Musterwidersprüche Amtsangemessene Besoldung/Versorgung 2023

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

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sulzfluh
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Musterwidersprüche Amtsangemessene Besoldung/Versorgung 2023

Beitrag von sulzfluh »

Für euren Antrag auf Amtsangemessene Besoldung/Versorgung 2023 findet ihr unter:

https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/de ... rgung-2023

den Musterwiderspruch für aktive Beamtete und Versorgungsempfänger zum Download.
Mainstream1
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Re: Musterwidersprüche Amtsangemessene Besoldung/Versorgung 2023

Beitrag von Mainstream1 »

M. E. Ist ein Antrag auf entspreche Höherbesoldung richtig und kein Widerspruch. Ein Widerspruch ginge nur bei einem etstmaligem Fristsetzungsbescheid z. B. der Versorgungsbezüge....Eine bloße Besoldungmitteilung würde nicht die Bescheid Definition erfüllen.
Das Muster (link wie beim vorherigen Tread angegeben) enthält eine Mischung aus Antrag und Widerspruch. Das ist also insoweit unschädlich, der Verfasser wollte oder könnte sich aber wohl nicht entscheiden.
MS
Pipapo
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Re: Musterwidersprüche Amtsangemessene Besoldung/Versorgung 2023

Beitrag von Pipapo »

Das Muster ist auch nur für Landesbeamte NRW geeignet.
sulzfluh
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Re: Musterwidersprüche Amtsangemessene Besoldung/Versorgung 2023

Beitrag von sulzfluh »

M. E. Ist ein Antrag auf entspreche Höherbesoldung richtig und kein Widerspruch. Ein Widerspruch ginge nur bei einem etstmaligem Fristsetzungsbescheid z. B. der Versorgungsbezüge....Eine bloße Besoldungmitteilung würde nicht die Bescheid Definition erfüllen.
Das Muster (link wie beim vorherigen Tread angegeben) enthält eine Mischung aus Antrag und Widerspruch. Das ist also insoweit unschädlich, der Verfasser wollte oder könnte sich aber wohl nicht entscheiden.
Schön, das es hier so schlaue Mainstreamer gibt...

Was steht auf der Bezügemitteilung?
"Sie sind verpflichtet ihre Bezügemitteilung auf Richtigkeit zu prüfen und Unstimmigkeiten dem LBV NRW unverzüglich zu melden"

Der Antragsteller legt Widerspruch gegen seine, ihm gewährte – verfassungswidrige – Versorgung unter allen denkbaren rechtlichen
und tatsächlichen Gesichtspunkten ein-
sulzfluh
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Re: Musterwidersprüche Amtsangemessene Besoldung/Versorgung 2023

Beitrag von sulzfluh »

Das Muster ist auch nur für Landesbeamte NRW geeignet.
Mit ein bissel Aufwand sollte es doch jeder Interessierte auf die Adresse seiner Versorgungsstelle ändern können?
Pipapo
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Re: Musterwidersprüche Amtsangemessene Besoldung/Versorgung 2023

Beitrag von Pipapo »

sulzfluh hat geschrieben: 16.01.2024 18:58
Das Muster ist auch nur für Landesbeamte NRW geeignet.
Mit ein bissel Aufwand sollte es doch jeder Interessierte auf die Adresse seiner Versorgungsstelle ändern können?
Und natürlich den Text überarbeiten und alle Hinweise auf die Besoldung NRW entfernen und durch Regelungen des eigenen Bundeslandes ersetzen.
stuntmanmike
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Re: Musterwidersprüche Amtsangemessene Besoldung/Versorgung 2023

Beitrag von stuntmanmike »

ist das fuer 2023 nicht schon zu spaet? uns wurde mitgeteilt, dass die sache bis 31.12.23 einzureichen ist. davon abgesehen muss man es auch nur dann einreichen wenn zuvor noch kein widerspruch in den vorjahren erfolgt ist sagte man uns. ich habs trotzdem nochmal eingereicht.
sulzfluh
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Re: Musterwidersprüche Amtsangemessene Besoldung/Versorgung 2023

Beitrag von sulzfluh »

ist das fuer 2023 nicht schon zu spaet? uns wurde mitgeteilt, dass die sache bis 31.12.23 einzureichen ist. davon abgesehen muss man es auch nur dann einreichen wenn zuvor noch kein widerspruch in den vorjahren erfolgt ist sagte man uns. ich habs trotzdem nochmal eingereicht.
Zum 1. Januar 2024 wurde das Bürgergeld deutlich um zwölf Prozent erhöht.

Soweit sich der Antrag auf diese Erhöhung bezieht, düfte er zeitlich passen.

Da ich mich seit 2017 bezüglich der Höhe meiner Pensionszahlungen mit dem LBV im Rechtsstreit vor dem zuständigen VG befinde, kann ich über zurückliegende Zeiten nichts sagen.

Tatsächlich sollte jeder seine Fallkonstellation selbst prüfen.
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tiefenseer
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Re: Musterwidersprüche Amtsangemessene Besoldung/Versorgung 2023

Beitrag von tiefenseer »

In der Besoldungsrechtssprechung gilt der Grundsatz der “zeitnahen Geltendmachung”. Eine Rückwirkung für vorhergehende Jahre (z.B. innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist) ist nicht möglich, denn diese Verjährungsfrist gilt nur für gesetzlich geregelte Ansprüche. Verfassungswidrige Besoldungsansprüche sind jedoch nicht gesetzlich geregelt. Solche Ansprüche bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend hält (Urteile vom 13. November 2008 – BVerwG 2 C 16.07 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr.101 und vom 27. Mai 2010 – BVerwG 2 C 33.09 – NVwZ-RR 2010, 647 ff.

Teilweise wird von Rechtsanwälten auch die Auffassung vertreten, dass bei Änderung der Rechtslage auch halbjährlich die Ansprüche geltend gemacht werden müssen.
Quelle: https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch/
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