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Verfasst: 18. Sep 2011, 20:50
von Apparatschik
Abermals: Danke!
Verfasst: 19. Sep 2011, 11:26
von Apparatschik
Wenn man § 6 (3a) SGB V:
,,Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei,
wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere
Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht
befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen
die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen,
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.''
und erst dann § 6 (1) Nr. 2 SGB V:
,,Versicherungsfrei sind ... Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des
Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden,
wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung
der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ...''
liest, kann man durchaus d'accord gehen.
Dies setzt freilich einen gesteigerten Sinn für Euphemismen und nicht zuletzt Zynismen voraus. Sinngemäß: Ich habe als genannter Personenkreis die Freiheit mich überall zu versichern, nur nicht in der GKV.
Der Ehrlichkeit halber hätte man das auch einfach so ins Gesetz schreiben können, wie es ist: genannte Personenkreise haben kein Recht sich gesetzlich krankenzuversichern.
Verfasst: 19. Sep 2011, 11:29
von Apparatschik
§ 6 SGB V: ,,Versicherungsfreiheit'' wohlgemerkt ...
Das muß man sich erst mal auf der Zunge zergehen lassen!
Soviel gestalterische Kreativität bei den Gesetzesmachern ...
Verfasst: 20. Sep 2011, 06:36
von RHW
Hallo,
in § 5 SGB V sind die versicherungspflichtigen Tatbestände aufgeführt. In § 6 SGB V sind dann alle Ausnahmen aufgezählt: "Versicherungsfreie".
Bei Beginn der Beamtentätigkeit haben (fast) alle Beamten eine Wahlmöglichkeit zwischen GKV und PKV: § 9 SGB V
In den meisten Fällen gibt es also die Freiheit zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit besteht 3 Monate. Wenn man sich in dieser Zeit für die PKV entschieden hat, besteht (fast) nie mehr eine Wahlmöglichkeit zwischen GKV und PKV.
Gruß
RHW