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Dsvollz Strafvollzug NRW

Verfasst: 6. Sep 2021, 20:22
von Ingogni
Hallo zusammen.

Mal kurz eine Frage bezüglich der Gültigkeit der Dsvollz.

Für alle die dieses nicht kennen, dies ist unsere "Bibel" über unsere Dienstpflichten, die wir sogar teilweise in der Schule auswendig lernen mussten. 😂
Egal in welcher Anstalt wir tätig waren.

Die genaue Bezeichnung lautet:
Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug

Dies würde ja eigentlich bedeuten, dass diese Vorschriften nur für den Strafvollzug gelten und nicht bspw für U-Haftanstalten, Vollzugskrankenhäuser oder Arrestanstalten.

Oder wie ist diese Bezeichnung zu deuten? Bzw... Wo gilt diese nun?

LG

Re: Dsvollz Strafvollzug NRW

Verfasst: 7. Sep 2021, 12:07
von beelzebub
Wenn man es wortwörtlcih nimmt, sollte man annehmen, diese gelten lediglich für den Strafvollzug.

Ich denke aber, das es sich im Klagefall schnell herausstellen würde, dass der JUSTIZVOLLZUG gemeint ist, egal in welcher Form und Art.

Im Juraforum wird gerade en interessanter Fall aus Deinem Bundesland in Zusammenhang mit der Dsvollz diskutiert - damit hat Deine Frage nicht zufällig was zu tun ;)

Re: Dsvollz Strafvollzug NRW

Verfasst: 7. Sep 2021, 16:21
von Kerberos
Ingogni hat geschrieben: 6. Sep 2021, 20:22 Dies würde ja eigentlich bedeuten, dass diese Vorschriften nur für den Strafvollzug gelten und nicht bspw für U-Haftanstalten, Vollzugskrankenhäuser oder Arrestanstalten.
Richtig, deshalb gibt es auch, zumindest für Bayern, die "Ergänzende Bestimmungen für die Anwendung der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug". https://www.verkuendung-bayern.de/files ... 20-808.pdf