Frist Therapie-Antrag bei Ehegatten

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Kfu559
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Frist Therapie-Antrag bei Ehegatten

Beitrag von Kfu559 »

Hallo zusammen,

der Sachverhalt ist insgesamt recht komplex, ich versuche ihn mal auf den Punkt zu bringen.

Nach dem LBG Schleswig-Holstein haben Ehegatten Anspruch auf Beihilfe, wenn im Vor-Vorjahr die Einkommensgrenze nicht "gerissen" wurde. Das Einkommen für 2020 steht faktisch ja erst am 1.1.2021 und eigentlich erst mit rechtskräftigem Steuerbescheid im Laufe 2021 oder 2022 fest.

Mein Mann hat bereits Mitte 2020 eine Verhaltenstherapie begonnen. Da zu diesem Zeitpunkt noch davon auszugehen war, dass er nachträglich in 2020 noch zusätzliche Einkünfte erhält, war an Beihilfe gar nicht zu denken. (Die Einkünfte kamen aber nicht, die Sache liegt mittlerweile vor Gericht und wird dann ggf. nur die Einkünfte 2023 oder 2024 betreffen - ab 2020 ist er nun jedenfalls doch beihilfeberechtigt).

Einen Antrag auf Bewilligung der Therapie bei der Beihilfe hat er also nicht gestellt. Deshalb will die Beihilfe die Kosten nun nicht übernehmen will. (Die PKV übernimmt die Kosten auch ohne Gutachterverfahren).

Nun die Frage: Wie soll man denn einen Antrag stellen, wenn man zu dem Zeitpunkt noch garnicht weiß, ob man überhaupt berechtigt ist??? Klar, man DARF die Rechnungen bei der Beihilfe einreichen (auf Widerruf).

Aber bei der Therapie ergibt sich dann ja letztlich eine Pflicht?!? Finde das höchst unlogisch und wollte mal nach euren Erfahrungen fragen...

Vielen Dank!

Kati
ROI Bär
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Re: Frist Therapie-Antrag bei Ehegatten

Beitrag von ROI Bär »

Hallo,

wenn Dein in 2020 berücksichtigsfähiger Ehemann Mitte 2020 mit einer Verhaltenstherapie angefangen hat, dann müsste lt. Steuerbescheid des Jahres 2018 der Gesamtbetrag der Einkünfte Deines Mannes unter des Einkommensgrenze (in SH < 18 000 Euro?) betragen haben. Zudem ist zu beachten, dass psychotherapeutische Leistungen, soweit es keine Akutbehandlung ist, grundsätzlich voranerkennungspflichtig sind. D.h. vor Beginn der Therapie muss die Zustimmung der Beihilfestelle (aufgrund eines Gutachterverfahrens) vorliegen.
Kfu559
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Re: Frist Therapie-Antrag bei Ehegatten

Beitrag von Kfu559 »

Hallo ROI Bär,

das mit 2018 für 2020 habe ich auch immer so verstanden. Tatsächlich hat mir die Beihilfe heute bestätigt, dass mein Mann in 2022 für 2020 mit dem Steuerbescheid 2020 (G.d.E. unter 18.000 in 2020) nachweisen kann, das er beihilfeberechtigt war.

Und da beißt sich ja der Hund in den Hintern... Das meinte ich oben. Denn in 2018 und 2019 war er über der Grenze von 18.000. Es gilt aber das Vor-Vor-Kalenderjahr im Zeitpunkt der Antragstellung. Und die geht 2 Jahre lang. Also könnte man heute Aufwendungen für den Zeitraum 6.9.2020 bis heute beantragen.

Das ist alles auch kein Problem, so lange man nicht eine Voranerkennungspflicht hat... Aber wenn sich erst 2021 abschließend ergibt, dass 2020 der G. d. E. unter 18.000 € war, wie soll man denn Mitte 2020 einen Antrag stellen???
ROI Bär
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Re: Frist Therapie-Antrag bei Ehegatten

Beitrag von ROI Bär »

Also ich versuch's noch mal in dem ich auf die Rechnung für psychotherapeutische Aufwendungen für Verhaltenstherapie für den Ehemann abstelle:

Rechnungsdatum 06.09.2020:

- Geltendmachung dieser Rechnung per Beihilfeantrag im Laufe des Jahres 2020 (6.9.20-31.12.20) / Grundvoraussetzung ist, dass der Ehemann im Jahr 2018 weniger als 18.000 Euro Einkünfte hatte, ausgewiesen durch den maßgeblichen StB des Jahres 2018; da hier aber voranerkennungspflichtige Aufwendungen geltend gemacht, sind diese ohnehin nicht beihilfefähig

- Geltendmachung per Beihilfeantrag im Jahr 2021 (1.1.21-31.12.21): hier wird auf den Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2019 abgestellt (Nachweis durch Vorlage StB 2019); das Ergebnis bleibt gleich: die Aufwendungen sind nicht beihilfefähig

- Geltendmachung per Antrag im Zeitraum v. 1.1.22 bis zum 05.09.22 (2-Jahres-Frist für Geltendmachung per Antrag in SH; Eingang bei der Beihilfestelle ist maßgeblich): Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemannes des Jahres 2020 relevant (StB 2020); die Aufwendungen sind allerdings nicht beihilfefähig, wie oben bereits dargelegt.

Ist das nun verständlicher für Dich?
PS: mittlerweile wurde die Einkünftegrenze von 18.000 auf 20.000 Euro angehoben.
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