Hallo liebe Fangemeinde,
"kurze" Fragen, da sich die Satzung der VAP zum Thema ausschweigt und eine Aufklärung seitens dieser Anstalt auch nicht erfolgt.
Ich habe mich daher hier im Forum mal versucht schlau zu machen, bin aber auch nicht sehr viel weiter als vorher:
Im Zuge meines Rentenbescheids bekam ich auch ein Schreiben der VAP, nach dem ich die allg. Wartezeit nicht erfüllt haben sollte und ich daher einen Antrag auf Beitragserstattung stellen könne.
Ich habe denn auch vor fast drei(!!) Wochen das Schreiben erhalten, dass meinem Antrag entsprochen wurde und der Betrag, wörtlich: IN KÜRZE überwiesen wird. Bis heute ist allerdings noch keine Zahlung erfolgt, ich werde diese Firma also nächste Woche mal anrufen und nach ihrer Definition des Begriffs "in Kürze" befragen, zumal der BAnstPT eine derartige Zahlung schließlich auch angezeigt werden muss...
Wenn ich die (nicht abschließenden) Ausführungen hier im Forum mal zusammenfassen darf, wird diese Erstattung letztlich auf die Pension angerechnet, soll gleichzeitig aber auch voll versteuert werden!?
Wie abzockerisch wäre das denn? Erst auszahlen, darauf Steuern kassieren und erst anschließend von der Pension abziehen?
Ich kann den Ausführungen der Schreiber daher leider nicht ganz folgen. Es wurde auch weder etwas zementiert ausgesagt, noch gänzlich, oder teilweise widersprochen, also meine Fragen:
Punkt Steuerpflicht: Es wäre logisch, dass diese Auszahlung als "Einkommen" auf das Jahreseinkommen aufgeschlagen und mit Progressionsvorbehalt versteuert wird. So weit, so schlecht, aber:
Des Weiteren wird hier berichtet, dass gleichzeitig, eventuell aber verteilt auf einen längeren(?) Zeitraum diese Zahlung von der Pension wieder abgezogen wird! Was trifft denn nun genau zu? Handelt es sich um einen Komplettabzug, und wird dieser auf mehrere Abrechnungszeiträume verteilt, oder ist es doch nur ein Teilabzug und/oder zeitlich gestaffelt?
Ich kann mir zwar kaum vorstellen, dass der Betrag komplett mit der Pension verrechnet wird, gleichzeitig aber im Jahr der Auszahlung voll versteuert wird, denn DAS hieße, das der Finanzminister doppelt daran verdient, obwohl das wiederum auch nicht sooo ungewöhnlich wäre, wie es den Anschein hat...
Ist hier also jemand selbst betroffen und kann hierzu eine schnelle aber klare Aussage treffen, oder sollte ich mich eher gleich an die BAnstPT wenden?
VAP - Beitragsrückerstattung (§ 58 der Satzung)
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VAP - Beitragsrückerstattung (§ 58 der Satzung)
Gruß
Rudolf
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Re: VAP - Beitragsrückerstattung (§ 58 der Satzung)
Hallo Rudolf, hatte vor 3 Jahren auch das Problem.
Die Aufforderung meine VAP Rente zu beantragen kam von der BanstPT. Hatte vorher schon mal bei der VAP nachgefragt und da die Auskunft bekommen, dass mir keine VAP Rente zusteht.
Habe dann nochmals bei der VAP beantragt und dann den Bescheid bekommen. Mir steht eine VAP Rente in Höhe von 22,09 € zu. Die Rente wird kapitalisiert und mit einem Einmalbetrag von 4219,19 € ausgezahlt.
Die Pension wird um diese 22,09 € gekürzt. Bei der Steuer habe ich den Einmalbetrag angegeben, er wurde, soweit ich das beurteilen kann, nicht berücksichtigt.
Die Aufforderung meine VAP Rente zu beantragen kam von der BanstPT. Hatte vorher schon mal bei der VAP nachgefragt und da die Auskunft bekommen, dass mir keine VAP Rente zusteht.
Habe dann nochmals bei der VAP beantragt und dann den Bescheid bekommen. Mir steht eine VAP Rente in Höhe von 22,09 € zu. Die Rente wird kapitalisiert und mit einem Einmalbetrag von 4219,19 € ausgezahlt.
Die Pension wird um diese 22,09 € gekürzt. Bei der Steuer habe ich den Einmalbetrag angegeben, er wurde, soweit ich das beurteilen kann, nicht berücksichtigt.
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Re: VAP - Beitragsrückerstattung (§ 58 der Satzung)
Ich muss jetzt noch hinzufügen, dass es sich bei diesem Betrag um keine kapitalisierte Rente handelt, da ich ja nach Mitteilung des Rentenservice gar keinen Anspruch auf eine VAP-Rente haben soll, sondern es handelt sich hier nur um angeblich erstattungsfähige BEITRÄGE, wobei in der zugehörigen Auflistung einem minimalen Arbeitnehmerbeitrag etwa 98% Arbeitgeberbeiträge gegenüberstehen!
Ich kann mich im Übrigen auch gar nicht mehr daran erinnern, ob ich jemals VAP-Beiträge in dieser "Höhe" entrichtet habe. Wer verwahrt schließlich schon seine Bezügemitteilungen über einen Zeitraum von fast 50 Jahren?
Ich kann mich allerdings noch ganz schwach daran erinnern, dass ein Kollege sich damals die Beiträge hat auszahlen lassen können (nach Aufforderung VAP), während bei mir, ich glaube es ging damals um das unterschiedliche Alter und irgendeinen Stichtag, das nicht möglich gewesen sein sollte! Ich kann mich auch ganz schwach daran erinnern, dass es sich bei ihm um etwa 1000 DM gehandelt hat...
In meinem Fall heißt das, dass der jetzige (mir im Moment allerdings nur angekündigte) Auszahlungsbetrag fast ausschließlich auf Arbeitgeberanteilen beruht!
Ich kann mich im Übrigen auch gar nicht mehr daran erinnern, ob ich jemals VAP-Beiträge in dieser "Höhe" entrichtet habe. Wer verwahrt schließlich schon seine Bezügemitteilungen über einen Zeitraum von fast 50 Jahren?
Ich kann mich allerdings noch ganz schwach daran erinnern, dass ein Kollege sich damals die Beiträge hat auszahlen lassen können (nach Aufforderung VAP), während bei mir, ich glaube es ging damals um das unterschiedliche Alter und irgendeinen Stichtag, das nicht möglich gewesen sein sollte! Ich kann mich auch ganz schwach daran erinnern, dass es sich bei ihm um etwa 1000 DM gehandelt hat...
In meinem Fall heißt das, dass der jetzige (mir im Moment allerdings nur angekündigte) Auszahlungsbetrag fast ausschließlich auf Arbeitgeberanteilen beruht!
Gruß
Rudolf
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Re: VAP - Beitragsrückerstattung (§ 58 der Satzung)
Auflösung:
Nach dem nun heute endlich erfolgten Rückruf durch die BAnstPT brauchen solche Beitragsrückerstattungen gemäß § 58 VAP-Satzung der BAnst nicht gemeldet zu werden!
Meldepflichtig sind nur Einmalzahlungen aus kapitalisierten Renten! So weit die Auskunft der BAnst.
Die steuerliche Berücksichtigung bleibt hiervon natürlich ausgenommen. (Meine Aussage...)
Nach dem nun heute endlich erfolgten Rückruf durch die BAnstPT brauchen solche Beitragsrückerstattungen gemäß § 58 VAP-Satzung der BAnst nicht gemeldet zu werden!
Meldepflichtig sind nur Einmalzahlungen aus kapitalisierten Renten! So weit die Auskunft der BAnst.
Die steuerliche Berücksichtigung bleibt hiervon natürlich ausgenommen. (Meine Aussage...)
Gruß
Rudolf
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