Hallo !
Folgendes Szenario:
Der Landesbeamte aus RLP beginnt seinen genehmigten Urlaub.
Am ersten Tag des Urlaubs geht es ihm gesundheitlich schon schlecht, er möchte aber noch den morgigen Tag abwarten, bevor er einen Arzt aufsucht.
Am zweiten Tag des Urlaubs begibt sich der Landesbeamte dann zum Arzt, und wird für auch für den gestrigen Tag rückwirkend krankgeschrieben.
Nach dem Arztbesuch gegen 17:30 Uhr wirft der Beamte die Krankmeldung in den Briefkasten.
Die Krankmeldung trifft am darauf folgenden Tag beim Dienstherrn ein.
Dieser beruft sich auf Zugang der Krankmeldung, und lässt die beiden vorherigen Tage als Urlaub abgelten, obwohl wie bereits geschildert einen Tag zuvor der Arzt krankgeschrieben hat.
Darf der Dienstherr sich einfach auf den Zugang der Krankmeldung berufen, obwohl ein Arzt einen vorher schon krankgeschrieben hat ?
In diesem Fall hier werden dem Beamten zwei Tage Krankmeldung nicht gewehrt und als Urlaub abgerechnet, da die Krankmeldung im Urlaub des Beamten erst am dritten Tage angekommen sei.
Danke für Eure Einschätzungen !
Frage zur Krankmeldung
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Re: Frage zur Krankmeldung
Ich nehme an, du hast dich beim DH auch sofort telefonisch oder per Email krank gemeldet oder hast du nur nach dem Arztbesuch die AU Bescheinigung in den Briefkasten getan? In meiner Dienststelle wäre es so gewünscht, dass man sich bei Krankheit telefonisch meldet und dann wird auch der Urlaubstag als Krankentag gewertet-die rückwirkende AU Bescheinigung wäre dann kein Problem....Gute Besserung- die Gesundheit ist das Wichtigste...alles andere wird sich sicher noch regeln lassen
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Re: Frage zur Krankmeldung
Es kann nach einem halben Jahr nicht mehr nachvollzogen werden, ob der Beamte sich nach dem Arztbesuch (also gegen 17.30 Uhr) telefonisch sich bei seinem Dienstherrn noch gemeldet hat. Von der Erinnerung nach und der Uhrzeit nach gesehen, eher keine telefonische Kontaktaufnahme, da am nächsten Morgen die Krankmeldung rückwirkend ja auf deren Tisch vorlag.
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Re: Frage zur Krankmeldung
Offiziell krank ist man ab dem Tag, an dem man es seinem Dienstherren meldet. Du hast es durch Vorlage des Attests erst am 3. Zag gemeldet, daher zählst du auch ab diesem Tag als krank. Das das Attest rückwirkend ausgestllet wurde, ist dabei unerheblich.
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Re: Frage zur Krankmeldung
Gibt es diesbezüglich eine Vorschrift/Gesetz wo dies nachzulesen ist ?
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Re: Frage zur Krankmeldung
Urlaubsverordnung RLP § 13
Unverzüglich heißt, am gleichen Tag, nicht ma 3..Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an……..
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Re: Frage zur Krankmeldung
" Unverzüglich heißt, am gleichen Tag, nicht ma 3........"
Das hat doch der Beamte unverzüglich getan, direkt nach dem Arztbesuch und der dort festgestellten DU das Attest seiner Behörde übersandt.
Geschäftszeiten dieser Behörde waren um 17:30 Uhr nach dem Arztbesuch leider schon beendet.
Ob der Arzt einen DU schreibt, konnte der Beamte doch vorher nicht wissen.
Da er sich im Urlaub befand, sah er auch keine Veranlassung, die Behörde lediglich vorab über einen Arztbesuch zu informieren.
Oder meldest Du jeden Arztbesuch in deiner Freizeit oder in deinem Urlaub deiner Behörde ?
Über das Ergebnis, also die DU mit Attest ,sind sie doch unverzüglich nach dem Arzttermin informiert worden......
Das hat doch der Beamte unverzüglich getan, direkt nach dem Arztbesuch und der dort festgestellten DU das Attest seiner Behörde übersandt.
Geschäftszeiten dieser Behörde waren um 17:30 Uhr nach dem Arztbesuch leider schon beendet.
Ob der Arzt einen DU schreibt, konnte der Beamte doch vorher nicht wissen.
Da er sich im Urlaub befand, sah er auch keine Veranlassung, die Behörde lediglich vorab über einen Arztbesuch zu informieren.
Oder meldest Du jeden Arztbesuch in deiner Freizeit oder in deinem Urlaub deiner Behörde ?
Über das Ergebnis, also die DU mit Attest ,sind sie doch unverzüglich nach dem Arzttermin informiert worden......
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Re: Frage zur Krankmeldung
Wenn erst der Arzt eine Erkrankung festgestellt hat, dann warst du vorher auch nicht krank. Wenn ich krank bin, dann melde ich das meiner Behörde und dann gehe ich zum Arzt.
Rückwirkende Krankschreiben sin eh nur zulässig, wenn nachweisbar ist, dass man schon erkrankt war.
Lies dir das mal durch:
https://au-schein.de/blog/ruckwirkend-k ... en-lassen/
Aber wenn dir die 2 Tage so wichtig sind, dann solltest du einen Anwalt konsultieren.
Rückwirkende Krankschreiben sin eh nur zulässig, wenn nachweisbar ist, dass man schon erkrankt war.
Lies dir das mal durch:
https://au-schein.de/blog/ruckwirkend-k ... en-lassen/
Aber wenn dir die 2 Tage so wichtig sind, dann solltest du einen Anwalt konsultieren.
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Re: Frage zur Krankmeldung
Der Beamte fühlte sich am ersten Tag schon nicht wohl, am zweiten Tag jedoch spätestens definitiv dienstunfähig, wie er durch den Arztbesuch deutlich macht. Aufgrund seiner besonderen Obliegenheiten hätte er also spätestens als er den Beschluss fasste sich ärztlich untersuchen zu lassen Meldung abgeben müssen.
Insofern sei dem Beamten geraten hier die Füße eher still zu halten, ehe ein missliebiger Vorgesetzter deswegen eine disziplinarische Verfehlung in der Akte aufmacht...
Insofern sei dem Beamten geraten hier die Füße eher still zu halten, ehe ein missliebiger Vorgesetzter deswegen eine disziplinarische Verfehlung in der Akte aufmacht...