Polizei Niedersachsen, Altersgrenze
Verfasst: 26. Jan 2020, 20:32
Ich bin Jahrgang 1959.
§ 35 NBG schreibt:
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird diese Altersgrenze angehoben.
§ 109 NBG schreibt:
Eine Beamtin oder ein Beamter in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter) erreicht die Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
Das NLBV schreibt auf seiner Seite https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezue ... 01069.html "Die besonderen Altersgrenzen der Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst, Justizvollzugsdienst und Einsatzdienst der Feuerwehr bleiben unverändert."
Ich werde daraus nicht schlau. Wann tritt denn nun für mich die gesetzliche Altersgrenze (und i. V. damit der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze) ein?
§ 35 NBG schreibt:
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird diese Altersgrenze angehoben.
§ 109 NBG schreibt:
Eine Beamtin oder ein Beamter in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter) erreicht die Altersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
Das NLBV schreibt auf seiner Seite https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezue ... 01069.html "Die besonderen Altersgrenzen der Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst, Justizvollzugsdienst und Einsatzdienst der Feuerwehr bleiben unverändert."
Ich werde daraus nicht schlau. Wann tritt denn nun für mich die gesetzliche Altersgrenze (und i. V. damit der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze) ein?