Hallo zusammen,
mein erster Post hier, daher bitte ich um Nachsicht, sollte das Thema bereits behandelt worden sein.
Ich bin verbeamteter Hochschullehrer an einer Bayerischen Hochschule. Meine Frau, bisher geringfügig beschäftigt, sowie meine Kinder sind daher beihilfeberechtigte Angehörige. Wir haben also alle Verträge bei einer PKV in einem Beihilfeergänzungstarif. Laut Beihilferecht sind Angehörige bis zu einem eigenen Einkommen von 20.000€ beihilfeberechtigt. Dies gilt für die Gesamtheit der Einnahmen aus abhängiger oder selbständiger Beschäftigung, sowie Pachteinnahmen usw.
Der Arbeitgeber hat meiner Frau nun eine reguläre Teilzeitbeschäftigung (20 Std.) angeboten, bei der sie jedoch weiterhin unter 20.000€ brutto verdienen wird. Nach meinem Verständnis könnte meine Frau also durchaus beihilfeberechtigt bleiben und somit auch bei der privaten Krankenkasse im Beihilfetarif. Sollte Sie in die gesetzliche wechseln, ergeben sich aus meiner Sicht, im Vergleich zum jetzigen Status, einige Nachteile.
Hier stellt sich jedoch der Arbeitgeber meiner Frau quer.
Offenbar steht es für die Seite des Chefs meiner Frau außerhalb der Vorstellung, dass Angestellte privat krankenversichert sein dürfen, wenn diese unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind. Von der Steuerberatung des Chefs meiner Frau erhielten wir heute die folgenden Aussagen:
„Sobald ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung über der Minijob-Grenze und unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnimmt, ist er sozialversicherungspflichtig/krankenversicherungspflichtig in einer gesetzlichen Krankenkasse.“
„Die Vereinbarung mit einer Obergrenze von 20.000,- € für das jährliche Einkommen ist eine Festlegung der Versicherung und gilt ausschließlich für die Selbständigkeit. Sobald Du jedoch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit annimmst, gelten die gesetzlichen Vorgaben“
Leider finde ich keine genaueren Angaben im bayerischen Beihilferecht, als die Angabe zu den Einkommensgrenze von 20.000€. Auch im Netz habe ich den Fall nicht finden können, der ja nicht so ungewöhnlich sein dürfte.
Würde mich sehr über einen Hinweis von euch freuen.
Vielen Dank und Grüße
Beihilfeberechtigte Angehörige in Teilzeitbeschäftigung
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Re: Beihilfeberechtigte Angehörige in Teilzeitbeschäftigung
Die Auskunft des Arbeitgebers ist korrekt. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus §§5 bis 8 SGB 5.
Es ist dabei unerheblich, ob darüber hinaus ein Beihilfeansoruvh besteht. Dieser kann jedoch z. B. für Kosten bei Zahnersatz genutzt werden.
Es ist dabei unerheblich, ob darüber hinaus ein Beihilfeansoruvh besteht. Dieser kann jedoch z. B. für Kosten bei Zahnersatz genutzt werden.
MS
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Re: Beihilfeberechtigte Angehörige in Teilzeitbeschäftigung
Vielen Dank für deine Antwort.
Alles klar, dann könnte ich die PKV meiner Frau ruhen lassen und ggf. wieder aufnehmen, sollte sie aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wieder ausscheiden. Vielen Dank auch für den Hinweis auf die Nutzung der Beihilfeberechtigung bei Zahnersatz.
Alles klar, dann könnte ich die PKV meiner Frau ruhen lassen und ggf. wieder aufnehmen, sollte sie aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wieder ausscheiden. Vielen Dank auch für den Hinweis auf die Nutzung der Beihilfeberechtigung bei Zahnersatz.
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Re: Beihilfeberechtigte Angehörige in Teilzeitbeschäftigung
Betrifft auch professionelle Zahnreinigung dreimal pro Jahr.D_Frink hat geschrieben: ↑13.02.2024 12:51 Vielen Dank für deine Antwort.
Alles klar, dann könnte ich die PKV meiner Frau ruhen lassen und ggf. wieder aufnehmen, sollte sie aus dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wieder ausscheiden. Vielen Dank auch für den Hinweis auf die Nutzung der Beihilfeberechtigung bei Zahnersatz.
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Re: Beihilfeberechtigte Angehörige in Teilzeitbeschäftigung
Im Prinzip alle Igel-Leistungen und beim Zahnarzt alles was durch die GKV nur bezuschusst wird mit einem Festbetrag.
Die Igel etc.mussen dann aber nach der Gebührenordnung genau spezifiziert und in Rechnung gestellt werden.
Die Igel etc.mussen dann aber nach der Gebührenordnung genau spezifiziert und in Rechnung gestellt werden.
MS