Hallo Kollegen,
als Beamter hat man ja bis zu 6 Wochen Fortzahlung der Bezüge wie Urlaub, wenn man auf Wehrübung ist (Reservedienst).
Die dazugehörigen Vorschriften im Arbeitsplatzschutzgesetz Paragraphen 1 und 9 besagen, dass der Dienstherr den Beamten pflichtgemäß zu besolden hat und das Dienstverhältnis ruht.
FRAGE: Sagt der Abschnitt auch aus, dass der Dienstherr VERPFLICHTET ist, die Freistellung zu gewähren? Oder nur, dass im Falle der (freiwilligen) Freistellung die Besoldung zu gewähren ist?
Bisher habe ich dazu zwei verschiedene Antworten von Ansprechpartnern der BW bekommen.
Mein Geschäftsstellenleiter war nicht fachlich in der Lage es zu beantworten.
Besten Dank im Voraus.
Anspruch auf Freistellung zu Reservediebst/Wehrübung?
Moderator: Moderatoren
-
- Beiträge: 28
- Registriert: 11.03.2013 17:11
- Behörde:
-
- Beiträge: 28
- Registriert: 11.03.2013 17:11
- Behörde:
Re: Anspruch auf Freistellung zu Reservediebst/Wehrübung?
Das Infoschreiben der Bundeswehr dazu nennt sich
"Informationen über den Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bzw. der Bezüge für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes während eines Reservedienstes"
"Informationen über den Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bzw. der Bezüge für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes während eines Reservedienstes"
-
- Beiträge: 415
- Registriert: 25.03.2022 09:39
- Behörde:
Re: Anspruch auf Freistellung zu Reservediebst/Wehrübung?
Da besteht ganz klar Anspruch auf Freistellung unter Beibehaltung der Besoldung. Das war schon immer so.
Die Personalstelle ist dafür zuständig.
Die Personalstelle ist dafür zuständig.
MS