Liebe Forennutzer,
ich habe eine Frage in Bezug auf Umzugskosten: Noch während meines Studiums bewarb ich mich auf die Stellenausschreibung einer Bundesbehörde. Direkt zu Beginn des Bewerbungsverfahrens (noch vor den verschiedenen Tests und Interviews) musste ich angeben, ob ich über eine Wohnung verfüge. Mein damaliges Zimmer (Studentenwohnheim) erfüllte nicht die Voraussetzungen einer Wohnung (gem. BUKG).
Mittlerweile ist das Bewerbungsverfahren zwar noch nicht ganz abgeschlossen, aber aller Wahrscheinlichkeit nach werde ich es erfolgreich durchlaufen. Da ich seit Abschluss meines Studiums wieder bei meiner Familie wohne, überlege ich nun, mir demnächst (ein paar Monate vor der Einstellung) eine günstige Wohnung anzumieten, die die Voraussetzungen des BUKG erfüllt. (Den Mietvertrag würde ich der Behörde unverzüglich zukommen lassen.) So könnte ich von den Vorteilen (Trennungsgeld, Übernahme der Umzugskosten etc.) profitieren, in deren Genuss man bei Beibehaltung der Wohnung kommt.
Wie seht ihr das? Müsste das durchgehen oder kann die Behörde mit Verweis auf meine Angabe aus der Studentenzeit eine Übernahme der Umzugskosten etc. verweigern? (Gegenwärtig kann ich nicht bei der Behörde nachfragen, da das Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.)
Umzugskosten: Wohnung vor Dienstantritt anmieten?
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Re: Umzugskosten: Wohnung vor Dienstantritt anmieten?
Reduzieren wir es doch hierauf. Ein Erwachsener wohnt bei den Eltern. Er möchte sich eine günstige Wohnung mieten. Beweggründe siehe oben.Humboldt hat geschrieben: ↑06.02.2020 19:45 Da ich seit Abschluss meines Studiums wieder bei meiner Familie wohne, überlege ich nun, mir demnächst (ein paar Monate vor der Einstellung) eine günstige Wohnung anzumieten, die die Voraussetzungen des BUKG erfüllt. (Den Mietvertrag würde ich der Behörde unverzüglich zukommen lassen.) So könnte ich von den Vorteilen (Trennungsgeld, Übernahme der Umzugskosten etc.) profitieren, in deren Genuss man bei Beibehaltung der Wohnung kommt.
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Re: Umzugskosten: Wohnung vor Dienstantritt anmieten?
Danke für die Rückmeldung, aber ich bin mir nicht sicher, ob deine Aussage richtig ist.
Als man zu Beginn des Bewerbungsverfahrens das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Wohnung anzeigen musste, erhielt man auch ein Informationsblatt. Auf diesem wird ausgeführt, warum die Beibehaltung der Wohnung von Vorteil sei (Übernahme der Maklerkosten für neue Wohnung am Dienstort, Umzug mit Spedition wird bezahlt, ggf. Trennungsgeld für begrenzte Zeit etc.). Darüber hinaus werden auch die Konsequenzen dargelegt, wenn man seine Wohnung aufgibt bzw. keine vorliegt: Der Umzug muss selbst bezahlt werden, man wird bei der Wohnungssuche nicht unterstützt und es wird bloß die (Zug-)Reise zum Dienstantritt bezahlt.
Auf Grund dessen verstehe ich nicht, warum – wie du schreibst – kein Anspruch auf Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld etc. bestehen sollte.
Als man zu Beginn des Bewerbungsverfahrens das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Wohnung anzeigen musste, erhielt man auch ein Informationsblatt. Auf diesem wird ausgeführt, warum die Beibehaltung der Wohnung von Vorteil sei (Übernahme der Maklerkosten für neue Wohnung am Dienstort, Umzug mit Spedition wird bezahlt, ggf. Trennungsgeld für begrenzte Zeit etc.). Darüber hinaus werden auch die Konsequenzen dargelegt, wenn man seine Wohnung aufgibt bzw. keine vorliegt: Der Umzug muss selbst bezahlt werden, man wird bei der Wohnungssuche nicht unterstützt und es wird bloß die (Zug-)Reise zum Dienstantritt bezahlt.
Auf Grund dessen verstehe ich nicht, warum – wie du schreibst – kein Anspruch auf Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld etc. bestehen sollte.
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Re: Umzugskosten: Wohnung vor Dienstantritt anmieten?
Genau, im TVöD findet man dazu Folgendes: „Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.“ §44 (1) TVöD. So dürfte dann doch das BUKG zur Anwendung kommen.
Deswegen nochmal zur Ausgangsfrage: Wenn ich nun vor Dienstantritt eine Wohnung anmiete und das auch anzeige, dann würde ich von den genannten Vorteilen (Umzugskostenübernahme etc.) profitieren? Mit Verweis auf meine Angabe aus der Studentenzeit könnte die Behörde nicht die Übernahme der Umzugskosten etc. verweigern? Es gibt auch keine Art "Mindestmietdauer", während der man bereits in einer Wohnung leben muss, um von den Vorteilen des BUKG zu profitieren?
Deswegen nochmal zur Ausgangsfrage: Wenn ich nun vor Dienstantritt eine Wohnung anmiete und das auch anzeige, dann würde ich von den genannten Vorteilen (Umzugskostenübernahme etc.) profitieren? Mit Verweis auf meine Angabe aus der Studentenzeit könnte die Behörde nicht die Übernahme der Umzugskosten etc. verweigern? Es gibt auch keine Art "Mindestmietdauer", während der man bereits in einer Wohnung leben muss, um von den Vorteilen des BUKG zu profitieren?
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Re: Umzugskosten: Wohnung vor Dienstantritt anmieten?
Dann ist das hier das falsche Forum für Sie.
Warum ziehen Sie nicht gleich direkt an den Standort der Behörde? Nur um für den nächsten Umzug dann ggf. eine Umzugskostenvergütung zu erhalten? Wenn kein großer Hausstand vorhanden ist, fiele diese doch sowieso eher gering aus. Aus Anlaß einer Einstellung kann eine Umzugskostenvergütung zugesagt werden. Sicher ist das also nicht...
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Re: Umzugskosten: Wohnung vor Dienstantritt anmieten?
Klar, ich bin dann (vorerst) kein Beamter, aber da für Tarifbeschäftigte auch das BUKG zur Anwendung kommt, hatte ich mir hier Hilfe erhofft. Hier finde ich Ihren Hinweis auf die Kann-Bestimmung interessant. Wovon hängt denn ab, ob eine Umzugskostenvergütung zugesagt wird?
Bzgl. Ihrer zweiten Frage möchte ich anmerken, dass ich bei Vorliegen einer Wohnung bevorzugt (Dringlichkeitsstufe) bei der Wohnfürsorge berücksichtigt werden würde. Auf diese sehr interessanten Wohnungen hätte ich sonst (bei nachrangiger Berücksichtigung) keinen Zugriff. Das scheint mir auf dem sehr umkämpften großstädtischen Wohnungsmarkt ein großer Vorteil zu sein.
Bzgl. Ihrer zweiten Frage möchte ich anmerken, dass ich bei Vorliegen einer Wohnung bevorzugt (Dringlichkeitsstufe) bei der Wohnfürsorge berücksichtigt werden würde. Auf diese sehr interessanten Wohnungen hätte ich sonst (bei nachrangiger Berücksichtigung) keinen Zugriff. Das scheint mir auf dem sehr umkämpften großstädtischen Wohnungsmarkt ein großer Vorteil zu sein.