Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
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Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
Hallo liebe Mitglieder,
ich habe seit 1,5 Jahren ein Disziplinarverfahren am Laufen. Der Widerspruch wurde abgewiesen. Der nächste Schritt wäre eine Klage! Ich wechsle zum 01.01.24 zu einem anderen Dienstherrn (Bund zum Land). Wird die Klage an den anderen Dienstherrn übergeben? Soll ich meinen Widerspruch zurückziehen und einfach die Geldbuße hinnehmen, obwohl ich jeden einzelnen Punkt widerlegen kann? Was passiert mit dem Disziplinarverfahren wenn ich beim anderen Dienstherrn bin?
Vielen Dank im Voraus!
ich habe seit 1,5 Jahren ein Disziplinarverfahren am Laufen. Der Widerspruch wurde abgewiesen. Der nächste Schritt wäre eine Klage! Ich wechsle zum 01.01.24 zu einem anderen Dienstherrn (Bund zum Land). Wird die Klage an den anderen Dienstherrn übergeben? Soll ich meinen Widerspruch zurückziehen und einfach die Geldbuße hinnehmen, obwohl ich jeden einzelnen Punkt widerlegen kann? Was passiert mit dem Disziplinarverfahren wenn ich beim anderen Dienstherrn bin?
Vielen Dank im Voraus!
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Re: Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
Hallo Balu,
unfassbar, das ein Diszi so lange geht!
§ 4 Gebot der Beschleunigung:
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen!
Verstehe ich dich richtig, dass eine Klage beim Verwaltungsgericht deine Rechtsmittel wären, weil dein Widerspruch abgebügelt wurde?
Es geht also darum, ob du das Diszi annehmen sollst, weil du deinen Dienstherren wechselst oder Klagen sollst?
Interessante Konstalation, vorallem weil Du ja wechseln wirst, du würdest ja rein theoretisch beim Neuen Dienstherr (Land) anfangen und gegen den Alten (Bund) klagen. Bin auf die Community hier gespannt, was die so sagen! Wenn ich wüsste, dass ich mir nichts zu Schulden kommen lassen habe, dann würde ich klagen! Andererseits, weiss man nicht, was der alte und neue Dientstherr miteinander kommuniziert! Rechtlich gesehen alles nicht so einfach, bin auf die Antworten hier im Talk gespannt.
unfassbar, das ein Diszi so lange geht!
§ 4 Gebot der Beschleunigung:
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen!
Verstehe ich dich richtig, dass eine Klage beim Verwaltungsgericht deine Rechtsmittel wären, weil dein Widerspruch abgebügelt wurde?
Es geht also darum, ob du das Diszi annehmen sollst, weil du deinen Dienstherren wechselst oder Klagen sollst?
Interessante Konstalation, vorallem weil Du ja wechseln wirst, du würdest ja rein theoretisch beim Neuen Dienstherr (Land) anfangen und gegen den Alten (Bund) klagen. Bin auf die Community hier gespannt, was die so sagen! Wenn ich wüsste, dass ich mir nichts zu Schulden kommen lassen habe, dann würde ich klagen! Andererseits, weiss man nicht, was der alte und neue Dientstherr miteinander kommuniziert! Rechtlich gesehen alles nicht so einfach, bin auf die Antworten hier im Talk gespannt.
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Re: Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
Ja genau, ich habe nur noch die Klage als Rechtsmittel.
Ich habe zwar einen Rechtsbeistand, der ist mir aber gar keine Hilfe. Mein Widerspruch wurde innerhalb von 24 Stunden abgebügelt, ohne auf meinen Inhalt (Beweismittel) einzugehen. Ich bin wirklich verzweifelt und wäre sehr dankbar über die Hilfe der Community.
Vielen Dank!
Ich habe zwar einen Rechtsbeistand, der ist mir aber gar keine Hilfe. Mein Widerspruch wurde innerhalb von 24 Stunden abgebügelt, ohne auf meinen Inhalt (Beweismittel) einzugehen. Ich bin wirklich verzweifelt und wäre sehr dankbar über die Hilfe der Community.
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Re: Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
naja ich denke mal der sachverhalt müsste etwas genauer geschildert werden. um was für einen verstoß geht es denn? wieso bist du der meinung, dass du im recht bist? wie hoch ist denn die geldbuße?
weiß nicht... kommt halt sehr drauf an. aber wegen ein paar hundert euro würde ich mir nicht ins hemd machen z.b. und würde einfach zahlen denke ich. oder kann das negative auswirkungen haben wenn sowas in der akte steht? wieso ist dein rechtsbeistand keine hilfe?
weiß nicht... kommt halt sehr drauf an. aber wegen ein paar hundert euro würde ich mir nicht ins hemd machen z.b. und würde einfach zahlen denke ich. oder kann das negative auswirkungen haben wenn sowas in der akte steht? wieso ist dein rechtsbeistand keine hilfe?
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Re: Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
Wenn ich das richtig verstehe, dann ist das Disziplinarverfahren abgeschlossen, da du ja wohl schon zu einem Bußgeld verurteilt wurdest.
Gegen diesen Bescheid hast du Widerspruch eingelegt, der wurde zurückgewiesen.
Es bleibt dir jetzt nur noch zu klagen oder zu zahlen.
Der Dienstherrenwechsel ändert nichts daran.
Gegen diesen Bescheid hast du Widerspruch eingelegt, der wurde zurückgewiesen.
Es bleibt dir jetzt nur noch zu klagen oder zu zahlen.
Der Dienstherrenwechsel ändert nichts daran.
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Re: Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
Eigentlich bewirkt die Geldbuße keine disziplinarrechtliche Beförderungssperre. Die beamtenrechtliche Praxis fordert aber - wie beim Verweis - vor einer Beförderung in aller Regel eine Bewährungszeit von bis zu einem Jahr seit Erlass der Disziplinarverfügung (bzw. des gerichtlichen Urteils, denn auch das Gericht kann auf diese Maßnahme erkennen).
Es geht wohl eher darum, wie das rechtlich ist, wenn man die Geldbusse akzeptiert und man bei dem neuen Dienstherren anfängt, wird das Diszi übermittelt bzw. was ist wenn man klagt, was wird dann an den neuen Dienstherren übermittelt?
Es geht wohl eher darum, wie das rechtlich ist, wenn man die Geldbusse akzeptiert und man bei dem neuen Dienstherren anfängt, wird das Diszi übermittelt bzw. was ist wenn man klagt, was wird dann an den neuen Dienstherren übermittelt?
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Re: Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
Hallo zusammen,
ich möchte nicht, dass das an den neuen Dienstherren weitergeleitet wird, da ich explizit nachweisen kann, dass ich im Recht bin. Es wurden Behauptungen aufgestellt, die so nicht gewesen sind und die Beweise vorliegen, da ich z. B. nicht im Dienst gewesen bin usw.
Warum soll ich für etwas bezahlen, was ich nicht begangen habe!
ich möchte nicht, dass das an den neuen Dienstherren weitergeleitet wird, da ich explizit nachweisen kann, dass ich im Recht bin. Es wurden Behauptungen aufgestellt, die so nicht gewesen sind und die Beweise vorliegen, da ich z. B. nicht im Dienst gewesen bin usw.
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Re: Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.
§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.
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Re: Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
Siehe auch:
Richtlinien für das Disziplinarverfahren
Disziplinar-Richtlinien, DiszR
Richtlinien für das Disziplinarverfahren
Disziplinar-Richtlinien, DiszR
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Re: Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
Dann mußt du klagen. Das Diszi ist Bestanteil deiner Personalakte. Es wird nur nach Ablauf der Frist oder bei gewonnener Klage entfernt.Balu2017 hat geschrieben: ↑13.12.2023 18:09 Hallo zusammen,
ich möchte nicht, dass das an den neuen Dienstherren weitergeleitet wird, da ich explizit nachweisen kann, dass ich im Recht bin. Es wurden Behauptungen aufgestellt, die so nicht gewesen sind und die Beweise vorliegen, da ich z. B. nicht im Dienst gewesen bin usw.
Warum soll ich für etwas bezahlen, was ich nicht begangen habe!
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Re: Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
Klagen, dann müssen beide die "Hosen" runterlassen.
Die kochen auch nur mit Wasser!
Oftmals gibt es keine Instanz, die den Dienstherr überprüft, was er mit dem "Instrument" Diszi alles anrichten kann. Da wird das Gericht alles prüfen und bei Bedarf auch rügen.
Natürlich muss man abwegen, Kosten- Nutzen, Anwalt kostet Geld, Rechtsschutz-Versicherung wird in Komlexen- Angelegenheiten nicht alles übernehmen.
Die kochen auch nur mit Wasser!
Oftmals gibt es keine Instanz, die den Dienstherr überprüft, was er mit dem "Instrument" Diszi alles anrichten kann. Da wird das Gericht alles prüfen und bei Bedarf auch rügen.
Natürlich muss man abwegen, Kosten- Nutzen, Anwalt kostet Geld, Rechtsschutz-Versicherung wird in Komlexen- Angelegenheiten nicht alles übernehmen.
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Re: Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
Nur am Rande: Der Richter kann auch eine schärfere Strafe aussprechen, es muss also nicht beim Bußgeld bleiben.
Das Risiko würde ich nicht mehr eingehen, denn der neue Dienstherr hat sich am Vorwurf und dem Bußgeld wohl nicht gestört.
Ich würde die Sache jetzt als abgeschlossen betrachten und einfach eim neuen Dienstherrn ein neues Kapitel aufschlagen. Nur meine Meinung. Und ja, mich würde es auch wurmen, wenn mir zu Unrecht der Vorwurf gemacht worden wäre..... das trägt man halt noch eine Weile mit sich herum... Aber irgendwann ist man damit dann auch durch.
Das Risiko würde ich nicht mehr eingehen, denn der neue Dienstherr hat sich am Vorwurf und dem Bußgeld wohl nicht gestört.
Ich würde die Sache jetzt als abgeschlossen betrachten und einfach eim neuen Dienstherrn ein neues Kapitel aufschlagen. Nur meine Meinung. Und ja, mich würde es auch wurmen, wenn mir zu Unrecht der Vorwurf gemacht worden wäre..... das trägt man halt noch eine Weile mit sich herum... Aber irgendwann ist man damit dann auch durch.
MS
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Re: Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
naja schon klar dass man das nicht gerne bezahlt. man muss halt abwägen. vor gericht und auf see ist man bekanntlich in gottes hand. mich würde ehr interessieren inwiefern das in zukunft eine rolle spielt, siehe das gesetz das einer gepostet hat.Balu2017 hat geschrieben: ↑13.12.2023 18:09 Hallo zusammen,
ich möchte nicht, dass das an den neuen Dienstherren weitergeleitet wird, da ich explizit nachweisen kann, dass ich im Recht bin. Es wurden Behauptungen aufgestellt, die so nicht gewesen sind und die Beweise vorliegen, da ich z. B. nicht im Dienst gewesen bin usw.
Warum soll ich für etwas bezahlen, was ich nicht begangen habe!
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Re: Disziplinarverfahren Dienstherrenwechsel
Disziplinarverfügung und Disziplinarklagen
Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises, der Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge und der Kürzung des Ruhegehalts können die Dienstvorgesetzten selbst durch eine sogenannte Disziplinarverfügung aussprechen. Sie ist ein Verwaltungsakt, der mit den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des Widerspruchs, der Anfechtungsklage und – unter bestimmten Voraussetzungen – der Berufung und der Revision angefochten werden kann.
Hält der Dienstherr eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts für angezeigt, darf er diese Maßnahmen nicht selbst aussprechen. Hierzu muss er vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine so genannte Disziplinarklage erheben. Gegen dessen Urteil kann Berufung sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Revision eingelegt werden. Die Landesdisziplinargesetze enthalten teilweise abweichende Regelungen.
Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises, der Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge und der Kürzung des Ruhegehalts können die Dienstvorgesetzten selbst durch eine sogenannte Disziplinarverfügung aussprechen. Sie ist ein Verwaltungsakt, der mit den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des Widerspruchs, der Anfechtungsklage und – unter bestimmten Voraussetzungen – der Berufung und der Revision angefochten werden kann.
Hält der Dienstherr eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts für angezeigt, darf er diese Maßnahmen nicht selbst aussprechen. Hierzu muss er vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine so genannte Disziplinarklage erheben. Gegen dessen Urteil kann Berufung sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Revision eingelegt werden. Die Landesdisziplinargesetze enthalten teilweise abweichende Regelungen.