ne er muss nicht, das er reaktiviert ist ne kann-bestimmung (wurde hier in mehreren Kommentaren schon erwähnt).
Das VG Ansbach (Link siehe weiter unten) zum Reaktivierungsanspruch nach Zwangspensionierung:
Der Ruhestandsbeamte hat insoweit nicht nur keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, sondern darüber hinaus nicht einmal einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. OVG NW, Beschluss vom 26.9.2012 – 6 A 1677/11; zu § 48 Abs. 1 LBG NRW i.d.F. des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.2.1998: BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 38.99, NVwZ 2001, 328; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil B, Rn. 37 zu § 29 BeamtStG; Battis, BBG, R. 5 zu § 46)
Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 45 BeamtStG) fordert nicht, § 29 Abs. 2 BeamtStG als individual-begünstigende Norm auszulegen.
Genau, im Umkehrschluss liegt es allein im öffentlichen Interesse durch Reaktierung Personalmittel (Steuergeld) zu sparen.
Auch bei Reaktivierung nach § 29 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte
keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Der Hinweis auf eine "Kann-Bestimmung" ist also nicht relevant.
aus :
http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint
Die Möglichkeit des Beklagten, die Klägerin bei Erfüllung der Voraussetzungen aus § 29 Absatz 2 BeamtStG von Amts wegen zu reaktivieren, unterfällt der behördlichen Opportunität.
Die Klägerin hat kein eigenes Recht darauf, dass die behördliche Entscheidung fehlerfrei getroffen wird (Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, BeamtStG § 29 [Stand Mai 2011] Rn. 37; Tegethoff, in: Kugele, BeamtStG, 2011, § 29 Rn. 16).
Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift.
Danach können Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt „übertragen werden soll“ und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (auf das hier hervorgehobene Tatbestandsmerkmal verweist auch Tegethoff, a.a.O.).
Ob ein Amt übertragen werden soll, beantwortet sich nach den personal- und finanzwirtschaftlichen Bedürfnissen der öffentlichen Hand.
Die Rechtsmeinung der Klägerin, es müsse ihr das Recht gegeben werden, vermeintlich unerträgliche Behördenentscheidungen anzugreifen, trifft schon allgemein nach den Grundprinzipien des deutschen Verwaltungsprozesses und speziell im Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zu.
An den §§ 42 Absatz 2, 113 Absatz 1 Satz 1, 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO macht sich die deutsche „Systementscheidung für den Individualrechtsschutz“ (Schmid-Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 2. Auflage 2006, 4. Kapitel Rn. 59) fest, wonach die Verletzung des Klägers „in seinen Rechten“ im Ausgangspunkt möglich, im Ergebnis erwiesen sein muss. Ausnahmen müssten gesetzlich geregelt sein (siehe § 42 Absatz 2 Halbsatz 1 VwGO). Scheidet die Verletzung eigener Rechte eines Klägers aus, bleiben dessen noch so vernünftige Erwägungen ohne gerichtlichen Erfolg. Selbst eine behördliche Willkür kann von einem Kläger vor Gericht nur beachtlich gerügt werden, wenn sie ihn in eigenen Rechten verletzt.
Mit anderen Worten: Es gibt kein Recht wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand zu bleiben.
Die gesetzlichen Neuerungen zur Vermeidung von Pensionierungen einerseits und zur erweiterten Möglichkeit von Reaktivierungen andererseits wurden vom Gesetzgeber eingeführt vornehmlich zur Schonung der öffentlichen Kassen.
Der Dienstherr muss doch wohl prüfen dürfen, ob er dir weiterhin Money for nothing zahlen muss bzw. ob er deine Dienstleitungspflicht verlangen kann.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 31.551,26 € festgesetzt.
Oho, dass kann teuer werden.
Noch ein Urteil aus Bayern:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/po ... romHL=true
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bedeutet, dass der Ruhestandsbeamte diejenige Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen früher zur Annahme der Dienstunfähigkeit geführt hat. Dienstfähigkeit liegt demnach nur vor, wenn der Ruhestandsbeamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 5.8.2009 – 6 B 1091/09; VG Gießen, Beschluss vom 7.2.2011 – 5 L 5858/10Gl).
Der Ruhestandsbeamte ist nur dann dienstfähig im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 BeamtStG, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Prognoseentscheidung des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit, die Grundlage der Ruhestandsversetzung war, widerlegen und auch keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die diese Prognose (weiterhin) zu stützen vermögen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 5 zu § 29 BeamtStG).
Amtsartz sagt:
Die zugrundeliegenden Einschränkungen seien als chronisch anzusehen und es sei auch nicht von einer Reaktivierungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt auszugehen.
Eine Nachuntersuchung sei daher entbehrlich.
Na, das ist doch mal eine Aussage. Das Zauberwort heißt "chronisch".
Dass die Klägerin in der Lage ist, ihren Alltag selbständig zu bewältigen, wird auch von der Amtsärztin nicht in Frage gestellt, ist aber für die Beurteilung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin ohne Bedeutung.
Auf die (abweichende) Einschätzung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin durch die oben genannten Privatärzte der Klägerin kommt es nicht an.
Dies ist (allein) Aufgabe des Amtsarztes, dem von der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2001 - 1 DB 8/01, BayVBl 2002, 345 f.) insoweit ein spezieller Sachverstand zuerkannt wird, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die die konkrete Dienstausübung an den Beamten stellt, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht.
Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können.
Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist hingegen eine Frage, deren Entscheidung vorrangig dem von der Verwaltung beauftragten (Amts-)Arzt zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2001 - 1 DB 8/01, a.a.O.; Beschluss vom 15.9.1999 - 1 DB 40/98; Urteil vom 23.4.1991 - 1 D 73/89; OVG Koblenz, Urteil vom 4.10.1989 - 2 A 30/889, DVBl 1990, 310).
Damit sollten die Fronten zwischen Privatarzt und Amtsarzt geklärt sein.
Der Streitwert wird auf 35.402,14 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG).
Wenn ihr Lebens-Planungssicherheit haben wollt, dann ist es zu empfehlen selbst die Reaktivierung zu verlangen. In Bayern sollte man mit den Antrag nicht zu lange warten, wegen der 5-Jahresfrist.
Ihr seid dann für die Gesundheitsprüfung vorbereitet (unveränderte ärtzliche Befunde (was vielleicht auch auf einen schlechten Arzt schließen lässt)) und die Behörde nicht.
Vor Reaktivierung ist man wohl weitgehend geschützt, wenn man zuvor zwangspensioniert wurde.
Der Beamte hat es weitgehend selbst in der Hand, wie er in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommt.
Übrigens:
Ich habe noch kein Urteil gefunden, in dem ein Beamter gegen seine Reaktivierung geklagt hat.
Die Gründe dafür sollten klar sein.