkeit zu stellen.

Die Prüfpflicht gilt grundsätzlich auch im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 49 Abs. 3 BBG) sowie bei Entlassungen allein aus gesundheitlichen Gründen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBG). Nur § 44 Abs. 4 BBG ist im Beamtenverhältnis auf Probe nicht anzuwenden.

Zur Polizeidienstunfähigkeit bestehen gesonderte Erlasse.

1.2 Ärztliche Gutachten zur Weiterverwendung

Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob und welche Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in Betracht kommen und ob die gesundheitlichen Anforderungen für das neue Amt vorliegen (§ 47 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 BBG). Prüfungsinhalt ist auch, ob die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit vorliegen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 BBG) und ob zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit geeignete und zumutbare gesundheitliche und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden können.

Hierzu ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Die ärztliche Untersuchung nach §§ 44 bis 47 BBG kann einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBG). Daneben kann auch eine Ärztin oder ein Arzt damit beauftragt werden, wenn sie oder er von der obersten Dienstbehörde als Gutachterin oder Gutachter zugelassen worden ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG).

Für die Erstellung des Gutachtens kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugelassen werden. Wird von dieser zusätzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist die Bitte um ein ärztliches Gutachten an die blablabla...

Der Anwalt soll sich mal das Dienstrecht hinsichtlich Dienstunfähigkeit durchlesen, da findet er die Munition, mit Paragrafen, die er braucht.

Mannoo, die Juristen sind auch Pfeifen (da denk ich gleich wieder an Guttenberg).
Zuletzt geändert von Bundesfreiwild am 24.02.2011 21:52, insgesamt 2-mal geändert.
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Bundesfreiwild
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Personalvertretungsgesetz

Beitrag von Bundesfreiwild »

http://bundesrecht.juris.de/bpersvg/BJN ... G000200314

§ 49
(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt worden sind.

Da der Personalrat auch meist der Obereierkopf der Gewerkschaft im Betrieb ist, wird das mit Punkt 3 nichts werden.

Aber durch Punkt 2 !!!! kann auch die Belegschaft, sofern sie genügend Energie für eine Unterschriftenliste aufbringt, die Personalversammlung FORDERN! Und wenn das mit Fristsetzung nichts bringt, kann auch gegen dern Personalrat geklagt werden. Und das mit Aussicht auf Erfolg, da er grundsätzliche Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes verletzt, und zwar dauerhaft und immer wieder in diesem Falle.

Der "Gegenstand" der Personalversammlung kann eigentlich jeder x-beliebige Grund sein, den das Personal interessant findet. Beurteilungsgrundlagen, Tarifverhandlungen und deren Ergebnisse, alles was man sich fragt. Der Personalrat muss sich eben auch äußern, was er eigentlich so die ganze Zeit gemacht hat (Tätigkeitsbericht). Tja, wenn man 10 Jahre nichts tut, wird es damit natürlich schwierig.

Leute, die Gesetze sind alle da. Sie lassen sich auch ganz leicht im Internet finden, wenn man nur 1 Minute sucht. Und dann geht es darum, sie auch durchzusetzen.

WEnn genügend Leute im Betrieb eine Neuwahl wollen, dann kann man den Personalratsvorsitzenden auch während der Legislaturperiode ABwählen. Mal ganz zu schweigen davon, dass man auch andere Kandidaten über eine freie Liste aufstellen kann (Wahlrecht dringend beachten).

Man ist den Gewerkschaftköpfen nicht hilflos ausgeliefert. Bei der Telekom hat ProT-in den Aufstand gewagt und hat - zumindest in diesem blöden Jobcenterbetrieb Vivento die Stimmmehrheit für die Beamten. Und das ist dort SEHR viel Wert, wenn es um die Einzelmaßnahmen (Versetzung, Zuweisung, Abordnung) von Beamen geht. Da ist ver.di praktisch raus.

Das erzeugt natürlich viel Gegenwind und der Kampf um die Macht zeigt sich seitens der großen Gewerkschaft auch mit Messer zwischen den Zähnen geführt. Aber - es geht -wenn man souveräne und unabhängige Menschen als Kandidaten findet und sie mit genügend Unterstützungsunterschriften auch zur Wahl bringt.
Versucht es doch mal.
Das Entsetzen von Gewerkschaft und Arbeitgeber wird riesig sein *grins*
Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

grummel2005 hat geschrieben:es kann doch nicht sein, dass der Personalrat in einer Kommunalverwaltung keine übergeordnete Aufsicht hat?
Das kann nicht nur so sein, das ist sogar so gewollt. Der Personalrat ist ein unabhängiges Kontrollgremium. Da passt eine "Aufsicht" nicht ins Bild. Das Verwaltungsgericht kann einzelne Mitglieder ausschließen oder den Personalrat auflösen, aber nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Ansonsten sollten Sie mit den hier "scheinbar gewonnenen Erkenntnissen" vorsichtig umgehen. Ich habe leider nicht verstanden, was "Bundesfreiwild" mit der Formulierung "in Dienstunfähigkeit gehen" meint.
DER AMTSARZT bestimmt, ob jemand in Dienstunfähigkeit geht, nicht die Behörde oder gar der Personalrat!!!!!!
Falls damit tatsächlich gemeint sein sollte, dass der Amtsarzt darüber entscheiden würde, ob ein Beamter in Ruhestand versetzt wird oder nicht, ist dies natürlich hanebüchender Unsinn. Von ähnlicher Qualität ist die Behauptung, dass für Kommunen (in NRW) das Bundespersonalvetretungsgesetz, insbesondere die §§ 49 oder 68 gelten würde. Oder dass bei der Zurruhesetzung einen Kommunalbeamten das Bundesbeamtengesetz berücksichtigt werden müsste. Nett, aber halt auch völlig daneben ist es, in diesem Zusammenhang auf eine Verwaltungsvorschrift des BMI zum Bundesbeamtengesetz hinzuweisen. Die Rüge, dass diese Verwaltungsvorschrift nicht beachtet worden sei, dürfte im Gericht für heftiges Schenkelklopfen sorgen.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
grummel2005
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Beitrag von grummel2005 »

lieber Bundesfreiwild

irgendwie kann ich Deinen Argumentationen und den Hinweisen nicht folgen, weil ich ja nun mal Kommunalbeamter bin und die Bundesgesetze hier in NRW durch Landesgesetze spezifiziert werden.
Die Bundesgesetze und vor allem auch die VV vom Bundesinnenminister sind für einen ganz speziellen Personenkreis gedacht.
Hier gilt nicht Bundesrecht vor Landesrecht.

kleine aber feine Unterschiede gibt es auch im Landespersonalvertretungsgesetz z.B. nur einmal im Kalenderjahr Personalversammlung.

Aber zum Thema:
Richtig wäre es also einen Brief zum Personalrat zu senden, wo die Missstände aufgezeichnet werden und wenn dann von dort nur Sülze oder gar nichts kommt, dann zum Anwalt.

Was mich brennend interessiert ist aber die Frage nach der Antwortsfrist in meiner Sache.


edit:
Hallo Gerda, Deinen Hinweis habe ich erst nach Absenden meiner Antwort gelesen und Du hast natürlich vollkommen Recht

aber bzgl. Unabhängigkeit - das ist schon klar und es geht ja nihct darum, was gemacht oder beschlossen wird - das ist unabhängig - sondern dass der Vorsitzende überhaupt etwas macht und das auch noch falsch - hier endet m.E. die Unabhängigkeit und eine Aufsicht greift, doch kann es ja nihct sein, dass man hier sofort das Gericht anrufen muss
schäferhund
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Beitrag von schäferhund »

Hallo,

vor einigen Wochen hatte ich einen Untersuchungstermin beim Amtsarzt. Mir wurde dort erklärt, dass mein Dienstherr über meine evtl. Frühpensionierung entscheiden wird. Der Amtsarzt meinte, dass er dem Dienstherrn lediglich eine Entscheidungshilfe geben werde.

siehe auch OVG Bremen, Beschluss vom 07.03.2005 - 2 A 259/4:

"Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten hat der Dienstherr in eigener Verantwortung auf der Grundlage aller ihm zugänglichen Fakten zu treffen. Er ist dabei auch an ein amtsärztliches Gutachten nicht gebunden"

Für mich stellen sich dann aber zwei Fragen:

- benötigen wir dann für solche Fälle noch Amtsärzte ?

- besteht da nicht Gefahr, dass halbwegs gesunde aber etwas "unliebsame" Beamte in den vorzeitigen Ruhestand gedrängt werden?


Gruß Schäferhund
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Tja, ich beziehe mich aufs Bundesrecht, weil das Landesrecht in unserem so toll förderalistisch-wirren Staat in jedem Bundesland anders ausfällt. Da muss sich jeder - nach Zugehörigkeit - auch selbst mal schlau machen.

Das Personalvertretungsgesetz dürfte im Wesentlichen überall gleich sein (evtl. auch wieder mit kleinen Abänderungen im Detail). Es entspricht übrigens auch zum größten Teil dem Betriebsverfassungsrecht.

Zitiere ich aus dem LANDESpersonalvertretungsrecht NRW:
Viertes Kapitel
Personalversammlung)

§ 46 (Fn 76)

(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderjahr in einer Personalversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, zusätzliche Personalversammlungen einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

In NRW ist es halt EINmal im Jahr mindestens. Da dort in der Behörde anscheinend schon seit Jahren keine stattgefunden hat, machts hier keinen großen Unterschied. Der Personalrat ist auf jeden Fall in der Pflicht.

Normalerweise setzt man eine Frist von 1-2 Wochen, um eine Antwort zu bekommen. Per Einschreiben mit Rückschein direkt an den Pesonalratsvorsitzenden schicken, nicht über den internen Postweg; sowas kann dann gerne mal "verloren" gehen.


BeamtenR, Dienstunfähigkeit, § 47 Abs. 3 LBG NRW :

Stichwort:
Dienstunfähigkeit
Erläuterung:

Der Beamte ist dann dienstunfähig, wenn er dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen, § 42 I BBG. Die Maßstäbe sind hier durchaus unterschiedlich, weil zwischen der allgemeinen Dienstunfähigkeit und der besonderen Dienstunfähigkeit, die für einzelne Beamtengruppen an andere Voraussetzungen geknüpft ist, unterschieden werden muss. Der Maßstab für die Polizeidienstfähigkeit unterliegt insofern strengeren Anforderungen als der Maßstab für die allgemeine Dienstfähigkeit.

Der Dienstherr kann, sofern er berechtigte Gründe für die Annahme einer Dienstunfähigkeit hat, den Beamten dazu auffordern, dass er sich amtsärztlich im Hinblick auf seine Dienst­fähigkeit untersuchen lässt. Diese Anordnung stellt einen Verwaltungsakt dar.

Allerdings kann der Beamte auf Lebenszeit auch seinerseits den Antrag stellen, dass seine Dienstfähigkeit überprüft wird.

(Kommentar: und diese Prüfung macht der Amtsarzt!)

Verweigert sich der Beamte einem Verfahren zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit, dann kann seitens des Dienstvorgesetzten das Zwangspensionierungsverfahren durchgeführt werden.

Dieses Verfahren wird eingeleitet, in dem der Dienstvorgesetzte dem Beamten zunächst mitteilt, dass seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist und welche Gründe hierfür bestehen. Der Dienstherr muss hierbei angeben, ob er auf Grund gesicherter amtsärztlicher Erkenntnisse bereits von einer Dienstfähigkeit ausgeht, oder aber ob er angesichts einer mindestens dreimonatigen Dienstunfähigkeit des Beamten in einem Zeitraum von sechs Monaten den Verdacht einer Dienstunfähigkeit hat. Wenn der Beamte gegen diese Eröffnungsmitteilung keine Einwände erhebt, dann wird durch die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde eine Entscheidung getroffen. Sofern aber seitens des Beamten gegen die Eröffnungsmitteilung Einwendungen erhoben worden sind, bedarf es zunächst einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde darüber, ob das Zwangspensionierungsverfahren fortgeführt oder aber eingestellt wird. Im letzteren Fall erhält der Beamte dann eine Fortführungsmitteilung.

Es werden dann weitere Ermittlungen erhoben und dem Beamten auch Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Verfahrens zu äußern. Das Zwangspensionierungsverfahren endet dann durch eine Entscheidung der Dienstbehörde, die dem Beamten schriftlich mitgeteilt wird. Diese Entscheidung stellt dann einen Verwaltungsakt dar, der nunmehr von dem Beamten durch Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann.

Auch nach Versetzung in den Ruhestand kann die Dienstfähigkeit durch den Dienstherren nach bestimmten Zeitabläufen erneut überprüft werden. Der Beamte, der sich einer entsprechenden erneuten Überprüfung verweigert, riskiert den Verlust seiner Ruhestandsbezüge. Auch der in den Ruhestand versetzte Beamte kann seinerseits unter bestimmten Voraussetzungen die Prüfung der Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit beantragen. Dieser Anspruch kann durch Verzichtungsklage geltend gemacht werden.

Jedenfalls sind hier so einige Vorgaben erörtert. Der Dienstherr muss den Weg über Eröffnungsmitteilung und Fortführungsmitteilung, ggf. einhalten. Solche Mitteilungen müssen - meiner Rechtsauffassung - nach, schriftlich erfolgen, denn sie leiten einen Verwaltungsakt ein und der Beamte muss sich dazu äußern. Sie können später in einem Klageverfahren wieder auftauchen. Der eigentliche Verwaltungsakt der Zwangspensionierung wegen dauernder Dienstunfähigkeit kann dann per individualrechtlicher Klage angefochten werden.

Mein persönlicher Kommentar: vor allem reicht nicht der alleinige VERDACHT des Dienstherren. Ohne amtsärztliche Feststellung wird das für den Dienstherren eine 100%ige Wackelnummer vor Gericht. Selbst die Telekom, die ihre Beamten ja am liebsten sofort in die nächste Galaxis beamen möchte, hält sich bei JEDEM Beamten an die amtsärtzlichen Gutachten, damit es anschließend keine Verfahren gibt.

Ich würde als Beamter in NRW also meinem Anwalt mitteilen, dass er den Dienstherren auffordert, dass - wenn er die Zwangszurruhesetzung will, er sich auch an das Verfahren halten soll. Einleitungen von Verwaltungsakten erfolgen schriftlich - nicht mündlich, er muss seine Gründe darlegen und seinen VERDACHT durch eine amtsärztliche Untersuchung untermauern lassen.