Hai,
kann ein Vorgesetzter die Fertigung einer OWiG-Anzeige anordnen oder ist das im Rahmen des Ermessen alleine meine Entscheidung (z.B. mündliche Verwarnung aussprechen)?
Pflicht zur Anzeigenerstattung?
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Re: Pflicht zur Anzeigenerstattung?
Nach § 47 (1) OWiG liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde aus...Harry hat geschrieben:kann ein Vorgesetzter die Fertigung einer OWiG-Anzeige anordnen oder ist das im Rahmen des Ermessen alleine meine Entscheidung (z.B. mündliche Verwarnung aussprechen)?
Ein Vorgesetzter ist im Rädchen der Behörde höher stehend und dir gegenüber Weisungsbefugt. Die Behörde kann auch festlegen, wann oder wie unter welchen Umständen mündlich Verwarnt oder die Tat weiter verfolgt wird.
IMHO kann er also.
Etwas anderes gilt bei einem Straftatbestand, da gibt es kein Ermessen.
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Hai? Wo
Hab den 47 (1) nicht gelesen. Wird Mikesch sicher recht haben!
Wenn mir soetwas unterkommen würde, könnte ich mir durchaus vorstellen, das ich dem Beteiligten, ganz nebenbei natürlich, darauf hinweisen würde, dass die OWIG Anzeige" von Herrn/Frau "angeordnet" wurde
Meine Güte diese 100% tigen serben einfach nicht aus
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