und nochmal Reaktivierung

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egyptwoman
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und nochmal Reaktivierung

Beitrag von egyptwoman »

Sorry, wenn ich das Thema Reaktivierung wieder anspreche, ich finde leider trotz Suchfunktion nichts zu meiner Frage.
Ich soll im März diesen Jahres wieder Reaktiviert werden, allerdings nicht in meinem alten Job als Justizvollzugsbeamte (da wurde schon festgestellt durch den Amtsarzt) das ich das nicht mehr machen kann. Jetzt soll ich probeweise als Justizfachwirtin (was auch immer das ist und welche Aufgaben die haben) eingesetzt werden und bei Eignung im September mit ner Ausbildung beginnen mit anschließender evtl. Übernahme.
Meine Frage bezieht sich auf folgenden letzten Abschnitt des Schreibens: " lch bitte, die Ruhestandsbeamtin zeitnah über die geplante Maßnahme zu unterrichten. Femer bitte ich um Mitteilung, ob sich Frau *** zu der beabsichtigten Reaktivierung, der Erprobungszeil und Abordnung an das Amtsgericht Nümberg, der geplanten Ausbildung
zur Justizfachwirtin und gegebenenfalls einer späteren Ubernahme in den Justizfachwirtedienst einverstanden erklärt."
Was würde passieren wenn ich die Reaktivierung, die Erprobungszeit und Abordnung und die geplante Ausbildung ablehne, weil ich mich selbst für diesen Job nicht für geeignet halte?
Ich würde mich über eine schnelle Antwort freue, da die Zeit sehr drängt. Wie einige hier vielleicht wissen, lebe ich ja nicht mehr in Deutschland, heißt also ich muss hier wo ich jetzt wohne alles aufgeben und wieder zurück nach Deutschland.
Evtl. Gesetzestexte wo man das nachlesen kann wären evtl. von Vorteil. Ich selber würde eher nicht Reaktiviert werden, da ich mich persönlich nicht für dienstfähig halte, leider zählt meine Ansicht dazu nicht, sondern nur das was der Amtsarzt schreibt und der hat mir wie so üblich eh nicht wirklich zugehört.

LG egyptwoman
Kullerpups
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Re: und nochmal Reaktivierung

Beitrag von Kullerpups »

Liebe egyptwoman!
Was mir dazu spontan einfällt bzw. aufstößt: ... mit evtentueller Übernahme nach der Ausbildung...
Und was, wenn man Dich nicht übernehmen würde? Da wäre man Dich auf sehr elegante Weise losgeworden!
Gründe für eine Nichtübefnahme gibts ja viele... das muß nicht mal an Dir liegen!
Ich hab das erlebt, damals in der Ausbildung. Wir waren fertig und hatten noch eine Übernahmegarantie. Manche haben noch den gehobenen Dienst drangehängt, für 3 Jahre. Inzwischen wurde aber die Übernahmegarantie abgeschafft und man hat die Leute einfach nicht übernommen, trotz guter Leistungen!
Also, da wäre ich seeeehr vorsichtig! Du hast dann in der Ausbildung doch sicher wieder einen Anwäterstatus und nicht Lebenszeitverbeamtung, oder? Da kann man Dich loswerden ohne daß Dir noch Pension zusteht, denke ich.
Bin kein Fachmann, aber da wäreich jetzt echt vorsichtig - evtl. Anwält fragen?

Alles Gute!
Torquemada
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Re: und nochmal Reaktivierung

Beitrag von Torquemada »

Kullerpups hat geschrieben:Liebe egyptwoman!
Was mir dazu spontan einfällt bzw. aufstößt: ... mit evtentueller Übernahme nach der Ausbildung...
Und was, wenn man Dich nicht übernehmen würde? Da wäre man Dich auf sehr elegante Weise losgeworden!
Gründe für eine Nichtübefnahme gibts ja viele... das muß nicht mal an Dir liegen!
Ich hab das erlebt, damals in der Ausbildung. Wir waren fertig und hatten noch eine Übernahmegarantie. Manche haben noch den gehobenen Dienst drangehängt, für 3 Jahre. Inzwischen wurde aber die Übernahmegarantie abgeschafft und man hat die Leute einfach nicht übernommen, trotz guter Leistungen!
Also, da wäre ich seeeehr vorsichtig! Du hast dann in der Ausbildung doch sicher wieder einen Anwäterstatus und nicht Lebenszeitverbeamtung, oder? Da kann man Dich loswerden ohne daß Dir noch Pension zusteht, denke ich.
Bin kein Fachmann, aber da wäreich jetzt echt vorsichtig - evtl. Anwält fragen?

Alles Gute!
Keine Sorge. DAS würde hier nicht passieren. Bei einer Reaktivierung wäre die "Ausbildung" im Status der Lebenszeitbeamtin zu absolvieren.
egyptwoman
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Re: und nochmal Reaktivierung

Beitrag von egyptwoman »

Das ich auf die Weise entsorgt werde, die Gefahr besteht wie Torquemada schon geschrieben hat nicht, da ich meinen Status als Lebenszeitbeamtin ja nicht verliere. Die Ausbildung muss ja in dem Sinne sein, weil ich ja in ein anderes Aufgabengebiet nämlich Verwaltung soll. Auch eine Nichtbestehung der Ausbildung würde nichts an meinem Lebenszeitstatus ändern. Soweit hab ich mich schon kundig gemacht. Meine Frage ist halt, wenn ich mit der Reaktivierung, Erprobung, Abordnung, Ausbildung und Übernahme nicht einverstanden wäre, welche Auswirkungen das hätte, ob man mich dann aufgrund dessen die Pension entziehen könnte, was ja einer Entlassung dann gleichkommt. - Hab denen schon geantwortet, das mir ja wohl nichts anderes übrig bleibt als zuzustimmen um meinen Beamtenstatus nicht zu verlieren, mich würde trotzdem interessieren ob die Möglichkeit einer Ablehnung gegeben wäre ohne negative Folgen.
LG egyptwoman
Torquemada
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Re: und nochmal Reaktivierung

Beitrag von Torquemada »

egyptwoman hat geschrieben: Hab denen schon geantwortet, das mir ja wohl nichts anderes übrig bleibt als zuzustimmen um meinen Beamtenstatus nicht zu verlieren,....
LG egyptwoman
Was soll das denn ???

Du konsultierst einen Arzt (in deinem Fall wohl einen Psychiater) und lässt dir bestätigen, dass du zu sowas nicht in der Lage bist.
Hast du denn von "denen" ein Anfrage bekommen oder eine Anhörung ? Da hättest du jetzt wohl zugestimmt. Oder ist das schon der Bescheid ???

Zuerst JETZT "denen" antworten, dass man die erste Willensäußerung in genau dem geistigen Zustand gemacht hat, der es einem NICHT möglich macht, den Dienst wieder aufzunehmen.
egyptwoman
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Re: und nochmal Reaktivierung

Beitrag von egyptwoman »

Das ist schon der Bescheid das man mich ab 01.03. wieder in den Beamtenstatus versetzt, inkl. das ich im Amtsgericht Nürnberg erstmal zur Erprobung als Justizfachwirtin einsetzen will und angedacht ist mich im September 2015 zur Ausbildung selbiger zu schicken.
Ich war im September beim AA und der hat in seinem Gutachten geschrieben, das ich zwar nicht für meinen alten Job in ner JVA geeignet bin (was auch Verwaltung innerhalb der JVA betrifft), aber er meint das ich durchaus für einen anderen Job innerhalb der Justiz dienstfähig wäre.
Ich habe nach dem ersten schreiben das man gedenkt mich wieder zu Reaktivieren schon geschrieben das ich anderer Meinung als der Amtsarzt bin und mich nicht dienstfähig fühle.
Das mit dem Psychiater hat ich schonmal nach meiner Zurruhestandssetzung versucht, nur hat meinen Krankenkasse da quer geschossen und die Kosten nicht übernommen, was ich auch dem Amtsarzt mitgeteilt habe.
Wenn ich denen jetzt schreibe, das ich mir nicht möglich ist meinen Dienst wieder aufzunehmen, auch nicht in dem neuen Job den sie für mich im Auge haben, besteht dann nicht die Gefahr, das man mir daraus einen Strick dreht und mir die Rente zieht, sprich das ich dann meinen Beamtenstatus verliere? Genau deshalb hab ich ja geschrieben, das mir wohl nichts anderes übrig bleibt als zuzustimmen, denn meine größte Angst ist, das man mich aus dem Beamtenstatus entlässt.
Du wirst vielleicht in anderen Beiträgen schon mitbekommen habe, das ich seit 2012 nicht mehr in Deutschland wohne, so dass das Problem mit Psychiater eh nicht einfach zu lösen ist, mal abgesehen davon das mir wie gesagt die Krankenkasse die Kosten nicht bezahlt.
egyptwoman
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Re: und nochmal Reaktivierung

Beitrag von egyptwoman »

Wo habe ich denn geschrieben das ich den Dienst nicht antrete, bin ja grad dabei alles für meine Rückkehr aufzugeben und aufzulösen (meine Gesundheit freut sich jetzt schon und hüpft im Dreieck).
Ein Gutachten bekommt man übrigens nicht einfach mal so nach einem einmaligen Gespräch, sondern erst nach einigen Gesprächen, also kommen schon paar mehr Kosten als 100 - 150 Euro zusammen. Sonst hätt ich das sicher schon gemacht. Mein damaliger Psychiater meinte, mind. 10 h bevor er ein Gutachten schreiben kann und sich ein Bild gemacht hat.
egyptwoman
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Re: und nochmal Reaktivierung

Beitrag von egyptwoman »

Soeben Anwalt angeschrieben, jetzt abwarten und schauen was weiter passiert. Drückt mir bitte die Daumen.

LG egyptwoman
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tiefenseer
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Re: und nochmal Reaktivierung

Beitrag von tiefenseer »

egyptwoman hat geschrieben:Du wirst vielleicht in anderen Beiträgen schon mitbekommen habe, das ich seit 2012 nicht mehr in Deutschland wohne, so dass das Problem mit Psychiater eh nicht einfach zu lösen ist, mal abgesehen davon das mir wie gesagt die Krankenkasse die Kosten nicht bezahlt.
Das ist doch gängige Praxis...der DH legt fest es müsse eine Therapie (ob nun physisch oder psychisch) erfolgen. Eine Kostenübernahme zu 100%...dazu sehe man sich jedoch nicht veranlaßt...so der DH...und der DH verkennt, dass der Vertrag mit der PKV zwischen der(m) Beamten(in) und der PKV abgeschlossen wurde und der DH hier KEIN Mitspracherecht hat. Wenn also berechtigter Weise die PKV eine vom DH angeordente Therapie nicht fianziell unterstützt ist das nun mal so und ein Eigenanteil von 30% oder gar 50% ist sicherlich nicht mehr mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gedeckt.

--->egyptwoman
Nachdem nun ja einen RA eingeschalten hast wäre es schön ,wenn Du uns gelegentlich auf dem Laufenden hältst (soweit es Dir möglich ist)...ich wünsche Dir alles erdenklich Gute, dass Du ohne größere (die kleinen haben ja nun schon ihre Spuren hinterlassen) Schrammen aus diesem Dilemma kommst...

Gruß vom Tiefenseer
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
Adler
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Re: und nochmal Reaktivierung

Beitrag von Adler »

Das ist doch gängige Praxis...
Das ist Quatsch und entbehrt jeden Beweises.

In Bayern gilt Folgendes:
Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht
(VV-BeamtR)
4. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – Anordnung und Kostentragung

4.1 Allgemeines

1 § 29 Abs. 4 BeamtStG sieht die Verpflichtung von Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten zur Teilnahme an geeigneten und
zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit
vor.
2Diese Verpflichtung gilt in gleichem Maße für (vorübergehend)
dienstunfähige aktive Beamtinnen und Beamte, sofern hierdurch eine
Versetzung in den Ruhestand nach § 26 BeamtStG vermieden wer
den kann, und teildienstfähige Beamtinnen und Beamte, sofern die
vollständige Dienstfähigkeit wiederhergestellt werden kann.

4.2 Anordnung der Maßnahme

Eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahme)
kann unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:

- Die Maßnahme dient unmittelbar der Beseitigung krankheitsbedingter
Leistungsdefizite der Beamtin oder des Beamten und damit
der Wiederherstellung der (vollständigen oder teilweisen)
Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten. Die Erfolgsaussichten der Maßnahme
sind durch ein amtsärztliches Gutachten
nachzuweisen;
dabei soll auch eine Abschätzung der zu erwartenden
Dauer und Kosten gegeben werden.
- Die Maßnahme ist für die Beamtin oder den Beamten zumutbar.
- Die für die Maßnahme anfallenden Kosten sind unter Anlegung eines strengen Wirtschaftlichkeitsmaßstabs angemessen.

4.3 Kostentragung
4.3.1
1Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es, dass er die notwendigen
und angemessenen Kosten, die der Beamtin oder dem Beamten
durch die angeordnete Rehabilitationsmaßnahme entstehen, vollständig
trägt.
2Die Beurteilung von Notwendigkeit und Angemessenheit
der Kosten erfolgt nach den beihilferechtlichen Regelungen über
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. 3Zu den notwendigen Kosten
gehören nicht die Beträge, die sich im Rahmen der Beihilfefestsetzung
infolge der Berücksichtigung von Selbstbehalten bei der Inanspruchnahme
von Wahlleistungen mindernd ausgewirkt haben. 4Von
der Kostentragung durch den Dienstherrn ausgeschlossen sind mittelbare
Folgekosten, die ihrer Art nach den Bereich der allgemeinen
Lebensführung berühren.

4.3.2
1Die nach Nr. 4.3.1 erstattungsfähigen Aufwendungen sind um die
der Beamtin oder dem Beamten anderweitig zustehenden Leistungen
(Leistungen der Beihilfe, aus einer privaten Krankenversicherung, einer
Krankenhaustagegeldversicherung und vergleichbaren privaten
Zusatzversicherungen, Leistungen nach dem SGB IX etc.) zu mindern.
2Sofern anlässlich einer stationären Behandlung Wahlleistungen
in Anspruch genommen wurden, ist die Fürsorgeleistung in sinngemäßer
Anwendung der beihilferechtlichen Regelungen um die entsprechenden
Eigenbehalte zu mindern.

4.4 Verfahren
4.4.1
1Über die Anordnung der Maßnahme entscheidet die Ernennungsbehörde
vor Beginn der Maßnahme; abweichend hiervon entscheidet in
den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayBG die für die Beamtin oder
den Beamten zuständige oberste Dienstbehörde. 2Mit der Anordnung
der Maßnahme soll die Zusage der Kostenübernahme verbunden
werden.
4.4.2
1Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten setzt die nach Nr. 4.4.1
zuständige Behörde die vom Dienstherrn zu erstattenden Kosten
nach Abschluss der Maßnahme durch förmlichen Abrechnungsbescheid
fest. 2Hierzu kann sie mit Einwilligung der Beamtin oder des
Beamten bei der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle Auskunft
über die für die Maßnahme getroffene Beihilfefestsetzung anfordern.
4.4.3
1Während der Durchführung der Maßnahme können auf Antrag der
Beamtin oder des Beamten unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen
Abschlagszahlungen geleistet werden. 2Übersteigen die geleisteten
Abschlagszahlungen den sich aus Nr. 4.3 ergebenden Erstattungsbetrag,
so hat die Beamtin oder der Beamte den übersteigenden
Betrag zurückzuerstatten.
4.4.4
Die entstehenden Kosten sind bei Kap. 13 03 Tit. 443 03 – Fürsorgeleistungen
für Beamte (Richter) aufgrund § 45 BeamtStG – abzurechnen.
Alle angeordneten Maßnahmen werden bezahlt, sofern nicht Dritte zu erstatten haben.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Torquemada
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Re: und nochmal Reaktivierung

Beitrag von Torquemada »

Das mit dem Anwalt hätte schon vor Monaten geschehen sollen. Hoffentlci klappt alles noch. Drücke dir die Daumen.
egyptwoman
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Re: und nochmal Reaktivierung

Beitrag von egyptwoman »

Vor Monaten war ja noch nicht absehbar, wie der Dienstherr weiter entscheidet und wie der Amtsarzt entscheidet, deshalb sah ich zu dem Zeitpunkt keine Notwendigkeit einen Anwalt einzuschalten. Wie hier schon jemand geschrieben hat, man denkt ja an alles mögliche und schaltet alles andere aus, da man erstmal nur daran denkt das sich sein eigener Gesundheitszustand bessert.
Ich werde euch auf jedenfall auf dem laufenden halten, da es ja auch anderen in so einer Situation helfen kann.

LG egyptwoman
Herm
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Re: und nochmal Reaktivierung

Beitrag von Herm »

Ohne Atteste zum Amtsarzt bei einer Reaktivierungsuntersuchung..das war ein Fehler.
Vor allem in den ersten Jahren nach der DDU sehen die schon genauer hin.
Wenn man nicht mehr in Behandlung ist erweckt man ja den Eindruck das man keine
Probleme mehr hat. Was soll der Arzt dann schreiben...

Aber vielleicht gefällt Dir die neue Stelle ja..und der Neuanfang kann beginnen.
Ein Dienstherr der eine Umschulung anbietet ist doch selten ...die meisten
wollen kranke Beamte doch nur loswerden.
egyptwoman
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Re: und nochmal Reaktivierung

Beitrag von egyptwoman »

Ja ich weiß das mit den Attesten, wollte ja wenigstens mein Gutachten von meiner ehemaligen Therapeutin vorweisen, aber trotz mehrmaligem Anschreiben hat mir das meine Krankenkasse die das angefordert hat (und von dem ich seinerzeit auch nur durch Zufall erfahren habe, das in meiner KV ein Gutachten vorliegt) mir dieses nicht zugesendet. Mehr als Anschreiben kann ich sie ja von hieraus nicht. Muss ich also alles in Dtl klären.
Mir die neue Stelle gefallen, wie soll das gehen, wenn man psychisch völlig am A.... ist. Hab jetzt innerhalb einer Woche 10 kg Gewicht verloren, weil mich das alles so mitnimmt. Jetzt wart ich mal ab was der Anwalt schreibt. Flug ist jedenfalls gebucht. Ich lass mir mit Sicherheit nicht von denen ans Bein pinkeln, denn darauf warten die doch nur das ich nen Fehler mache und sie mich dann rauskegeln können. Den Gefallen tu ich denen aber mit Sicherheit nicht.

LG egyptwoman
Herm
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Re: und nochmal Reaktivierung

Beitrag von Herm »

Montag geht es also los ?
Ich mein den Gang zur Personalabteilung mit dem gelben Schein
"grippaler Infekt" :mrgreen:
In Nürnberg ist es ja ein wenig kälter....
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