Laufbahnwechsel im geh. Dienst vom Polizeidienst in den Verwaltungsdienst aufgrund von PDU
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Laufbahnwechsel im geh. Dienst vom Polizeidienst in den Verwaltungsdienst aufgrund von PDU
Hallo zusammen,
vor kurzem wurde ich vom Polizeiarzt des sozialmedizinischen Dienst meiner Dienststelle für dienstunfähig begutachtet.
Dieses Gutachten sollte meiner Personalstelle zur Kenntnis und weiteren Veranlassung übergeben werden.
Im Anschluss erklärte der Polizeiarzt mir, dass nun für mich eine Umschulung beim Bundesverwaltungsamt in Köln infrage kommen könne.
Aus Erfahrung kenne ich nur polizeidienstunfähige Beamte des mittleren Dienstes, welche beim BVA Köln ihre Umschulung / Laufbahnwechsel in den Verwaltungsdienst absolviert haben.
Vor ein paar Jahren habe ich den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Dienst gemacht, also mit eingeschränkter Ämterreichweite Besoldungsgruppe A9-11.
Daher verfüge ich nicht über den kleinen Verwaltungswirt, weil ich nicht an einer Hochschule oder Fachhochschule studiert habe.
Meine Frage richtet sich deshalb an alle die Kenntnis davon besitzen, was einen Laufbahnwechsel von Beamten des gehobenen Dienst der Bundespolizei in den Verwaltungsdienst betrifft.
Ich wüsste gerne, wie genau ein Laufbahnwechsel / Umschulung für die „eingeschränkten“ Polizeibeamten der Bundespolizei aus dem gehobenen Dienst erfolgt,
z.B.
-ist ein Widerspruch sinnvoll
-ob die Umschulung ggf. beim BVA in Berlin stattfindet,
-wie lange die Umschulung dauert,
(ich habe schon was vor 3 Jahren Dauer gehört)
-wo ich im Anschluß eingesetzt werden kann, ggf. Heimatfern,
da mir diese unbeantworteten Fragen sehr auf der Seele liegen.
Vielen Dank für eure Zeit.
T.S.Garp
vor kurzem wurde ich vom Polizeiarzt des sozialmedizinischen Dienst meiner Dienststelle für dienstunfähig begutachtet.
Dieses Gutachten sollte meiner Personalstelle zur Kenntnis und weiteren Veranlassung übergeben werden.
Im Anschluss erklärte der Polizeiarzt mir, dass nun für mich eine Umschulung beim Bundesverwaltungsamt in Köln infrage kommen könne.
Aus Erfahrung kenne ich nur polizeidienstunfähige Beamte des mittleren Dienstes, welche beim BVA Köln ihre Umschulung / Laufbahnwechsel in den Verwaltungsdienst absolviert haben.
Vor ein paar Jahren habe ich den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Dienst gemacht, also mit eingeschränkter Ämterreichweite Besoldungsgruppe A9-11.
Daher verfüge ich nicht über den kleinen Verwaltungswirt, weil ich nicht an einer Hochschule oder Fachhochschule studiert habe.
Meine Frage richtet sich deshalb an alle die Kenntnis davon besitzen, was einen Laufbahnwechsel von Beamten des gehobenen Dienst der Bundespolizei in den Verwaltungsdienst betrifft.
Ich wüsste gerne, wie genau ein Laufbahnwechsel / Umschulung für die „eingeschränkten“ Polizeibeamten der Bundespolizei aus dem gehobenen Dienst erfolgt,
z.B.
-ist ein Widerspruch sinnvoll
-ob die Umschulung ggf. beim BVA in Berlin stattfindet,
-wie lange die Umschulung dauert,
(ich habe schon was vor 3 Jahren Dauer gehört)
-wo ich im Anschluß eingesetzt werden kann, ggf. Heimatfern,
da mir diese unbeantworteten Fragen sehr auf der Seele liegen.
Vielen Dank für eure Zeit.
T.S.Garp
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Re: Laufbahnwechsel im geh. Dienst vom Polizeidienst in den Verwaltungsdienst aufgrund von PDU
Die große Frage hier ist, was du mit "kleinem Aufstieg" meinst. Aus dem Rest, den du geschrieben hast, schließe ich mal, dass du gar keinen "Aufstieg" im eigentlichen Sinne gemacht hast, sondern nach §27 BLV auf einen Dienstposten des gD gesetzt worden bist, ohne die entsprechende Befähigung zu haben?
Wenn dem so ist, bleibt für den Übergang in den gehobenen nichttechnischen Dienst nur das Studium an der HSBund im dienstlichen Interesse. Du würdest dann also nicht nochmal Anwärter werden sondern in deinem bisherigen Amt verbleiben und dann nach dem Abschluss und bei Antritt einer neuen Tätigkeit auf einer entsprechenden Stelle neu ernannt werden (also z.B. Regierungsinspektor statt Polizeikommissar). Das würde dann in der Tat aber drei Jahre dauern.
Widersprechen kannst du immer, ob es zum gewünschten Ziel führt, ist die Frage. Was willst du denn erreichen?
Die "Umschulung" wäre ein dreijährigens Studium in Brühl oder als Fernstudiengang mit wenigen Präsenz- und Prüfungsphasen in Brühl.
Der Anschlusseinsatz kann bundesweit erfolgen. Es hindert dich aber niemand daran, mit dem Abschluss auch Bewerbungen an andere Behörden zu richten.
Wenn dem so ist, bleibt für den Übergang in den gehobenen nichttechnischen Dienst nur das Studium an der HSBund im dienstlichen Interesse. Du würdest dann also nicht nochmal Anwärter werden sondern in deinem bisherigen Amt verbleiben und dann nach dem Abschluss und bei Antritt einer neuen Tätigkeit auf einer entsprechenden Stelle neu ernannt werden (also z.B. Regierungsinspektor statt Polizeikommissar). Das würde dann in der Tat aber drei Jahre dauern.
Widersprechen kannst du immer, ob es zum gewünschten Ziel führt, ist die Frage. Was willst du denn erreichen?
Die "Umschulung" wäre ein dreijährigens Studium in Brühl oder als Fernstudiengang mit wenigen Präsenz- und Prüfungsphasen in Brühl.
Der Anschlusseinsatz kann bundesweit erfolgen. Es hindert dich aber niemand daran, mit dem Abschluss auch Bewerbungen an andere Behörden zu richten.
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Re: Laufbahnwechsel im geh. Dienst vom Polizeidienst in den Verwaltungsdienst aufgrund von PDU
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort von dir.
Ich habe inzwischen ein paar Anrufe getätigt und in Erfahrung gebracht, dass eine Umschulung für Polizeibeamte, die aufgrund ihrer Polizeidienstunfähigkeit für einen Laufbahnwechsel in den mittleren Verwaltungsdienst vorgesehen sind, ihre Umschulung beim BVA in Köln absolvieren.
Ein solcher Laufbahnwechsel für PVB des gehobenen Dienstes erfolgt innerhalb von zwei Jahren in der Verwaltungs-Hochschule des Bundes in Brühl.
Dabei ist keine Diplomarbeit erforderlich und zum Abschluss würde ein Feststellungsgespräch erfolgen, bei den Prüfungen während des Studiums kann man nicht durchfallen.
Was mit PvB des geh. Dienst wie mir mit Bes.Gr. 9-11 gD, welche einem Lehrgang nach -§ 16 Bbg
(Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei)
absolviert haben, weiß ich leider immer noch nicht.
Gruß ins Forum
vielen Dank für die schnelle Antwort von dir.
Ich habe inzwischen ein paar Anrufe getätigt und in Erfahrung gebracht, dass eine Umschulung für Polizeibeamte, die aufgrund ihrer Polizeidienstunfähigkeit für einen Laufbahnwechsel in den mittleren Verwaltungsdienst vorgesehen sind, ihre Umschulung beim BVA in Köln absolvieren.
Ein solcher Laufbahnwechsel für PVB des gehobenen Dienstes erfolgt innerhalb von zwei Jahren in der Verwaltungs-Hochschule des Bundes in Brühl.
Dabei ist keine Diplomarbeit erforderlich und zum Abschluss würde ein Feststellungsgespräch erfolgen, bei den Prüfungen während des Studiums kann man nicht durchfallen.
Was mit PvB des geh. Dienst wie mir mit Bes.Gr. 9-11 gD, welche einem Lehrgang nach -§ 16 Bbg
(Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei)
absolviert haben, weiß ich leider immer noch nicht.
Gruß ins Forum
Re: Laufbahnwechsel im geh. Dienst vom Polizeidienst in den Verwaltungsdienst aufgrund von PDU
Hallo Abraxas,
also ich kennzeichne das hier mal vorsorglich als gefährliches Halbwissen:
Ich kenne Urteil in einem anderen Kontext, die aber im Tenor auch bei dir Anwendung finden sollten:
Danach ist es unerheblich, auf welchem Wege man in ein bestimmtes Amt einer Laufbahn gekommen ist, denn alleine die Verleihung des Amtes führt zur entsprechenden Befähigung. Andernfalls müsste es meiner Meinung nach eine sehr spezielle gesetzliche Regelung geben, die dies in deinem Fall ausschließt. SO wie ich § 16 BBG lese, müsste dir deine Befähigung mit dem Aufstieg ja auch gesondert mitgeteilt worden sein.
Gruß
also ich kennzeichne das hier mal vorsorglich als gefährliches Halbwissen:
Ich kenne Urteil in einem anderen Kontext, die aber im Tenor auch bei dir Anwendung finden sollten:
Danach ist es unerheblich, auf welchem Wege man in ein bestimmtes Amt einer Laufbahn gekommen ist, denn alleine die Verleihung des Amtes führt zur entsprechenden Befähigung. Andernfalls müsste es meiner Meinung nach eine sehr spezielle gesetzliche Regelung geben, die dies in deinem Fall ausschließt. SO wie ich § 16 BBG lese, müsste dir deine Befähigung mit dem Aufstieg ja auch gesondert mitgeteilt worden sein.
Gruß
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Re: Laufbahnwechsel im geh. Dienst vom Polizeidienst in den Verwaltungsdienst aufgrund von PDU
Also dass man nach §16 BBG einen AUFSTIEG machen kann, höre ich zum ersten Mal. Insbesondere aufgrund von Absatz 1 kann man gerade nicht die Laufbahn wechseln, wie eine Unterhose:
Wenn du in irgendeiner Form einen Aufstieg gemacht hast, muss dir das doch schriftlich mitgeteilt worden sein - inklusive Feststellung der Befähigung (wie KlauSchli ja schon sagte). Das wäre tatsächlich gut zu wissen, um was für einen Aufstieg es sich nun handelt.
Die Voraussetzungen für mD und gD sind gerade nicht gleich und auch nicht als gleichwertig einzustufen.(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
Wenn du in irgendeiner Form einen Aufstieg gemacht hast, muss dir das doch schriftlich mitgeteilt worden sein - inklusive Feststellung der Befähigung (wie KlauSchli ja schon sagte). Das wäre tatsächlich gut zu wissen, um was für einen Aufstieg es sich nun handelt.
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Re: Laufbahnwechsel im geh. Dienst vom Polizeidienst in den Verwaltungsdienst aufgrund von PDU
Die genaue Vorschrift lautete Paragraph 16 BPolLV.
Im Anschluss an den sechsmonatigen Lehrgang wurde ich nach einer Prüfung mittels Ernennungsurkunde zum Polizeikommissar ernannt.
Des weiteren wurde mir ein Dienstposten im goldenen Dienst übertragen.
Im Anschluss an den sechsmonatigen Lehrgang wurde ich nach einer Prüfung mittels Ernennungsurkunde zum Polizeikommissar ernannt.
Des weiteren wurde mir ein Dienstposten im goldenen Dienst übertragen.
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Re: Laufbahnwechsel im geh. Dienst vom Polizeidienst in den Verwaltungsdienst aufgrund von PDU
Es ist natürlich der gehobene Dienst gemeint. (Spracherkennungssoftware)
- Aufsteiger85
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Re: Laufbahnwechsel im geh. Dienst vom Polizeidienst in den Verwaltungsdienst aufgrund von PDU
Also mir wurde mal gesagt, der gehobene Dienst sei das Rückgrat der Bundesverwaltung - in sofern ist goldener Dienst ja nicht ganz abwegigAbraxas123 hat geschrieben: ↑17. Apr 2024, 17:51 Es ist natürlich der gehobene Dienst gemeint. (Spracherkennungssoftware)
Zum Thema:
Also da haben wir ja immerhin schonmal die richtige Rechtsnorm gefunden.
Schauen wir am besten mal in die BLV, die grundsätzlich für alle Bundesbeamten gilt und jedenfalls für den Wechsel in den nichttechnischen Verwaltungsdienst anwendbar ist. Dort heißt es in §42:
An dieser Stelle sei auch (wie immer von mir ) ein Blick in die VV zur BLV angeraten. Dort heißt es zu §42 BLV:(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die
1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.
Das einzige, was natürlich offen bleiben würde, wäre der Übertrag der reduzierten Ämterreichweite. Durch den verkürzten Aufstieg kannst du ja nur maximal A11 erreichen. Ein Äquivalent hierzu gibt es im nichttechnischen Verwaltungsdienst nicht. Hier sind zwar auch Ausnahmen für leistungsstarke Beamte vorgesehen (§27 BLV), die ein Amt in der nächsthöheren Laufbahn übertragen bekommen können, sie erwerben aber nie die Befähigung für die Laufbahn.Nach Absatz 1 ist der Wechsel von einer Laufbahn des Bundes in eine andere Laufbahn des Bundes innerhalb derselben Laufbahngruppe aus dienstlichen Gründen zulässig. Dienstliche Gründe sind solche, die aus personalwirtschaftlichen, organisatorischen und fachlichen Anforderungen herrühren. Nicht erfasst werden die Fälle, in denen Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Gründen (z. B. wegen besserer Entwicklungsmöglichkeiten) einen Laufbahnwechsel anstreben.
Die nach Absatz 2 erforderliche Qualifizierung ist auch durch einen praktischen Einsatz in Tätigkeiten der neuen Laufbahn möglich. In Betracht kommt es auch, etwaige Zeiten einer in der Vergangenheit wahrgenommenen Tätigkeit, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der neuen Laufbahn entspricht, zur Erfüllung der Qualifizierungsanforderung heranzuziehen.
Die mit dem Laufbahnwechsel erworbene Laufbahnbefähigung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
Die Befähigung für die bisherige Laufbahn bleibt erhalten. Sollte dies dienstlich notwendig sein, ist eine spätere Verwendung wieder in der Laufbahn, der die Beamtin oder der Beamte vor dem Laufbahnwechsel angehörte, möglich.
Bei einem Wechsel von Beamtinnen und Beamten, die sich bei Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befunden haben, ist § 51 Absatz 2 BLV zu beachten. Sie besitzen bereits die Laufbahnbefähigung für die ihrer Fachrichtung entsprechende in § 6 Absatz 2 BLV aufgeführte Laufbahn. Eine Qualifizierung nach Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Zuordnung der Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 BLV ist in der Anlage 2 zur Postlaufbahnverordnung geregelt.
Der letzte Absatz ist spekulativ und deshalb kursiv. Ich habe hierzu auf die Schnelle nichts gefunden, vermute aber, dass du regulär die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst erwerben kannst, ohne nochmal zur HSBund zu müssen.
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Re: Laufbahnwechsel im geh. Dienst vom Polizeidienst in den Verwaltungsdienst aufgrund von PDU
Ergänzung:
Offenbar gibt es Fälle, in denen man über §7 i.V.m. § 20 BLV gegangen ist, genauer gesagt:
Offenbar gibt es Fälle, in denen man über §7 i.V.m. § 20 BLV gegangen ist, genauer gesagt:
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung."
Ich vermute aber, dass dies bei dir nicht einschlägig ist, da du ja bereits beim Bund bist. Allerdings wird dieser Weg wohl regelmäßig bei Wechseln von den Landespolizeien zum Zoll angewendet (was erst recht ein Indiz dafür ist, dass es nicht unbedingt tauglich ist - der Zoll macht viel dienstrechlichtes, was mindestens grenzwertig ist). Man könnte jetzt Argumentieren, dass eine vorige Tätigkeit bei der Landespolizei ja kaum mehr geeignet sein kann, als eine bei der Bundespolizei. Andererseits zählt man als angehöriger der Bundespolizei natürlich ganz klar nicht zu denen, die "außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes" die Befähigung erworben haben. Somit bleibt wohl nur der Weg über die Anerkennung (§7 Abs. 1 BLV - fraglich durch den verkürzten Aufstieg) oder den Laufbahnwechsel (§42 BLV).(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
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Re: Laufbahnwechsel im geh. Dienst vom Polizeidienst in den Verwaltungsdienst aufgrund von PDU
Um endgültige Gewissheit zu bekommen, bleibt mir wohl nicht anderes übrig als auf den Brief meiner Personalstelle zu warten.
-Ich dachte, vielleicht kennt jemand einen Fall wie meinen aus eigener oder indirekter Erfahrung.
Vielen Dank für eure Bemühungen!
-Ich dachte, vielleicht kennt jemand einen Fall wie meinen aus eigener oder indirekter Erfahrung.
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Re: Laufbahnwechsel im geh. Dienst vom Polizeidienst in den Verwaltungsdienst aufgrund von PDU
Den brauchst du sowieso, da hier im Forum keine Rechtsberatung möglich ist. Wir sind alle freiwillig und privat hier und können nur mutmaßen. Und selbst wenn die Personalstelle so oder so entscheidet, muss es nicht richtig sein. Aber:
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!
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Re: Laufbahnwechsel im geh. Dienst vom Polizeidienst in den Verwaltungsdienst aufgrund von PDU
@Austeiger:
- Naja, ich hatte die Hoffnung, dass vielleicht jemand einen gleichgelagerten Fall kennt.
" Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand! "
Genau, das befürchte ich auch! )
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" Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand! "
Genau, das befürchte ich auch! )
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Re: Laufbahnwechsel im geh. Dienst vom Polizeidienst in den Verwaltungsdienst aufgrund von PDU
Wie gesagt, im Bereich der Zollverwaltung wird das bei Übernahme von den Landespolizeien über die genannten Paragraphen gemacht.Abraxas123 hat geschrieben: ↑18. Apr 2024, 16:58 - Naja, ich hatte die Hoffnung, dass vielleicht jemand einen gleichgelagerten Fall kennt.
Der verkürzte Aufstieg sollte in sofern unschädlich sein, als die Verleihung der Befähigung für eine Laufbahn grundsätzlich bedingungsfeindlich ist. Nur aufgrund von gesetzlichen Vorschriften kann das eingeengt werden. Diese existieren im Bereich der BPol, im nichttechnischen Dienst aber nicht. D.h. entweder sie erkennen sie an oder eben nicht. "Ja, aber..." gibt es in dem Fall nicht.