Im Rahmen eines Bietriebsteilüberganges von der STRABAG PFS zu ISS bei dem auch ca. 800 beurlaubte Beamten die Seite wechseln mussten heisst es u. a. Zitat:
" Inhalt und Ort der Arbeitsleistung ändern sich durch den gesetzlichen Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses nicht".
Dies auf zwei Jahre befristet.
Folgende Frage steht dabei im Raum: Wie ist der "Inhalt" zu definieren?
Bedeutet das, dass die Fortsetzung der alten Tätigkeit ehemals bei der STRABAG PFS von der ISS als neuen Arbeitgeber zu gewährleisten bzw. sicher zu stellen ist? Was ist, wenn nicht möglich?
Wenn nicht, kann man darauf bestehen und sich neuen Aufgaben bei dem Arbeitgeber ISS verschließen, nach dem Motto: Ich möchte arbeiten, aber du ISS hast mich gem. Vertrag inhaltlich gleichwertig zu beschäftigen.
Wenn die Tätigkeit vielleicht gar nicht bei der ISS existiert oder sogar bereits vor dem Betriebsüberagng bereits vorhanden und besetzt war. Was dann?
Kann man diese Situation aussitzen und sogar juristisch mit Unterstützung durch einen Arbeitsrechtler sich die o. g. 2 Jahre lang wehren, mit dem evtl. Ziel einer vorübergehenden Freisetzung bis Ablauf der vereinbarten Frist von 2 Jahren.....
Ich weiss, keine einfachen Fragestellungen, aber vielleicht kommen verwertbaren Antworten hierzu

Gruß aus dem Süden der Republik