VAP - Beitragsrückerstattung (§ 58 der Satzung)
Verfasst: 30. Apr 2021, 17:38
Hallo liebe Fangemeinde,
"kurze" Fragen, da sich die Satzung der VAP zum Thema ausschweigt und eine Aufklärung seitens dieser Anstalt auch nicht erfolgt.
Ich habe mich daher hier im Forum mal versucht schlau zu machen, bin aber auch nicht sehr viel weiter als vorher:
Im Zuge meines Rentenbescheids bekam ich auch ein Schreiben der VAP, nach dem ich die allg. Wartezeit nicht erfüllt haben sollte und ich daher einen Antrag auf Beitragserstattung stellen könne.
Ich habe denn auch vor fast drei(!!) Wochen das Schreiben erhalten, dass meinem Antrag entsprochen wurde und der Betrag, wörtlich: IN KÜRZE überwiesen wird. Bis heute ist allerdings noch keine Zahlung erfolgt, ich werde diese Firma also nächste Woche mal anrufen und nach ihrer Definition des Begriffs "in Kürze" befragen, zumal der BAnstPT eine derartige Zahlung schließlich auch angezeigt werden muss...
Wenn ich die (nicht abschließenden) Ausführungen hier im Forum mal zusammenfassen darf, wird diese Erstattung letztlich auf die Pension angerechnet, soll gleichzeitig aber auch voll versteuert werden!?
Wie abzockerisch wäre das denn? Erst auszahlen, darauf Steuern kassieren und erst anschließend von der Pension abziehen?
Ich kann den Ausführungen der Schreiber daher leider nicht ganz folgen. Es wurde auch weder etwas zementiert ausgesagt, noch gänzlich, oder teilweise widersprochen, also meine Fragen:
Punkt Steuerpflicht: Es wäre logisch, dass diese Auszahlung als "Einkommen" auf das Jahreseinkommen aufgeschlagen und mit Progressionsvorbehalt versteuert wird. So weit, so schlecht, aber:
Des Weiteren wird hier berichtet, dass gleichzeitig, eventuell aber verteilt auf einen längeren(?) Zeitraum diese Zahlung von der Pension wieder abgezogen wird! Was trifft denn nun genau zu? Handelt es sich um einen Komplettabzug, und wird dieser auf mehrere Abrechnungszeiträume verteilt, oder ist es doch nur ein Teilabzug und/oder zeitlich gestaffelt?
Ich kann mir zwar kaum vorstellen, dass der Betrag komplett mit der Pension verrechnet wird, gleichzeitig aber im Jahr der Auszahlung voll versteuert wird, denn DAS hieße, das der Finanzminister doppelt daran verdient, obwohl das wiederum auch nicht sooo ungewöhnlich wäre, wie es den Anschein hat...
Ist hier also jemand selbst betroffen und kann hierzu eine schnelle aber klare Aussage treffen, oder sollte ich mich eher gleich an die BAnstPT wenden?
"kurze" Fragen, da sich die Satzung der VAP zum Thema ausschweigt und eine Aufklärung seitens dieser Anstalt auch nicht erfolgt.
Ich habe mich daher hier im Forum mal versucht schlau zu machen, bin aber auch nicht sehr viel weiter als vorher:
Im Zuge meines Rentenbescheids bekam ich auch ein Schreiben der VAP, nach dem ich die allg. Wartezeit nicht erfüllt haben sollte und ich daher einen Antrag auf Beitragserstattung stellen könne.
Ich habe denn auch vor fast drei(!!) Wochen das Schreiben erhalten, dass meinem Antrag entsprochen wurde und der Betrag, wörtlich: IN KÜRZE überwiesen wird. Bis heute ist allerdings noch keine Zahlung erfolgt, ich werde diese Firma also nächste Woche mal anrufen und nach ihrer Definition des Begriffs "in Kürze" befragen, zumal der BAnstPT eine derartige Zahlung schließlich auch angezeigt werden muss...
Wenn ich die (nicht abschließenden) Ausführungen hier im Forum mal zusammenfassen darf, wird diese Erstattung letztlich auf die Pension angerechnet, soll gleichzeitig aber auch voll versteuert werden!?
Wie abzockerisch wäre das denn? Erst auszahlen, darauf Steuern kassieren und erst anschließend von der Pension abziehen?
Ich kann den Ausführungen der Schreiber daher leider nicht ganz folgen. Es wurde auch weder etwas zementiert ausgesagt, noch gänzlich, oder teilweise widersprochen, also meine Fragen:
Punkt Steuerpflicht: Es wäre logisch, dass diese Auszahlung als "Einkommen" auf das Jahreseinkommen aufgeschlagen und mit Progressionsvorbehalt versteuert wird. So weit, so schlecht, aber:
Des Weiteren wird hier berichtet, dass gleichzeitig, eventuell aber verteilt auf einen längeren(?) Zeitraum diese Zahlung von der Pension wieder abgezogen wird! Was trifft denn nun genau zu? Handelt es sich um einen Komplettabzug, und wird dieser auf mehrere Abrechnungszeiträume verteilt, oder ist es doch nur ein Teilabzug und/oder zeitlich gestaffelt?
Ich kann mir zwar kaum vorstellen, dass der Betrag komplett mit der Pension verrechnet wird, gleichzeitig aber im Jahr der Auszahlung voll versteuert wird, denn DAS hieße, das der Finanzminister doppelt daran verdient, obwohl das wiederum auch nicht sooo ungewöhnlich wäre, wie es den Anschein hat...
Ist hier also jemand selbst betroffen und kann hierzu eine schnelle aber klare Aussage treffen, oder sollte ich mich eher gleich an die BAnstPT wenden?