Dienstherrenwechsel über Entlassung und Versorgungslastenteilung

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Franz85
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Dienstherrenwechsel über Entlassung und Versorgungslastenteilung

Beitrag von Franz85 »

Ein Landesbeamter Bayern (Lehrer, auf Lebenszeit verbeamtet) hat die Zusage zur Einstellung bei einer Bundesbehörde. Eine Versetzung ist sehr wahrscheinlich nicht möglich, da der Lehrer ein bzw. sogar mehrere Mangelfächer unterrichtet. Die Personalabteilung der Behörde hat im Vorfeld der Bewerbung vorgeschlagen, dass sich der Beamte aus dem Dienst entlassen lässt und er dann von der Behörde wieder neu eingestellt würde. Der Beamte hat bereits die gesundheitliche Eignung erneut feststellen lassen und muss nun mit der Behörde die Art und Weise der Einstellung regeln.
Meine Frage dazu:
Könnte hier für den Beamten nun ein Problem bei der Einstellung wegen der Versorgungslastenteilung auftreten? Nach BeamtVG Art. 6 Abs. 1 S. 1 müsste der Bund die bereits im vorherigen Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähig anerkennen, also später eine Pension zahlen.
Laut dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VLT-StV) findet beim Dienstherrenwechsel allerdings ein Versorgungslastenausgleich statt. Das Land Bayern müsste dem Bund danach eine Abfindung für die Versorgung zahlen, jedoch muss das Land Bayern dem Dienstherrenwechsel zuvor zustimmen. Diese Zustimmung darf allerdings nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden laut VLT-StV 3 3 Abs. 2 S. 2. Wenn nun der Lehrer die Entlassung beantragen würde und der Ersatz zwecks Mangelfachs schwierig wäre, könnte das Land Bayern hierbei die Zustimmung zum Dienstherrenwechsel verweigern?
dazu habe ich zum Beispiel den folgenden Link gefunden:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09082016_D430301442.htm
Und wenn ja, dann würde ja der Bund auf den Kosten sitzen bleiben (ca. 6 Jahre verbeamtet)? Könnte es dann sein, dass der Bund aufgrund der Versorgungslasten die Neuernennung doch nicht durchführt? Mir ist klar, dass der Beamte natürlich erst die Entlassung beantragt, wenn er die Neuernennung schriftlich zugesichert bekommen hat, besser noch die neue Ernennungsurkunde ausgehändigt bekommt. Jedoch müsste dann ja der Bund ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko tragen.
Falls der Bund dann die Einstellung verweigern würde, hätte der Beamte dann die Möglichkeit, sich für die bereits abgeleistete Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern zu lassen, um den Bund trotzdem zu einer Einstellung zu bewegen? So wie ich das sehe, kann das eigentlich nicht möglich sein, denn eigentlich müsste der Beamte dann ein Anrecht auf die gesetzliche Rente und laut BeamtVG Art. 6 Abs. 1 S. 1 zusätzlich auf die Pensionsanwartschaften erhalten. Damit hätte er sogar eine Doppelversorgung für die Zeit und hätte immer noch das Problem mit der Neuernennung beim Bund.
Kennt hier jemand ähnliche Fälle beim Dienstherrenwechsel und kann sich dazu äußern, ob ich den Fall richtig interpretiere?
mecki111
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Re: Dienstherrenwechsel über Entlassung und Versorgungslastenteilung

Beitrag von mecki111 »

Das Land könnte aufgrund der Mangelsituation die Zustimmung verweigern. Der Bund wird ohne Zustimmung des Landes nur dann eine Ernennung vornehmen, wenn der Beamte für die anstehende Aufgabe unverzichtbar ist. Ein Anspruch auf Nachversicherung für den Beamten besteht nicht, da er wieder eine versicherungsfreie Tätigkeit aufnimmt. Wird die Ernennung beim Bund vorgenommen, muss der Bund natürlich auch die Zeiten beim Land im Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähig berücksichtigen.
Dipl_Finanzwirt
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Re: Dienstherrenwechsel über Entlassung und Versorgungslastenteilung

Beitrag von Dipl_Finanzwirt »

Versetzung bedingt tatsächlich die Zustimmung des alten und des neuen Dienstherren (und zumindest beim Bund auch der jeweiligen Personalräte etc.). Der Beamte hat gegenüber dem alten Dienstherren ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ob eine Versetzung dauerhaft ebgelehnt werden kann, weil der Beamte als Lehrer Mangelfächer unterrichtet bin ich mir nicht sicher - allerdings würde da auf jeden Fall eine unangenehme (und vermutlich langwierige) Auseinandersetzung. Insofern empfielt sich hier vorher eine ausgiebige Rechtsberatung.

Die Probleme (Versorgungslaustenausgleich) bei einem Dienstherrenwechsel ohne Zustimmung des alten Dienstherren hast du suaber erkannt. Allerdings ist das von dir beschriebene Verfahren meines Wissens nicht üblich. Auch die Entlassugn aus dem Beamtenverhältnis bedingt die Mitwirkung des alten Dienstherren. ich kenne die "Raubernennung" (§ 22 Abs. 2 BeamtStG), d.h. es wird durch den Bund eine Ernennungsurkunde ausgehändigt - und damit endet das Beamtenverhältnis zum Land unabhängig von dessen Mitwirkung. Für den Beamten gibt es damit kein Risiko. Ob der Beamte dem Bund dieses Verfahren wert ist, ist Entscheidung des Dienstherren.
Franz85
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Re: Dienstherrenwechsel über Entlassung und Versorgungslastenteilung

Beitrag von Franz85 »

Hallo,
danke erst einmal für die Antworten. Ein Wechsel wird für den Beamten also selbst dann schwierig, wenn er die Entlassung beantragt. Was wäre hier wohl das beste weitere Vorgehen für den Beamten?
1. die aufnehmende Behörde eine Abordnung mit dem Ziel der Versetzung beantragen lassen und das Risiko eingehen, dass dieser Antrag abgelehnt wird. (Falls durch diesen Antrag Nachteile für den Beamten erwartet werden, sollte dieser Schritt wohl eher übersprungen werden, oder sehe ich das falsch?)
2. Falls 1. nicht funktioniert, müsste die aufnehmende Behörde eine Ernennungsurkunde austellen, damit der Beamte sicher die Entlassung beantragen kann. Ansonsten würde der Beamte ja das Risiko eingehen, am Ende mit Nichts dazustehen. Gibt es für den Beamten noch ein Restrisiko bei der Ernennung, wenn die aufnehmende Behörde eine Ernennungsurkunde ausstellt und er die Entlassung zum Ernennungsdatum in der Urkunde beantragt? Zum Beispiel, wenn die Behörde davon ausgeht, dass in diesem Fall der Versorgungslastenausgleich stattfindet, das Land diesen aber verweigert?
Dass sich der Beamte hier von einem Fachanwalt im Vorfeld beraten lassen würde ist klar. Wie kann der Beamte hier einen Fachanwalt finden, der sich in so einem speziellen Fall auch wirklich auskennt? Letzlich steht ja sehr viel auf dem Spiel und eine falsche Rechtsberatung kann hier dazu führen, dass der Beamte nachher gar keine Stelle mehr hat.
mecki111
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Re: Dienstherrenwechsel über Entlassung und Versorgungslastenteilung

Beitrag von mecki111 »

Der neue Dienstherr wird zunächst versuchen, die Versetzung zu betreiben. Gelingt dies nicht, weil der bisherige Dienstherr nicht zustimmt, kann er eine Ernennungsurkunde ausstellen. Mit Annahme der Urkunde durch den Beamten endet das bisherige Beamtenverhältnis zum bisherigen Dienstherrn kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages, der der Wirksamkeit der Ernennung vorangeht. In diesem Fall trägt der Beamte kein Risiko.
Ob zwischen den Dienstherrn ein Versorgungslastenausgleich stattfindet oder nicht, ist allein deren Angelegenheit.
J.Preston
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Re: Dienstherrenwechsel über Entlassung und Versorgungslastenteilung

Beitrag von J.Preston »

mecki111 hat ja bereits die für den Beamten „risikofreie“ Vorgehensweise trefflich beschrieben (Versetzung oder „Raubernennung“), welche ich auch dringend empfehlen möchte.

Sofern dennoch die Entlassung beantragen werden soll, kann der Dienstherr dies maximal bis Ende des laufenden Schuljahres „verzögern“ (vgl. Art. 57 BayBG).
Franz85
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Re: Dienstherrenwechsel über Entlassung und Versorgungslastenteilung

Beitrag von Franz85 »

Danke für die Antworten. Welches Risiko würde denn der Beamte eingehen, wenn er den Antrag auf Entlassung stellen würde, die Behörde ihm aber zuvor zusichern würde, am besten durch Zusendung der Ernennungsurkunde, dass sie ihn erneut ernennen würde? Die Frage in diesem Fall, die sich dann stellt und was auch aus Euren Antworten hervorgeht:
Warum sollte die Behörde in diesem Fall den Beamten nicht gleich per Ernennung zum gewünschten Einstellungstermin ernennen, und zwar ohne Entlassung? Wäre doch für alle einfacher.
Der einzige Grund, der in meinen Augen dagegen spricht, wäre hier die sichere Übernahme der gesamten Versorgungskosten. Im Falle der Entlassung hätte der neue Dienstherr doch immer noch eine gute Chance, dass der alte Dienstherr der Versetzung zustimmt, oder sehe ich das komplett falsch?
Wenn der alte Dienstherr zum Beispiel bis zum Ende des Schuljahres Zeit hätte (nehmen wir mal ein halbes Jahr an), die Planstelle neu zu besetzen, dann könnten doch nur schwer dienstliche Gründe angeführt werden. Den Begriff Mangelfach würde ich hier auch relativ sehen, zum Beispiel, wenn der Freistaat gerade Aufqualifizierungsprogramme anderer Lehrämter für die entsprechenden Fächer eingestellt hätte und zumindest auf der Warteliste noch Plätze vergeben wurden, also ausgebildete Lehrer in dem Fach zum Teil keine Stelle nach den Referendariat bekommen haben.

Zur Entlassung stellt sich hier eine weitere Frage. In Art. 57 BayBG steht, dass bei Lehrern die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden kann.
Ist dann überhaupt sicher ein Hinausschieben der Entlassung auf Antrag des Beamten bis zum Schuljahresende, wie J. Preston schreibt, möglich? Wenn die Regelung die 3-Monatsregel ersetzen würde, dann müsste doch auch eine Entlassung immer zum Halbjahr möglich sein. Allerdings scheint mir dann eine Entlassung des Beamten auf Antrag kurz vor Ende des 1. Halbjahres etwas kurzfristig, so dass nicht schnell genug für Ersatz gesorgt werden könnte.
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