Hallo zusammen,
In Bayern wurde am 21.12.2010 der Haushalt für die Jahre 2011/2012 durch die Staatsregierung (Kabinett) beschlossen. (In Bayern gibt es seit einigen Jahren bereits einen Doppelhaushalt).
Laut Entwurf, der im Frühjahr noch durch den Bay. Landtag verabschiedet werden muss ist folgendes geschrieben:
Art. X4
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S.
410, BayRS 2032-1-1-F) wird wie folgt geändert:
(1) 1 Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnung A zu einem der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren hat, erhält abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V. m. Art.108 Abs. 9) ab Beginn des Dienstverhältnisses bis zum 30. April 2013 das jeweils zustehende Grundgehalt aus der Besoldungsordnung A in Höhe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Beamte und Beamtinnen mit Einstieg
in der ersten Qualifikationsebene sowie auf Beamte, Beamtinnen, Richter und
Richterinnen, die vor Anspruchsbeginn in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis oder in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn mit Anspruch auf Grundgehalt standen.
Zu den Erklärungen des Absatzes 2 ist folgendes im Entwurf geschrieben:
Zu Abs. 2
Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene werden aus sozialen Gesichtspunkten von der Absenkung ausgenommen. Entsprechendes gilt, wenn vor dem 1. Mai 2011 ein Anspruch auf Grundgehalt aus einer Besoldungsordnung zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestanden hat.
In Bayern ist der eD = Qualifikationsebene 1, mD Q.ebene 2 etc. zuverstehen.
Ich befinde mich seit 1.9.09 als Anwärter im mD. Heißt Absatz 2 das ich von der Absenkung der Eingangsbesoldung ausgenommen bin (Besitzstandswarung) oder zählen Dienstanwärter (Anwärter) und deren Bezüge nicht zu einen Grundgehalt nach Besoldungsordnung.
Vielen Dank für eure Antworten.
Entwurf zum Bay. Stattshaushalt 2011/2012
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