dibedupp hat geschrieben:Was macht euch eigentlich so sicher, dass die T gegen Meldepflichten verstösst?
Hallo didebupp,
ich versuche es mal zu erklären, aus welchem Grunde die Telekom gegen Meldepflichten und sonstige Pflichten verstößt:
Nach § 98 SGB IX hat der Arbeitgeber einen Beauftragten zu bestellen, der in in Angelegenheiten schwerbehinderten Menschen verantwortlich vertritt.
Dies ist ein Pflichtvorgabe für jeden selbständigen Betrieb oder Dienststelle - dies gilt auch sogar dann, wenn überhaupt keine Schwerbehinderten im Betrieb sind - jetzt müssen wir dann mal den Begriff selbständigen Betrieb oder Dienststelle eingrenzen und definieren.
Ich gehe mal davon aus, dass wenn eine Gesellschaft z. B. als GmbH im Handelsregister eingetragen ist, dass man diese als eingeständige bzw. selbständige Org.-Einheit nach der Legal-Definition so auch betrachten kann - hier mal einige GmbH´s die einen eigenen Handelregistereintrag in Bonn haben:
Telekom Deutschland GmbH, Bonn, Amtsgericht Bonn, HRB 5919 Vivento Customer Services GmbH, Bonn, Amtsgericht Bonn, HRB 13912
Vivento Technical Services GmbH, Bonn, Amtsgericht Bonn, HRB 13914 T-Mobile Worldwide Holding GmbH, Bonn, Bonn, Amtsgericht Bonn, HRB 8522
T-Mobile Global Zwischenholding GmbH, Bonn, Amtsgericht Bonn, HRB 16012 T-Mobile Global Holding GmbH, Bonn, Amtsgericht Bonn, HRB 12330
T-Mobile Global Holding Nr.2 GmbH, Bonn, Amtsgericht Bonn, HRB 12609 Deutsche Telekom Kundenservice GmbH, Bonn, Amtsgericht Bonn, HRB 14178
Deutsche Telekom Technischer Service GmbH, Bonn, Amtsgericht Bonn, HRB 14189 Deutsche Telekom Technik GmbH, Bonn, Amtsgericht Bonn, HRB 14190
Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH, Bonn, Amtsgericht Bonn, HRB 12899 Deutsche Telekom Glasfaser Service GmbH, Bonn, Amtsgericht Bonn, HRB 15242
Das ist ein Auszug der Gesellschaften, einige können sich ggf. mal umbenannt haben, aber grundsätzlich würden mir hier alle zustimmen, dass dies eigenständige GmbH´s sind - oder ist hier jemand anderer Meinung?
Ich gehe noch nicht einmal so weit, dass die weiteren Standorte auch alles selbständige GmbH´s sind - das wären dann nochmals bundesweit 14/15 Standorte...
Bis zum 31.12.2013 war eine mikrige Person für alle Bonner Standorte gemeldet.
Ich will ja nicht kleinlich sein und dass für jede Dienststelle ein Beauftragter gemeldet werden müsste, aber zumindest für jeder selbständige Org.-Einheit - hier mal ein Beispiel:
Für alle die o. a. Org.-Betriebe in Bonn, MUSS der Arbeitgeber jeweils einen Beauftragten des AG bestellen (das ist eine Vertretung nach dem BGB) und ihn bei der zuständigen Arbeitsagentur und beim Integrationsamt melden. Eine Bestellpflicht hat leider keine Ordnungswidrigkeit zur Folge - nur das Integrationsamt kann in diesem Falle eine Feststellungsklage gegen den AG erheben...
Zusätzlich muss aber alle Vertraunensperson melden - und zwar nach § 80 Abs. 8 SGB IX - hier war auch nur eine Person beim Integrationsamt gemeldet...für diese Person steht aber nirgendwo, dass für jeden Betrieb eine gemeldet werden muss - wenn aber Vertrauensperson mit SBV gleichzusetzen ist, müssten eigentlich mehrere Personen bei Integrationamt gemdeldet worden sein...
Jetzt noch eine weitere Rechtsverletzung:
Der Beauftragte ist Vertreter des AG und handelt in dessen Namen - halt ein Vertreter nach dem BGB. Bei einer Zuweisung, Aufforderung zum DDU oder sonstige personelle Angelegenheiten, muss der AG die Schwerbehinderten-Vertretung unterrichten und VOR der Maßnahme die Möglichkeit zur Anhörung geben - dies ergibt sich aus dem
§ 95 Abs. 2 SGB IX - meiner Meinung nach bei einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung zudem noch aus § 84 Abs. 1 SGB IX, weil das Beschäftigungsverhältnis gefährdet sein könnte.
Es reicht aber schon der § 95 Abs. 2...
Wenn das der AG die SBV nicht unterrichtet und anhört, haftet der Beauftragte nebem dem AG gleichfalls für das rechtswidrige Verhalten - ich zitiere:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nach § 156 Abs. 1 Nr. 9:
"entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig hört."
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit.
Jetzt kann jeder Betroffene hier mal nachprüfen, ob bei allen Angelegenheiten (und alle heißt auch alle - nicht die, die der AG für maßgeblich hält) die SBV unterrichtet wurde und
VOR der Angelegenheit gehört wurde - und vorher heißt auch vorher. Denn 4 Wochen nach der Maßnahme kann die SBV nicht mehr auf eine andere Möglichkeit hinwirken.
Es spielt auch keine Rolle, ob der AG meint, dass auch die SBV nichts mehr ändern konnte - der AG MUSS angehört werden können - ohne Wenn und ohne Aber...
Wenn sich aber keiner gegen diese rechtswidrigen Handlungen wehrt und wir alles hinnehmen, dann macht der AG auch weiter - unter Mithilfe des BR und sogar der SBV, die nach eigener Bekundung ein suuuuuper Verhältnis zum AG haben...
Man kann sich aber mit einem einfachen und formlosen Schreiben an die zuständige Arbeitagentur wenden und den Beauftragten und/der den AG wegen diesen Rechtsverletzungen anzeigen...
Nur wenn sich viele beschweren oder auch den Mut haben eine Anzeige zu schreiben (kostet ja nur ein wenig Zeit, Papier und Porto), dann wird sich auch was in Zukunft ändern...wenn aber hier alle nur abwarten und meinen, der Kelch geht an ihnen vorüber, dann ändert sich leider zukünftig rein gar nicht...
Gute Nacht