Anspruch auf Freistellung zu Reservediebst/Wehrübung?
Verfasst: 26. Sep 2024, 12:16
Hallo Kollegen,
als Beamter hat man ja bis zu 6 Wochen Fortzahlung der Bezüge wie Urlaub, wenn man auf Wehrübung ist (Reservedienst).
Die dazugehörigen Vorschriften im Arbeitsplatzschutzgesetz Paragraphen 1 und 9 besagen, dass der Dienstherr den Beamten pflichtgemäß zu besolden hat und das Dienstverhältnis ruht.
FRAGE: Sagt der Abschnitt auch aus, dass der Dienstherr VERPFLICHTET ist, die Freistellung zu gewähren? Oder nur, dass im Falle der (freiwilligen) Freistellung die Besoldung zu gewähren ist?
Bisher habe ich dazu zwei verschiedene Antworten von Ansprechpartnern der BW bekommen.
Mein Geschäftsstellenleiter war nicht fachlich in der Lage es zu beantworten.
Besten Dank im Voraus.
als Beamter hat man ja bis zu 6 Wochen Fortzahlung der Bezüge wie Urlaub, wenn man auf Wehrübung ist (Reservedienst).
Die dazugehörigen Vorschriften im Arbeitsplatzschutzgesetz Paragraphen 1 und 9 besagen, dass der Dienstherr den Beamten pflichtgemäß zu besolden hat und das Dienstverhältnis ruht.
FRAGE: Sagt der Abschnitt auch aus, dass der Dienstherr VERPFLICHTET ist, die Freistellung zu gewähren? Oder nur, dass im Falle der (freiwilligen) Freistellung die Besoldung zu gewähren ist?
Bisher habe ich dazu zwei verschiedene Antworten von Ansprechpartnern der BW bekommen.
Mein Geschäftsstellenleiter war nicht fachlich in der Lage es zu beantworten.
Besten Dank im Voraus.