Ruhegehalt - Mindestdienstzeit 5 Jahre
Verfasst: 27. Nov 2024, 22:50
Ich brauche eine kurze Klarstellung.
Gem. § 4 Abs. 1 BeamtVG wird Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre Dienst geleistet hat (vom Ausnahmetatbestand abgesehen). Die Dienstzeit wird ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in den Beamtenstatus gezählt und nur soweit sie ruhegehaltsfähig ist.
Verstehe ich es richtig, dass es für die Wartezeit vollkommen irrelevant ist, wenn es ruhegehaltsfähig Zeiten vor der Verbeamtung gab?
Als Beispiel: Beamter fängt zum 1.1.2020 bei Bundesbehörde X als Tarifbeschäftigter an. Zum 1.1.2021 wird er (erstmalig) in das Beamtenverhältnis berufen. Das Jahr als Tarifbeschäftigter ist zwar ruhegehaltsfähig, zählt jedoch nicht zur fünfjährigen Wartezeit, da sie vor der erstmaligen Berufung liegt.
Gem. § 4 Abs. 1 BeamtVG wird Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre Dienst geleistet hat (vom Ausnahmetatbestand abgesehen). Die Dienstzeit wird ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in den Beamtenstatus gezählt und nur soweit sie ruhegehaltsfähig ist.
Verstehe ich es richtig, dass es für die Wartezeit vollkommen irrelevant ist, wenn es ruhegehaltsfähig Zeiten vor der Verbeamtung gab?
Als Beispiel: Beamter fängt zum 1.1.2020 bei Bundesbehörde X als Tarifbeschäftigter an. Zum 1.1.2021 wird er (erstmalig) in das Beamtenverhältnis berufen. Das Jahr als Tarifbeschäftigter ist zwar ruhegehaltsfähig, zählt jedoch nicht zur fünfjährigen Wartezeit, da sie vor der erstmaligen Berufung liegt.