Welche Besoldungsgruppe bei Dienstunfähigkeit?

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Walter
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Welche Besoldungsgruppe bei Dienstunfähigkeit?

Beitrag von Walter »

Hallo,

bin neu hier und habe auch gleich eine Frage - falle also sozusagen "mit der Tür ins Haus" :?

Ein Beamter wird befördert. Die Wartezeit zur Erfüllung seines Pensionsanspruches beträgt normalerweise 2 Jahre - danach hat er Anspruch auf Ruhegehalt aus der höheren Besoldungsgruppe.

Wie sieht es aber aus bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit?

Angenommen, der Beamte wird 6 Monate nach seiner Beförderung dauernd dienstunfähig und in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Welche Besoldungsgruppe ist maßgebend? Die höhere nach der Beförderung oder die vor der Beförderung, da die Wartezeit von 2 Jahren noch nicht erfüllt ist.

Danke im Voraus für Euere Hilfe.
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Mikesch
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Beitrag von Mikesch »

Moin,
entscheidend ist die Dauer auf der höherdotierten Planstelle, nicht die Beförderung.
Dies hat ein netter Kollege erstritten :-)

cu,
Mikesch
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Walter
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Beitrag von Walter »

Mikesch hat geschrieben:Moin,
entscheidend ist die Dauer auf der höherdotierten Planstelle, nicht die Beförderung.
Dies hat ein netter Kollege erstritten :-)

cu,
Mikesch
Hallo Mikesch,
danke für Deine Antwort. Um sicher zu gehen, muß ich jedoch noch einmal nachhaken, denn der Fall, der mich beschäftigt, ist etwas schwieriger und komplexer:

Mal angenommen, ein Beamter hatte seit 01.08.2004 einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A12 inne.

Dieser Dienstposten wurde aufgrund eines neuen Berechnungsschlüssels zum 01.05.2007 nach Besoldungsgruppe A13 angehoben.

Der Dienstposten wurde darauf hin bundesweit ausgeschrieben und dem Beamten wurden die Aufgaben des Dienstpostens bis zur Entscheidung über die Nachbesetzung übertragen.

Nach Bewerberlage kam der Dienstposteninhaber auf dem eigenen Dienstposten nicht zum Zuge. Er wurde mit Wirkung vom 01.03.2008 zu einer anderen Dienststelle (an einem anderen Ort) des gleichen Dienstherrn abgeordnet und dort wieder mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines A13er Dienstposten beauftragt. Es handelt sich dabei um den fachlich gleichen Dienstposten in der Aufgabenstruktur, wie der bisherige Dienstposten in der "alten" Dienststelle.

Eine Beförderung steht bis jetzt immer noch aus, obwohl der Beamte mittlerweile 1 Jahr und 8 Monate A13er-Tätigkeiten wahrgenommen hat, zunächst auf dem eigenen Dienstposten nach dessen Anhebung und danach in der neuen Verwendung. Eine Beförderung wurde für April 2009 in Aussicht gestellt.

Der Gesundheitszustand des betreffenden Beamten ist nicht der beste und es deutet sich an, daß ggf. eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit zu befürchten ist.

Sollte eine Beförderung wie angedeutet im 04/2009 stattfinden und der Beamte würde im 09/2009 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt - aus welcher Besoldungsgruppe würde das Ruhegehalt berechnet - aus A12 oder A13?

Wohlgemerkt: die Wahrnehmung der A13-er Tätigkeiten erfolgten nur im Rahmen einer Abordnung, keiner Versetzung.

Viel geschrieben, ich weiß, aber ich mußte leider etwas weiter ausholen, damit man den Fall versteht. :?
EDE
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Beitrag von EDE »

Also, nach meiner (Bundesbeamter) nicht maßgeblichen Meinung gilt knallhart:

Ruhegehaltsfähig ist die Besoldungsstufe, die mindesten 2 Jahre + 1 Tag ausgeübt (bekleidet :-) )wurde.

Kann mich ja irren und wäre über Informatione dankbar.
Walter
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Beitrag von Walter »

EDE hat geschrieben:Also, nach meiner (Bundesbeamter) nicht maßgeblichen Meinung gilt knallhart:

Ruhegehaltsfähig ist die Besoldungsstufe, die mindesten 2 Jahre + 1 Tag ausgeübt (bekleidet :-) )wurde.

Kann mich ja irren und wäre über Informatione dankbar.

Hallo Ede,
ja, das was Du schreibst, ist richtig. Die Wartezeit zur Erwirkung eines Anspruches aus dem Beförderungsamt beträgt 2 Jahre. Aber ist das auch so bei vorzeitigem Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit. Möglicherweise gelten da ja andere Grundsätze. Ich weiß es nicht, deshalb hatte ich ja hier gepostet. Ich habe schon die unterschiedlichsten Meinungen dazu gehört.

Mal sehen, vielleicht kommen ja noch ein paar Beiträge, die Licht ins Dunkel bringen :-)
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Mikesch
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Beitrag von Mikesch »

Das Urteil mag vielleicht noch nicht umgesetzt worden sein, leztendlich endscheidet IMHO aber der Dienstposten + die Besoldungsstufe, die Wartezeit nur auf den Dienstposten, nicht aber Besoldungsstufe.
Beispiel:
A12 sitzt >2 Jahre auf einem A13er Posten. Er wird nach A13 befördert und nach einem Jahr geht er in Pension. IMHO erhält er die Pension eines A13er, da er die Stelle > 2 Jahre inne hatte.
Siehe auch die schwer verdauliche Kost:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 01104.html
Wohlgemerkt: die Wahrnehmung der A13-er Tätigkeiten erfolgten nur im Rahmen einer Abordnung, keiner Versetzung.

Man schaue in den Geschäftsverteilungsplan, ich denke, wichtig ist die zugewiesene Planstelle. Eine höherwertige Tätigkeit nur auf Abordnungswege dürfte meiner bescheidenen Meinung nach nicht von Bedeutung sein. Wurde ihm der neue Posten auch mit A13 zugewiesen und hat die Tätigkeit nicht nur wahrgenommen? Über die Einweisung müsste es doch was schriftliches geben.

cu,
Mikesch
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Walter
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Beitrag von Walter »

Mikesch hat geschrieben:Das Urteil mag vielleicht noch nicht umgesetzt worden sein, leztendlich endscheidet IMHO aber der Dienstposten + die Besoldungsstufe, die Wartezeit nur auf den Dienstposten, nicht aber Besoldungsstufe.
Beispiel:
A12 sitzt >2 Jahre auf einem A13er Posten. Er wird nach A13 befördert und nach einem Jahr geht er in Pension. IMHO erhält er die Pension eines A13er, da er die Stelle > 2 Jahre inne hatte.
Siehe auch die schwer verdauliche Kost:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 01104.html
Wohlgemerkt: die Wahrnehmung der A13-er Tätigkeiten erfolgten nur im Rahmen einer Abordnung, keiner Versetzung.

Man schaue in den Geschäftsverteilungsplan, ich denke, wichtig ist die zugewiesene Planstelle. Eine höherwertige Tätigkeit nur auf Abordnungswege dürfte meiner bescheidenen Meinung nach nicht von Bedeutung sein. Wurde ihm der neue Posten auch mit A13 zugewiesen und hat die Tätigkeit nicht nur wahrgenommen? Über die Einweisung müsste es doch was schriftliches geben.

cu,
Mikesch
Hallo Mikesch,
Du meinst also, es muß eine Planstelleneinweisung erfolgt sein? Aus dem Geschäftsverteilungsplan kannst Du doch nichts ableiten! Dort steht natürlich der Name des betreffenden Beamten - auch wenn er nur abgeordnet ist - ohne Planstellenzuweisung.

Eine Zuweisung des neuen Dienstposten (Planstelle) ist noch nicht erfolgt, aber eine schriftliche Übertragung zur Wahrnehmung der Aufgaben/Tätigkeiten (das ist keine Dienstpostenzuweisung im haushaltsrechtlichen Sinne).

Das bedeutet also, die bisher geleistete A13-er Tätigkeit (1 Jahr und 8 Monate) war "für die Katz" und wird in keiner Weise berücksichtigt, wenn es um die Frage der Ruhegehaltsberechnung bei DU geht?
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Mikesch
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Beitrag von Mikesch »

Walter hat geschrieben:Du meinst also, es muß eine Planstelleneinweisung erfolgt sein?
Jepp...
Walter hat geschrieben:Aus dem Geschäftsverteilungsplan kannst Du doch nichts ableiten!
Ich denke schon, denn dort ist der Dienstposten bewertet, zumindest auf den Dienststellen bei denen ich war.
Walter hat geschrieben:Dort steht natürlich der Name des betreffenden Beamten - auch wenn er nur abgeordnet ist - ohne Planstellenzuweisung.
Seltsam...
Du kannst dauernd und überall abgeordnet sein, aber trotzdem bleibt Dir Deine Planstelle nebst Bewertung erhalten.
Walter hat geschrieben:Eine Zuweisung des neuen Dienstposten (Planstelle) ist noch nicht erfolgt, aber eine schriftliche Übertragung zur Wahrnehmung der Aufgaben/Tätigkeiten (das ist keine Dienstpostenzuweisung im haushaltsrechtlichen Sinne).
Meinung: Wenn man schriftlich die Tätigkeit eines höher bewerteten Dienstposten (ohne die Planstelle) zuweist, dann ist das für mich gleichbedeutend, als hätte man ihn mit allen Konsequenzen inne. Insbesondere, wenn man bei Ausübung dieses Postens Befördert wird. Wobei eine Beförderung eigentlich nicht drin ist, man braucht eben die enstsprechende Planstelle. Eine Übertragung der Tätigkeit eines höherbewerteten Postens reicht dazu IMHO nicht aus.
Mir schleicht sich das Gefühl eines schlechten Tricks ein.
Wie gesagt, Meinung, aber die ist nicht relevant ;-)
Walter hat geschrieben:Das bedeutet also, die bisher geleistete A13-er Tätigkeit (1 Jahr und 8 Monate) war "für die Katz" und wird in keiner Weise berücksichtigt, wenn es um die Frage der Ruhegehaltsberechnung bei DU geht?
Vier Monate abreissen und auf Beförderung hoffen ;-)
Allerdings: s.o.

Ansonsten mein Standard-Tipp:
Hier können nur Meinungen vertreten werden, so kann auch ich völlig daneben liegen.
Bei derart kniffeligen Fragen sollte man die 100 Euronen für eine Rechtsberatung bei einem Verwaltungs-Anwalt opfern.

cu,
Mikesch
...und viel Glück ;-)

P.S.
Noch`n mieser Trick:
Du hast seit Jahren eine höher bewertete Planstelle und wirst dann befördert. Oft erhälst Du dann ein Schreiben: Hiermit weise ich Sie ab... auf einen Dienstposten...
Hier ist es dann tatsächlich so, dass ab Beförderung die Wartezeit gilt.
Wenn nicht, ja wenn nicht ein solches Verfahren vielleicht nicht rechtens ist. O.g. Urteil habe ich aber nun nicht so im Detail studiert. Ich könnte mir aber vorstellen, dass dieses Verfahren so auch nicht rechtens ist.
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Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Die zweijährige Frist rechnet ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung oder ab dem (früheren) Zeitpunkt der Einweisung in die entsprechende Planstelle.

Im BeamtVG ist das ganz eindeutig geregelt, in dem es darauf abstellt, dass die Dienstbezüge dieses Amtes (dieser Besoldungsgruppe) bezogen worden sein müssen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG).

Die Tätigkeit alleine (ohne besoldungsrechtliche Konsequenzen) hat keine versorgungsrechtliche Auswirkung.

Viele Grüße
Gerda
EDE
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Beitrag von EDE »

Also doch:

"Ruhegehaltsfähig ist die Besoldungsstufe, die mindesten 2 Jahre ausgeübt (besoldet )wurde."

???
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Mikesch
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Beitrag von Mikesch »

EDE hat geschrieben:Also doch:

"Ruhegehaltsfähig ist die Besoldungsstufe, die mindesten 2 Jahre ausgeübt (besoldet )wurde."
§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG spricht sogar von drei Jahren... :shock:

Egal...
Zitat aus o.g. Verfassungsgerichtsurteil:
am 20. März 2007 beschlossen:

§ 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (Bundesgesetzblatt I S. 322) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
...basta!

cu,
Mikesch
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EDE
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Beitrag von EDE »

@Mikesch

Dieses höchstrichterliche Urteil hat unser Dienstherr stillschweigend zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

Es gelten also die 2 Jahre.

Guten Rutsch wünscht

EDE
Walter
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Beitrag von Walter »

Ich bedanke mich für die rege Beteiligung und die konstruktiven Beiträge.

Leider bleibt für mich weiterhin die Frage offen, ob bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit ggf. doch irgendwelche Ausnahmeregelungen vom Grundsatz der 2-jährigen Wartezeit existieren.

Denn das Bundesverfassungsgericht bestätigt in seinem Urteil wiederholt, daß die Versorgung aus dem "letzten Amt" zu erfolgen hat = das ist der Grundsatz aus dem Versorgungsrecht.

Die 2-jährige Wartezeit ist lediglich eine Hürde, die der Gesetzgeber eingebaut hat (früher war es ja nur 1 Jahr). Und bei Dienstunfähigkeit ist es ja ohne Verschulden des Beamten nicht möglich, diese Hürde zu nehmen. Also könnte man doch vermuten, daß es in diesem Fall beim Versorgungsgrundsatz "aus dem letzten Amt" bleibt. Aber das ist nur eine Spekulation von mir.

Kurz und gut - ich denke der Tipp zur Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung war vernünftig - deshalb meine Frage:

kennt jemand einen wirklich guten Fachanwalt für Beamtenrecht???

Ich darf mich nochmals ganz herzlich bedanken und wünschen allen einen guten Rutsch und ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr.
Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

EDE hat geschrieben:Dieses höchstrichterliche Urteil hat unser Dienstherr stillschweigend zur Kenntnis genommen und akzeptiert.
Ich störe mich an dem Ausdruck "stillschweigend". Die Entscheidung des BVerfG wurde in den nächsten Entwurf des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes übernommen. Mehr war nicht zu tun!
Walter hat geschrieben:Also könnte man doch vermuten, daß es in diesem Fall beim Versorgungsgrundsatz "aus dem letzten Amt" bleibt
Nein, das BVerfG hat die Verlängerung der Wartezeit von 2 auf 3 Jahre aufgehoben und damit den alten Zustand "2 Jahre" wieder hergestellt.

Ausnahmen davon gibt es eventuell - aber das ist reine Spekalation, weil ohne Hilfsmittel aus den Tiefen meines Gedächtnisses heraus gekramt - allenfalls im Falle der Dienstunfähigkeit wegen Dienstunfall. Die "normale" Dienstunfähigkeit fällt ohne wenn und aber unter § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG.

Viele Grüße
Gerda
TomYumGung
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Re: Welche Besoldungsgruppe bei Dienstunfähigkeit?

Beitrag von TomYumGung »

Außer bei Zuruhesetzung wg. anerkannten Dienstunfall (Folgeschäden),da wird die Besoldungsgruppe festgelegt die man "HÄTTE" erreichen können...

Da unverschuldet Dienstunfähig!

Frage, hat jemand solch ein Fall durch???


Gruss
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