Ruhegehalt - Mindestdienstzeit 5 Jahre

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Gast1991
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Ruhegehalt - Mindestdienstzeit 5 Jahre

Beitrag von Gast1991 »

Ich brauche eine kurze Klarstellung.
Gem. § 4 Abs. 1 BeamtVG wird Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre Dienst geleistet hat (vom Ausnahmetatbestand abgesehen). Die Dienstzeit wird ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in den Beamtenstatus gezählt und nur soweit sie ruhegehaltsfähig ist.
Verstehe ich es richtig, dass es für die Wartezeit vollkommen irrelevant ist, wenn es ruhegehaltsfähig Zeiten vor der Verbeamtung gab?

Als Beispiel: Beamter fängt zum 1.1.2020 bei Bundesbehörde X als Tarifbeschäftigter an. Zum 1.1.2021 wird er (erstmalig) in das Beamtenverhältnis berufen. Das Jahr als Tarifbeschäftigter ist zwar ruhegehaltsfähig, zählt jedoch nicht zur fünfjährigen Wartezeit, da sie vor der erstmaligen Berufung liegt.
Dienstunfall_L
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Re: Ruhegehalt - Mindestdienstzeit 5 Jahre

Beitrag von Dienstunfall_L »

Ja, richtig.
Aber der Begriff (allgemeine) Wartezeit stammt aus der Rentenversicherung (SGB), nicht aus Beamtenrecht (BeamtVG).

Wenn vor Ablauf der 5 verbeamteten Jahre eine Dienstunfähigkeit eintritt, kann die verbeamtete Zeit in Rentenversicherung nachversichert werden und ist dann in Rentenversicherung für die (allgemeine) Wartezeit relevant.