2. Ist eine noch während der aktiven Dienstzeit ausgeübte und genehmigte Nebentätigkeit auch nach DU automatisch weiter ausübbar? Ist diese Tätigkeit auch dann noch möglich, wenn sie das SPEKTRUM der früheren Beamtentätigkeit berührt jedoch ärztlich attestierte Gründe vorliegen, weshalb diese Form der Tätigkeit beim früheren Dienstherrn - leider



Beispiel: Ein BaL-Wachmann 8) hatte vom Dienstherrn eine schriftliche Genehmigung für eine Nebentätigkeit. Hier arbeitete er außerhalb des Dienstes für ein privates Sicherheitsunternehmen. Dort erhielt er noch als aktiver Beamter ein monatlich geringes Honorar. Während seiner Zeit, als er krankgeschrieben war, wurde diese Nebentätigkeit vom Dienstherrn nicht schriftlich untersagt bzw. die Genehmigung wurde nicht widerrrufen. Der DUssel möchte nun, nachdem er seine letzte Urkunde hat und zur Ruhe gesetzt wurde, aufgrund seines inneren Unruhezustandes weiter bei diesem privaten Wachdienst arbeiten, hätte dort auch die Möglichkeit, seinen Hinzuverdienst entsprechend den geltenden Regelungen bis zur Hinzuverdienstgrenze auszuschöpfen.
3. Wie weist der DU-Ruhestandsbeamte seine Hinzuverdienste ggü. dem Dienstherrn nach? Ist die Berechnungsgrundlage, aus welcher die ggf. anhängige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze errechnet wird, die Steuererklärung, der Steuerbescheid? Woraus ersieht der Dienstherr, ob in einzelnen Monaten ggf. die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde? Aus dem Steuerbescheid ist doch das Jahreseinkommen ersichtlich und nicht der Verdienst in den einzelnen Monaten.
4. Welche Unterlagen sind dem Dienstherrn verpflichtend vorzulegen damit dieser eine Berechnung durchführen kann?
Vielen Dank für die Nachhilfe

