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Re: Mindestversorgung und Altersrente

Verfasst: 16. Nov 2022, 09:58
von sepp01
Hallo,
Ich schreibe, wie ich es verstanden habe. Die Info habe ich von der Banst erhalten. Leider nur telefonisch. Wenn ich mir aber das Gesetz anschaue ist das für mich absolut plausibel:
1. Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.
Dieser Absatz beschreibt die persönliche Höchstgrenze des Einzelnen (fiktive Höchstgrenze aus Pensionszeiten und zusätzlich anzurechnenden Rentenzeiten bis maximal 71,75%. Es beschreibt nicht den Geldbetrag. Wenn genügend Rentenanspruch in Euro vorhanden ist kann bis auf die sich ergebende Höchstgrenze aufgestockt werden.
2) Als Höchstgrenze gelten

für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2b bedeutet doch, dass die Höchstgrenze nur durch Zeiten und nicht durch Beträge ermittelt wird.

Ist aber nur das wie ich es sehe.

Re: Mindestversorgung und Altersrente

Verfasst: 16. Nov 2022, 10:15
von Pipapo
Die Höchstgrenze ist Ein Betrag. Nämlich 71,75% deiner letzten Besoldungsgruppe. steht doch auch in deinem 2. Zitat: Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamte der Betrag….

Re: Mindestversorgung und Altersrente

Verfasst: 16. Nov 2022, 10:16
von AndyO
sepp01 hat geschrieben: 16. Nov 2022, 09:58 2b bedeutet doch, dass die Höchstgrenze nur durch Zeiten und nicht durch Beträge ermittelt wird.

Ist aber nur das wie ich es sehe.
Ja. Also die Vergleichsberechnung läuft so:

a) Beamter Pensionszeiten ohne Rentenzeiten

b) Beamter Pensionszeiten mit Rentenzeiten die nicht bei der Pension anerkannt wurden

Bei mir beträgt der Unterschied 24 Monate. Macht dann 2 Jahre x 1,79375% = 3,79375% vom pensionsrelevanten Brutto. Also gehobener Dienst mit 5000 Euro Brutto ~ 190 Euro. Der Betrag passt sich mit Pensionserhöhungen an. Wenn du jetzt mit einem Jahr Minijob mit Eigenanteil 95 Euro per Anno deiner existierenden Rentenansprüche "Freischalten" könntest, obwohl du nur ~7 Euro Rentenanspruch neu erwirbst, wärst du gegenüber einem nur Beamten der das nicht kann klar im Vorteil. Deshalb meine Anmerkung, dass man sich dann §55 auch schenken kann.

Re: Mindestversorgung und Altersrente

Verfasst: 16. Nov 2022, 14:19
von sepp01
Pipapo hat geschrieben: 16. Nov 2022, 10:15 Die Höchstgrenze ist Ein Betrag. Nämlich 71,75% deiner letzten Besoldungsgruppe. steht doch auch in deinem 2. Zitat: Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamte der Betrag….
Das ist nicht richtig. Im zweiten Abschnitt wird von Zeiten gesprochen. Der erste Absatz ist ja nur der Betrag der Endstufe der Besoldungsgruppe der dann mit deinem Höchstsatz (bis 71.75%) multipliziert wird. Es sind als die Zeiten relevant!!

Mein Beispiel:
Ich habe mit 17,5 Jahren angefangen. Als ich in den ER gegangen bin habe ich eine Versorgung von 68,2 %. Wenn ich mit 65 die Rente beantrage, steigt dieser auf fiktiv fast 68%. Warum? Im Absatz 2b steht
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
. Meine fiktive Höchstgrenze steigt durch 2b auf 69%, da ja die Zeiten jetzt ab 17 für meine fiktive Höchstgrenze dazu zählen. Und diese 0,8% mehr mal meiner Besoldungsstufe kann ich von meiner Rente behalten. Es wird mir also nicht die gesamte Rente von meiner Pension abgezogen, sondern 0,8 mal Endstufe Besoldungsgruppe weniger. Ich darf zusätzlich etwas von meiner Rente behalten. Und das spielt es keine Rolle, wann die Rentenbeträge erarbeitet wurden!!
Genau so wurde es mir von der Banst erklärt.

Re: Mindestversorgung und Altersrente

Verfasst: 16. Nov 2022, 14:53
von Altlast
Nach meinem Kenntnisstand ist es so, dass bei Zurruhesetzung nach dem 11.01.2017 auch die Zeiten vor dem 17. Lebensjahr ruhegehaltsfähig angerechnet werden. Wer vorher in Pension ging bei dem bleibt es bei dem damals festgesetzten prozentualen Versorgungssatz. Eventuell erworbene Rentenansprüche werden mit Erreichen der Regelaltersgrenze vollständig von der Pension abgezogen.

Re: Mindestversorgung und Altersrente

Verfasst: 16. Nov 2022, 16:16
von AndyO
Altlast hat geschrieben: 16. Nov 2022, 14:53 Nach meinem Kenntnisstand ist es so, dass bei Zurruhesetzung nach dem 11.01.2017 auch die Zeiten vor dem 17. Lebensjahr ruhegehaltsfähig angerechnet werden.
Also ruhegehaltsfähig ist nur das was zur Laufbahn gehört. Ein Fernmeldehandwerker im mittleren Dienst bekommt die Zeiten anerkannt. Entscheidet sich der gleiche Fernmeldehandwerker für den zweiten Bildungsweg und den gehobenen Dienst, wird die Ausbildung nicht mehr anerkannt.

Wir sind aber hier bei der Pensionsunschädlichkeit von zusätzlichen Rentenansprüchen. Dazu Urteilte ein Gericht bzgl. vollendetem 17 Lebensjahr mit einer "gerechtfertigten Diskriminierung". Einfach ist da nix, $55 BeamtVG komplettiert das Chaos...

Re: Mindestversorgung und Altersrente

Verfasst: 16. Nov 2022, 16:19
von Pipapo
sepp01 hat geschrieben: 16. Nov 2022, 14:19
Pipapo hat geschrieben: 16. Nov 2022, 10:15 Die Höchstgrenze ist Ein Betrag. Nämlich 71,75% deiner letzten Besoldungsgruppe. steht doch auch in deinem 2. Zitat: Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamte der Betrag….
Das ist nicht richtig. Im zweiten Abschnitt wird von Zeiten gesprochen. Der erste Absatz ist ja nur der Betrag der Endstufe der Besoldungsgruppe der dann mit deinem Höchstsatz (bis 71.75%) multipliziert wird. Es sind als die Zeiten relevant!!

Mein Beispiel:
Ich habe mit 17,5 Jahren angefangen. Als ich in den ER gegangen bin habe ich eine Versorgung von 68,2 %. Wenn ich mit 65 die Rente beantrage, steigt dieser auf fiktiv fast 68%. Warum? Im Absatz 2b steht
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
. Meine fiktive Höchstgrenze steigt durch 2b auf 69%, da ja die Zeiten jetzt ab 17 für meine fiktive Höchstgrenze dazu zählen. Und diese 0,8% mehr mal meiner Besoldungsstufe kann ich von meiner Rente behalten. Es wird mir also nicht die gesamte Rente von meiner Pension abgezogen, sondern 0,8 mal Endstufe Besoldungsgruppe weniger. Ich darf zusätzlich etwas von meiner Rente behalten. Und das spielt es keine Rolle, wann die Rentenbeträge erarbeitet wurden!!
Genau so wurde es mir von der Banst erklärt.
Ketzt verstehe ich. Ich rede von ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und ihr redet von ruhegehaltsfähiger Dienstzeit.
Das sind natürlich 2 Paar Schuhe.

Gut, dass ich mir um sowas keine Gedanken machen muss. Ich gehe in 4,5 Jahren mit 71,75% in Pension :D

Re: Mindestversorgung und Altersrente

Verfasst: 16. Nov 2022, 17:11
von Altlast
Wer mit 14 Jahren als Postjungbote angefangen hat, sich über den Verwendungsaufstieg bis zur Besoldungsstufe A7 in den mittleren Dienst hochgedient hat, dann aber vor Erreichen des Höchstversorgungssatzes von 71,75% vor dem 11.01.2017 in die DDU gehen musste, hat also Pech gehabt.