Dienstherrenwechsel über Entlassung und Versorgungslastenteilung
Verfasst: 28. Dez 2018, 15:17
Ein Landesbeamter Bayern (Lehrer, auf Lebenszeit verbeamtet) hat die Zusage zur Einstellung bei einer Bundesbehörde. Eine Versetzung ist sehr wahrscheinlich nicht möglich, da der Lehrer ein bzw. sogar mehrere Mangelfächer unterrichtet. Die Personalabteilung der Behörde hat im Vorfeld der Bewerbung vorgeschlagen, dass sich der Beamte aus dem Dienst entlassen lässt und er dann von der Behörde wieder neu eingestellt würde. Der Beamte hat bereits die gesundheitliche Eignung erneut feststellen lassen und muss nun mit der Behörde die Art und Weise der Einstellung regeln.
Meine Frage dazu:
Könnte hier für den Beamten nun ein Problem bei der Einstellung wegen der Versorgungslastenteilung auftreten? Nach BeamtVG Art. 6 Abs. 1 S. 1 müsste der Bund die bereits im vorherigen Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähig anerkennen, also später eine Pension zahlen.
Laut dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VLT-StV) findet beim Dienstherrenwechsel allerdings ein Versorgungslastenausgleich statt. Das Land Bayern müsste dem Bund danach eine Abfindung für die Versorgung zahlen, jedoch muss das Land Bayern dem Dienstherrenwechsel zuvor zustimmen. Diese Zustimmung darf allerdings nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden laut VLT-StV 3 3 Abs. 2 S. 2. Wenn nun der Lehrer die Entlassung beantragen würde und der Ersatz zwecks Mangelfachs schwierig wäre, könnte das Land Bayern hierbei die Zustimmung zum Dienstherrenwechsel verweigern?
dazu habe ich zum Beispiel den folgenden Link gefunden:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09082016_D430301442.htm
Und wenn ja, dann würde ja der Bund auf den Kosten sitzen bleiben (ca. 6 Jahre verbeamtet)? Könnte es dann sein, dass der Bund aufgrund der Versorgungslasten die Neuernennung doch nicht durchführt? Mir ist klar, dass der Beamte natürlich erst die Entlassung beantragt, wenn er die Neuernennung schriftlich zugesichert bekommen hat, besser noch die neue Ernennungsurkunde ausgehändigt bekommt. Jedoch müsste dann ja der Bund ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko tragen.
Falls der Bund dann die Einstellung verweigern würde, hätte der Beamte dann die Möglichkeit, sich für die bereits abgeleistete Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern zu lassen, um den Bund trotzdem zu einer Einstellung zu bewegen? So wie ich das sehe, kann das eigentlich nicht möglich sein, denn eigentlich müsste der Beamte dann ein Anrecht auf die gesetzliche Rente und laut BeamtVG Art. 6 Abs. 1 S. 1 zusätzlich auf die Pensionsanwartschaften erhalten. Damit hätte er sogar eine Doppelversorgung für die Zeit und hätte immer noch das Problem mit der Neuernennung beim Bund.
Kennt hier jemand ähnliche Fälle beim Dienstherrenwechsel und kann sich dazu äußern, ob ich den Fall richtig interpretiere?
Meine Frage dazu:
Könnte hier für den Beamten nun ein Problem bei der Einstellung wegen der Versorgungslastenteilung auftreten? Nach BeamtVG Art. 6 Abs. 1 S. 1 müsste der Bund die bereits im vorherigen Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähig anerkennen, also später eine Pension zahlen.
Laut dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VLT-StV) findet beim Dienstherrenwechsel allerdings ein Versorgungslastenausgleich statt. Das Land Bayern müsste dem Bund danach eine Abfindung für die Versorgung zahlen, jedoch muss das Land Bayern dem Dienstherrenwechsel zuvor zustimmen. Diese Zustimmung darf allerdings nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden laut VLT-StV 3 3 Abs. 2 S. 2. Wenn nun der Lehrer die Entlassung beantragen würde und der Ersatz zwecks Mangelfachs schwierig wäre, könnte das Land Bayern hierbei die Zustimmung zum Dienstherrenwechsel verweigern?
dazu habe ich zum Beispiel den folgenden Link gefunden:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09082016_D430301442.htm
Und wenn ja, dann würde ja der Bund auf den Kosten sitzen bleiben (ca. 6 Jahre verbeamtet)? Könnte es dann sein, dass der Bund aufgrund der Versorgungslasten die Neuernennung doch nicht durchführt? Mir ist klar, dass der Beamte natürlich erst die Entlassung beantragt, wenn er die Neuernennung schriftlich zugesichert bekommen hat, besser noch die neue Ernennungsurkunde ausgehändigt bekommt. Jedoch müsste dann ja der Bund ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko tragen.
Falls der Bund dann die Einstellung verweigern würde, hätte der Beamte dann die Möglichkeit, sich für die bereits abgeleistete Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern zu lassen, um den Bund trotzdem zu einer Einstellung zu bewegen? So wie ich das sehe, kann das eigentlich nicht möglich sein, denn eigentlich müsste der Beamte dann ein Anrecht auf die gesetzliche Rente und laut BeamtVG Art. 6 Abs. 1 S. 1 zusätzlich auf die Pensionsanwartschaften erhalten. Damit hätte er sogar eine Doppelversorgung für die Zeit und hätte immer noch das Problem mit der Neuernennung beim Bund.
Kennt hier jemand ähnliche Fälle beim Dienstherrenwechsel und kann sich dazu äußern, ob ich den Fall richtig interpretiere?