Hallo zusammen,
in BW sind Aufwendungen meiner Ehefrau derzeit dann zu 70 Prozent beihilfefähig, wenn ihre beihilferechtlich relevanten Einkünfte (Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 EStG zuzüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen) in mindestens einem der beiden Kalenderjahre vor Stellung des Beihilfeantrags 20.000 Euro nicht übersteigen.
Mit ihrer Rente und Einkünften aus Kapitalvermögen nähert sich meine Frau langsam dieser 20.000 EURO Grenze.
Nun zu meinen beiden Frage:
1. Was alles kann von diesen 20.000 Euro ggf. noch abgezogen werden?
2. Können bei der Berechnung von diesen 20.000 Euro auch ihre eigenen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden? Sie ist ja zu 30 Prozent privat kranken- und pflegeversichert.
Danke vorab und viele Grüße
Michael
Einkommensgrenze Beihilfefähigkeit Ehepartnerin
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Re: Einkommensgrenze Beihilfefähigkeit Ehepartnerin
Hallo.
Hast ja selbst in Klammer gesetzt welcher Betrag gilt.
Das ist ein Betrag auf der Einkommensteuererklärung.
Werbungskosten und Sonderausgaben sind da schon ab. Kannst aber vorher vom Gesamtbetrag der Einkünfte ausgehend sehen was und wieviel davon berücksichtigt wurde.
1. nichts.
2.Ist doch schon vorher weg bei den Sonderausgaben.
Hast ja selbst in Klammer gesetzt welcher Betrag gilt.
Das ist ein Betrag auf der Einkommensteuererklärung.
Werbungskosten und Sonderausgaben sind da schon ab. Kannst aber vorher vom Gesamtbetrag der Einkünfte ausgehend sehen was und wieviel davon berücksichtigt wurde.
1. nichts.
2.Ist doch schon vorher weg bei den Sonderausgaben.
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Re: Einkommensgrenze Beihilfefähigkeit Ehepartnerin
Hallo.
Hab vorher was durcheinander gebracht mit zu versteuerndem Einkommmen. Entschuldigung.
vielleicht macht es ja einer weg.
Beim Gesamtbetrag der Einkünfte geht nichts ab.
Hab vorher was durcheinander gebracht mit zu versteuerndem Einkommmen. Entschuldigung.
vielleicht macht es ja einer weg.
Beim Gesamtbetrag der Einkünfte geht nichts ab.
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Re: Einkommensgrenze Beihilfefähigkeit Ehepartnerin
Guten Morgen Gertrud - also kann ich die laut Einkommensteuerbescheid "beschränkt abziehbaren Sonderausgaben" für die private Kranken- und Pflegeversicherung meiner Frau nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau abziehen?
Schöne Grüße
Michael
Schöne Grüße
Michael
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Re: Einkommensgrenze Beihilfefähigkeit Ehepartnerin
Doch vom GdE etwas ab und das sind Werbungskosten.
Werbungskosten für Angestellte oder Rentner sind z.B. Kontoführungsgebühren und Gewerkschaftsbeiträge (diese sind beliebig hoch festsetzbar).
Kapitalerträge können mittels Stückzinstrick, d.h. dem Kauf von Anleihen, die im nächsten Jahr fällig werden, neutralisiert werden.
https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... 19-pdf.pdf
Normale Spenden und PKV mindern den GdE nicht. Nur als Hinweis.
Werbungskosten für Angestellte oder Rentner sind z.B. Kontoführungsgebühren und Gewerkschaftsbeiträge (diese sind beliebig hoch festsetzbar).
Kapitalerträge können mittels Stückzinstrick, d.h. dem Kauf von Anleihen, die im nächsten Jahr fällig werden, neutralisiert werden.
https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... 19-pdf.pdf
Wenn man es nicht glaub, einfach im Steuerprogramm selber testen, was vom GdE abgezogen wird.Beiträge und Spenden an Berufsverbände können allerdings in vollem Umfang als Werbungskos-
ten steuerlich geltend gemacht werden.
Normale Spenden und PKV mindern den GdE nicht. Nur als Hinweis.