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DU - Honoratätigkeit - Nachweis der Hinzuverdienste

Verfasst: 27. Sep 2012, 18:22
von BAG
1. Ist es, nach erfolgter Zurruhesetzung aufgrund von DU notwendig, den früheren Dienstherrn vor Aufnahme einer Honorartätigkeit um Erlaubnis zu fragen oder zu informieren, wenn diese Tätigkeit bereits aufgenommen wurde?

2. Ist eine noch während der aktiven Dienstzeit ausgeübte und genehmigte Nebentätigkeit auch nach DU automatisch weiter ausübbar? Ist diese Tätigkeit auch dann noch möglich, wenn sie das SPEKTRUM der früheren Beamtentätigkeit berührt jedoch ärztlich attestierte Gründe vorliegen, weshalb diese Form der Tätigkeit beim früheren Dienstherrn - leider :mrgreen: - nicht mehr ausübbar ist :cry: :oops: .

Beispiel: Ein BaL-Wachmann 8) hatte vom Dienstherrn eine schriftliche Genehmigung für eine Nebentätigkeit. Hier arbeitete er außerhalb des Dienstes für ein privates Sicherheitsunternehmen. Dort erhielt er noch als aktiver Beamter ein monatlich geringes Honorar. Während seiner Zeit, als er krankgeschrieben war, wurde diese Nebentätigkeit vom Dienstherrn nicht schriftlich untersagt bzw. die Genehmigung wurde nicht widerrrufen. Der DUssel möchte nun, nachdem er seine letzte Urkunde hat und zur Ruhe gesetzt wurde, aufgrund seines inneren Unruhezustandes weiter bei diesem privaten Wachdienst arbeiten, hätte dort auch die Möglichkeit, seinen Hinzuverdienst entsprechend den geltenden Regelungen bis zur Hinzuverdienstgrenze auszuschöpfen.

3. Wie weist der DU-Ruhestandsbeamte seine Hinzuverdienste ggü. dem Dienstherrn nach? Ist die Berechnungsgrundlage, aus welcher die ggf. anhängige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze errechnet wird, die Steuererklärung, der Steuerbescheid? Woraus ersieht der Dienstherr, ob in einzelnen Monaten ggf. die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde? Aus dem Steuerbescheid ist doch das Jahreseinkommen ersichtlich und nicht der Verdienst in den einzelnen Monaten.

4. Welche Unterlagen sind dem Dienstherrn verpflichtend vorzulegen damit dieser eine Berechnung durchführen kann?

Vielen Dank für die Nachhilfe :idea: an alle, die mich hier aufklären können. BAG :arrow:

Re: DU - Honoratätigkeit - Nachweis der Hinzuverdienste

Verfasst: 4. Okt 2012, 12:30
von Bundesfreiwild
Sieht schon bissi komisch aus, wenn ich den Job, den ich als Beamter nicht mehr machen konnte, jetzt in DU als praktisch Vollzeit-Nebenerwerb mache.

Fakt ist, dass die Einkommen aus der Nebentätigkeit umgehend dem Versorgungsservice zur Kenntnis gegeben werden müssen.

Dazu geeigent sind alle Nachweise, die eben dieses Nebeneinkommen nachweisen. Wird ja irgendwelche monatlichen Gehaltsabrechnungen geben von der Firma, bei der er im Nebenjob arbeitet. Nettoeinkommen ist hier interessant, abzüglich sonstiger Kosten, die durch den Job entstehen.

Wenn sich abzeichnet, dass es dauerhaft zu einer Überschreitung der Nichtanrechnungsgrenze kommt, dann wird der Versorgungsservice die Pension dauerhaft kürzen bis andere Erkenntnisse vorliegen.
Wenn es monatlich größere Schwankungen im Nebenerwerbseinkommen gibt oder die Höchstgrenze nicht oder nur gelegentlich überschritten wird, dann kann es sein, dass der Versorgungsservice jeden Monat die Abrechnung sehen will und dann im Nachgang um den Überschreitungsbetrag kürzt.

ich bin ja kein Rechtsberater, aber meine persönliche Meinung ist:
Durch den Ruhestand hat sich die Rechtsposition des Beamten geändert, weil jetzt Nebenerwerbseinkommen auf die Pension angerechnet werden müssen, falls sie die Höchstgrenze überschreiten.
Deshalb hätte er auch einen neuen Antrag stellen und natürlich auch das zu erwartende Nebeneinkommen anzeigen müssen.

Hat er das bislang noch nicht getan, würde ich das jetzt schleunigst nachholen.

Re: DU - Honoratätigkeit - Nachweis der Hinzuverdienste

Verfasst: 4. Okt 2012, 13:29
von Steinbock
BAG hat geschrieben:1. Ist es, nach erfolgter Zurruhesetzung aufgrund von DU notwendig, den früheren Dienstherrn vor Aufnahme einer Honorartätigkeit um Erlaubnis zu fragen oder zu informieren, wenn diese Tätigkeit bereits aufgenommen wurde?

2. Ist eine noch während der aktiven Dienstzeit ausgeübte und genehmigte Nebentätigkeit auch nach DU automatisch weiter ausübbar? Ist diese Tätigkeit auch dann noch möglich, wenn sie das SPEKTRUM der früheren Beamtentätigkeit berührt jedoch ärztlich attestierte Gründe vorliegen, weshalb diese Form der Tätigkeit beim früheren Dienstherrn - leider :mrgreen: - nicht mehr ausübbar ist :cry: :oops: .

Beispiel: Ein BaL-Wachmann 8) hatte vom Dienstherrn eine schriftliche Genehmigung für eine Nebentätigkeit. Hier arbeitete er außerhalb des Dienstes für ein privates Sicherheitsunternehmen. Dort erhielt er noch als aktiver Beamter ein monatlich geringes Honorar. Während seiner Zeit, als er krankgeschrieben war, wurde diese Nebentätigkeit vom Dienstherrn nicht schriftlich untersagt bzw. die Genehmigung wurde nicht widerrrufen. Der DUssel möchte nun, nachdem er seine letzte Urkunde hat und zur Ruhe gesetzt wurde, aufgrund seines inneren Unruhezustandes weiter bei diesem privaten Wachdienst arbeiten, hätte dort auch die Möglichkeit, seinen Hinzuverdienst entsprechend den geltenden Regelungen bis zur Hinzuverdienstgrenze auszuschöpfen.
Möglich ist vieles. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, auf Grund der Erkenntnis, dass der Beamte jetzt im Nebenjob die gleiche Tätigkeit ausübt wie während seines aktiven Dienstes,
die Dienstunfähigkeit aufgehoben wird und er wieder in den Aktiven Dienst zurück muss.

Gruß vom Steinbock

Re: DU - Honoratätigkeit - Nachweis der Hinzuverdienste

Verfasst: 15. Okt 2012, 12:13
von Bundesfreiwild
Ja, ich finde es auch eher merkwürdig, wenn man aus einer nicht mehr ausführbaren Tätigkeit in die DU verschickt wird, und dann genau diese Tätigkeit als praktisch Voll-Nebenerwerb ausführen will.

Egal aber wie: WENN er das nicht bei seinem Versorgungsservice anzeigt, dass er 1. eine Nebentätigkeit macht und welche und wie viel er dabei verdient, dann ist er disziplinarisch belangbar.

Deshalb mein nochmaliger Rat, SOFORT eine Nachricht an die Personalstelle zu senden -wenigstens nachträglich und mit dem Hinweis, dass man nicht über die Meldepflicht informiert war :roll: mit dem Antrag auf Nebentätigkeit. Das kann sonst alles ziemlich sehr ins beamtenrechtliche Auge gehen.