Re: Widerspruch gegen Beurteilung
Verfasst: 29. Okt 2012, 08:48
Ich würde mich vor einem Widerspruch/Klage mit einem SEHR guten Anwalt beraten.
Die T kommt nämlich derzeit schon hahnebüchenen Begründungen an, wieso die Bea-Beurteilungen aus dem letzten Jahr nun um 1-2 Stufen heruntergradiert wurden.
Hauptsächlich führt man nämlich Gründe des "Systems" an, die mit der Leistung überhaupt nichts zu tun haben.
So die angebliche neuen Vorschriften, die aus dem Urteil wegen der überzogenen Bewertungsbandbreiten erwachsen. Angeblich hätte man deshalb die Posten herunter bewerten müssen, was ja nicht stimmt, weil jetzt nur die Bewertung auf die tatsächliche NBBS-Bewertung geklärt wurde und die Fata Morgana eines höherwertigen Einsatzes ein Ende findet. Darf deshalb jemand, der nun auf einem unterwertigen Posten eingesetzt ist (obwohl ihm über die Bandbreite von z.B. T3-T6 = A7-A9z beim damaligen Anbietungsverfahren etwas anderes suggeriert wurde), wegen der Unterwertigkeit der Tätigkeit nicht mehr mit einer sehr guten Beurteilung bedacht werden? Das ist natürlich kompletter Blödsinn, weil - selbst wenn man unterwertig eingesetzt ist- eine objektiv sehr gute Leistung erbracht werden kann, oder eben auch eine schlechte.
Zudem gibt es jetzt die Vorgabe, dass von den 100% zu beurteilenden Beamten nur 10% mit einer tritt-hervor-Beurteilung bedacht werden können, 70% mit Mittelfeldsbeurteilungen und 20 % mit unterdurchschnittlichen. Das gabs in ähnlicher Form zwar schon immer, aber jetzt stellt sich das Ganze doch etwas anders dar.
Da jetzt eine riesige Menge Beamte plötzlich auf unterwertigen Tätigkeiten sitzen, bekommt man wohl nicht mal mehr die 10% überdurchschnittliche Beurteilungen zusammen, was bedeuten würde, dass die vorhandenen Beförderungsposten nicht mehr ausgeschöpft werden, bzw. überhaupt nur DIE Bea eine Beförderung bekommen können - angeblich - die mit höherwertigen Tätigkeiten betraut wurden. Das dürften die Wenigsten sein.
Durch die Vorspiegelung von höherwertiger Tätigkeit -als es in die Beurlaubung zu einer GmbH ging- wurde der Beamte getäuscht, denn einer unterwertigen Beschäftigung hätte er wohl nicht unbedingt freiwillig mit einem Beurlaubungsantrag zugestimmt.
Natürlich KANN ein Beamter auch mit unterwertiger Tätigkeit betraut werden, aber nur vorrübergehend und nicht dauerhaft - wie jetzt schon zum Teil seit 10 Jahren, die viele schon in eine GmbH beurlaubt sind.
Die Begründung der T gibt an, dass -angeblich- aufgrund des Bandbreitenurteils- die Tätigkeiten herunter gestuft worden wären, was ja nicht stimmt. Die Tätigkeiten sind nach wie vor die Gleichen - nur die BewertungsbandBREITE, die die Telekom, entgegen vieler Warnungen von z.B. Prot-in, in Zusammenarbeit mit dem Tarifpartner ver.di - in einer Konzernbetriebsvereinbarung vor Jahren gestrickt hatte, war rechtlicher Müll.
Das versucht man jetzt auf Kosten der Beamten zu korrigieren und zieht gleich noch die Barrieren ein, DAMIT man die Beamten nicht mehr befördern muss (wegen der jetzt sich als unterwertig dargestellenden Tätigkeit). Das Ministerium macht da anscheinend wohlwollend mit, denn der Bund - als 30%Eigentümer und gleichzeitiger Dienstherr der Bundesbeamten, hat davon auch einen doppelten Vorteil:
Für die aktiven Beamten bleiben die Personalkosten (für den Bund als Hauptaktionär des Unternehmens) weiter schön unten, da wegen der nicht stattfindenden Beförderungen auch die Personalkosten in der Aktiengesellschaft nicht steigen, und er hat später, wenn die Beamten in Pension gehen, eben auch geringere Endbezüge, aus denen sich die Pension berechnen.
Ein doppelter Spareffekt auf lange Sicht also.
Diese ganze Konstruktion kommt meiner Meinung nach einer Entziehung der Möglichkeit einer Beförderung gleich, wenn die T behauptet, NUR Beamte mit höherwertigen Tätigkeiten könnten befördert werden. Selbst der allerletzte Beamte mit der schlechtesten Beurteilung ist früher irgendwann mal befördert worden, weil er eben der letzte z.B. A7er war, der auf der jeweiligen Beförderungsliste stand.
Jetzt soll man nicht mal mehr befördert werden können, obwohl man seine, sogar auch dem Amt entsprechende Tätigkeit seit Jahren sehr gut ausführt? Welche Leistung will man denn beurteilen, wenn nicht die Tätigkeit, die seinem Amt entspricht? Selbst wenn er evtl. wollte und könnte, sind ja höherwertige Tätigkeiten normalerweise auch von höheren Laufbahnen, bzw. entsprechenden Beamten/Tarifkräften zu erledigen und man kommt nicht in Massen an höherwertigere Tätigkeiten überhaupt dran, auf denen man sich bewähren könnte.
In einer Begründung gegen einen Widerspruch stand dann auch sinnegemäß, dass man den Beurteilungspool nicht mehr auschöpft, und damit dann wohl auch nicht alle verfügbaren Beförderungsplanstellen. So hab ich es jedenfalls verstanden.
Die Begründungen sind im Zusammenhang rechtlich kompliziert; da sollte ein erfahrener Anwalt dran, der sich mit dem T-Zeugs auskennt. Der reine Widerspruch gegen eine Herabstufung der Beurteilung, bzw. eine schlechtere als vorher, dürfte da nicht reichen. Der Widerspruch und die Klage müsste mit anderen Begründungen, die auch das System betreffen, aufgezogen werden. Allein, dass sich darstellt, dass ein Beamter, ohne sein Wissen, seit ca. 10 Jahren auf einer unterwertigen Tätigkeit eingesetzt war und ist, dürfte mit ein guter Grund sein.
ABer immer noch bleibt: Es ist eine Leistungsbeurteilung und nur die Leistung, die man in der Arbeit, die einem übertragen wurde, erbringt, kann beurteilt werden. Und nicht fiktive Aufgaben, die man evtl. machen könnte, wenn sie einem denn übertragen WÜRDEN.
Und selbst eine sehr einfache Tätigkeit kann man eben sehr gut oder auch sehr schlecht erledigen. Die gute oder schlechte Leistung hängt doch überhaupt nicht davon ab, wie "kompliziert" die Tätigkeit ist.
Und da kann es nicht sein, dass beurteilt wird, welche Tätigkeiten ich ansonsten erbringen KÖNNTE (höherwertige). Wenn ich halt nur -wie 30000 andere auch- eine gleichwertige oder unterwertige (weil das Unternehmen es so gestaltet hat) Tätigkeit erfüllen muss und kann, dann darf sich eine Beurteilung auch nur auf die Art und Weise der Erfüllung der übertragenen Aufgabe beziehen. Und wenn er unterwertig eingesetzt bin, müsste es dem Bea doch noch leichter fallen, die ihm übertragene Aufgabe mit überdurchschnittlicher Leistung zu erfüllen. Und nur darum gehts. Es KANN gar nicht sein, dass eine Beurteilung nicht überdurchschnittlich sein DARF, nur weil man bislang keine höherwertigen Aufgaben übertragen bekommen hat, bzw. die Aktiengesellschaft einen in der Vergangenheit mit einem unterwertigen Posten beglückt hat, ohne dass man darüber informiert wurde.
Im Endeffekt wird diese neue Darstellung des Beuteilungsablaufes dazu führen, dass überhaupt NUR noch Beamte, die höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommen, eine sehr gute Beurteilung und eine Beförderung bekommen. Na... dann geht mal hin und fordert alle bei eurem Ressortleiter, dass man euch höherwertige Tätigkeiten überträgt, da ihr euch für deutlich unterfordert und für qualifizierungsfähig haltet und auch nochmal befördert werden wollt.
Die T kommt nämlich derzeit schon hahnebüchenen Begründungen an, wieso die Bea-Beurteilungen aus dem letzten Jahr nun um 1-2 Stufen heruntergradiert wurden.
Hauptsächlich führt man nämlich Gründe des "Systems" an, die mit der Leistung überhaupt nichts zu tun haben.
So die angebliche neuen Vorschriften, die aus dem Urteil wegen der überzogenen Bewertungsbandbreiten erwachsen. Angeblich hätte man deshalb die Posten herunter bewerten müssen, was ja nicht stimmt, weil jetzt nur die Bewertung auf die tatsächliche NBBS-Bewertung geklärt wurde und die Fata Morgana eines höherwertigen Einsatzes ein Ende findet. Darf deshalb jemand, der nun auf einem unterwertigen Posten eingesetzt ist (obwohl ihm über die Bandbreite von z.B. T3-T6 = A7-A9z beim damaligen Anbietungsverfahren etwas anderes suggeriert wurde), wegen der Unterwertigkeit der Tätigkeit nicht mehr mit einer sehr guten Beurteilung bedacht werden? Das ist natürlich kompletter Blödsinn, weil - selbst wenn man unterwertig eingesetzt ist- eine objektiv sehr gute Leistung erbracht werden kann, oder eben auch eine schlechte.
Zudem gibt es jetzt die Vorgabe, dass von den 100% zu beurteilenden Beamten nur 10% mit einer tritt-hervor-Beurteilung bedacht werden können, 70% mit Mittelfeldsbeurteilungen und 20 % mit unterdurchschnittlichen. Das gabs in ähnlicher Form zwar schon immer, aber jetzt stellt sich das Ganze doch etwas anders dar.
Da jetzt eine riesige Menge Beamte plötzlich auf unterwertigen Tätigkeiten sitzen, bekommt man wohl nicht mal mehr die 10% überdurchschnittliche Beurteilungen zusammen, was bedeuten würde, dass die vorhandenen Beförderungsposten nicht mehr ausgeschöpft werden, bzw. überhaupt nur DIE Bea eine Beförderung bekommen können - angeblich - die mit höherwertigen Tätigkeiten betraut wurden. Das dürften die Wenigsten sein.
Durch die Vorspiegelung von höherwertiger Tätigkeit -als es in die Beurlaubung zu einer GmbH ging- wurde der Beamte getäuscht, denn einer unterwertigen Beschäftigung hätte er wohl nicht unbedingt freiwillig mit einem Beurlaubungsantrag zugestimmt.
Natürlich KANN ein Beamter auch mit unterwertiger Tätigkeit betraut werden, aber nur vorrübergehend und nicht dauerhaft - wie jetzt schon zum Teil seit 10 Jahren, die viele schon in eine GmbH beurlaubt sind.
Die Begründung der T gibt an, dass -angeblich- aufgrund des Bandbreitenurteils- die Tätigkeiten herunter gestuft worden wären, was ja nicht stimmt. Die Tätigkeiten sind nach wie vor die Gleichen - nur die BewertungsbandBREITE, die die Telekom, entgegen vieler Warnungen von z.B. Prot-in, in Zusammenarbeit mit dem Tarifpartner ver.di - in einer Konzernbetriebsvereinbarung vor Jahren gestrickt hatte, war rechtlicher Müll.
Das versucht man jetzt auf Kosten der Beamten zu korrigieren und zieht gleich noch die Barrieren ein, DAMIT man die Beamten nicht mehr befördern muss (wegen der jetzt sich als unterwertig dargestellenden Tätigkeit). Das Ministerium macht da anscheinend wohlwollend mit, denn der Bund - als 30%Eigentümer und gleichzeitiger Dienstherr der Bundesbeamten, hat davon auch einen doppelten Vorteil:
Für die aktiven Beamten bleiben die Personalkosten (für den Bund als Hauptaktionär des Unternehmens) weiter schön unten, da wegen der nicht stattfindenden Beförderungen auch die Personalkosten in der Aktiengesellschaft nicht steigen, und er hat später, wenn die Beamten in Pension gehen, eben auch geringere Endbezüge, aus denen sich die Pension berechnen.
Ein doppelter Spareffekt auf lange Sicht also.
Diese ganze Konstruktion kommt meiner Meinung nach einer Entziehung der Möglichkeit einer Beförderung gleich, wenn die T behauptet, NUR Beamte mit höherwertigen Tätigkeiten könnten befördert werden. Selbst der allerletzte Beamte mit der schlechtesten Beurteilung ist früher irgendwann mal befördert worden, weil er eben der letzte z.B. A7er war, der auf der jeweiligen Beförderungsliste stand.
Jetzt soll man nicht mal mehr befördert werden können, obwohl man seine, sogar auch dem Amt entsprechende Tätigkeit seit Jahren sehr gut ausführt? Welche Leistung will man denn beurteilen, wenn nicht die Tätigkeit, die seinem Amt entspricht? Selbst wenn er evtl. wollte und könnte, sind ja höherwertige Tätigkeiten normalerweise auch von höheren Laufbahnen, bzw. entsprechenden Beamten/Tarifkräften zu erledigen und man kommt nicht in Massen an höherwertigere Tätigkeiten überhaupt dran, auf denen man sich bewähren könnte.
In einer Begründung gegen einen Widerspruch stand dann auch sinnegemäß, dass man den Beurteilungspool nicht mehr auschöpft, und damit dann wohl auch nicht alle verfügbaren Beförderungsplanstellen. So hab ich es jedenfalls verstanden.
Die Begründungen sind im Zusammenhang rechtlich kompliziert; da sollte ein erfahrener Anwalt dran, der sich mit dem T-Zeugs auskennt. Der reine Widerspruch gegen eine Herabstufung der Beurteilung, bzw. eine schlechtere als vorher, dürfte da nicht reichen. Der Widerspruch und die Klage müsste mit anderen Begründungen, die auch das System betreffen, aufgezogen werden. Allein, dass sich darstellt, dass ein Beamter, ohne sein Wissen, seit ca. 10 Jahren auf einer unterwertigen Tätigkeit eingesetzt war und ist, dürfte mit ein guter Grund sein.
ABer immer noch bleibt: Es ist eine Leistungsbeurteilung und nur die Leistung, die man in der Arbeit, die einem übertragen wurde, erbringt, kann beurteilt werden. Und nicht fiktive Aufgaben, die man evtl. machen könnte, wenn sie einem denn übertragen WÜRDEN.
Und selbst eine sehr einfache Tätigkeit kann man eben sehr gut oder auch sehr schlecht erledigen. Die gute oder schlechte Leistung hängt doch überhaupt nicht davon ab, wie "kompliziert" die Tätigkeit ist.
Und da kann es nicht sein, dass beurteilt wird, welche Tätigkeiten ich ansonsten erbringen KÖNNTE (höherwertige). Wenn ich halt nur -wie 30000 andere auch- eine gleichwertige oder unterwertige (weil das Unternehmen es so gestaltet hat) Tätigkeit erfüllen muss und kann, dann darf sich eine Beurteilung auch nur auf die Art und Weise der Erfüllung der übertragenen Aufgabe beziehen. Und wenn er unterwertig eingesetzt bin, müsste es dem Bea doch noch leichter fallen, die ihm übertragene Aufgabe mit überdurchschnittlicher Leistung zu erfüllen. Und nur darum gehts. Es KANN gar nicht sein, dass eine Beurteilung nicht überdurchschnittlich sein DARF, nur weil man bislang keine höherwertigen Aufgaben übertragen bekommen hat, bzw. die Aktiengesellschaft einen in der Vergangenheit mit einem unterwertigen Posten beglückt hat, ohne dass man darüber informiert wurde.
Im Endeffekt wird diese neue Darstellung des Beuteilungsablaufes dazu führen, dass überhaupt NUR noch Beamte, die höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommen, eine sehr gute Beurteilung und eine Beförderung bekommen. Na... dann geht mal hin und fordert alle bei eurem Ressortleiter, dass man euch höherwertige Tätigkeiten überträgt, da ihr euch für deutlich unterfordert und für qualifizierungsfähig haltet und auch nochmal befördert werden wollt.