Freistellung?Moderator: Moderatoren
Freistellung?Guten Tag zusammen.
Ich bin Bundesbeamter. Meine Behörde hat viele Dienststellen geschlossen. Dadurch ergeben sich erhebliche Arbeitswege. Nun habe ich durch glückliche Umstände große finanzielle Polster. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich bis zum Pensionsalter nicht mehr arbeiten möchte aufgrund der widrigen Umstände. 1. Ich möchte meine Pensionsansprüche nicht verlieren, aber 2. ich möchte auch nicht die Zeit überbrücken durch Krankmeldungen oder Dienstunfähigkeit. Wir reden hier über einen Zeitraum von ca. 20 Jahren. Gibt es die Möglichkeit einer so langen Freistellung? Danke für Eure Anmerkungen.
Re: Freistellung?Die Kinder sind schon erwachsen ^^ Verliere ich nicht meine Pensionsansprüche, wenn ich den Dienst aufgebe?
Re: Freistellung?Das Altersgeld habe ich mir jetzt im Netz angeschaut. Wie ich das sehe, müsste ich mich dann zu 100 % selber privat
versichern. Da tendiere ich dann eher dazu, meine Arbeitszeit irgendwann auf 20 % abzusenken, also einen Tag/Woche zu arbeiten.
Re: Freistellung?Du könntest doch z.B.
a) auf Teilzeit gehen (1-2 Rage/Woche und deinen Lebensmittelpunkt behalten, Trennungsgeldwohnumg etc.) b) einen neuen Dienstort suchen und versuchen, abgeordnet zu werden und schlussendlich versetzt zu werden VG Acta
Re: Freistellung?Ja, Punkt a) hatte ich ja in Betracht gezogen. Punkt b) ist problematisch, da der nächste Dienstort mittlerweile 130 km von meinem Wohnort entfernt liegt.
Re: Freistellung?Die Pensionsansprüche gehen doch nicht verloren nur weil vorzeitig man aus dem Dienst ausscheidet. Die Kohle gibt´s halt erst mit Eintritt ins Pensionsalter. Hier ist eine Kollegin ausgeschieden die bei ihrem Mann künftig in dessen Firma arbeitet, da ist mir nichts bekannt geworden, dass die irgendwelche Ansprüche verliert. Die Ansprüche sind halt aufgrund der fehlenden Jahre relativ gering. Aber auch die Mindestpension (nach mind. 5 Dienstjahren) ist durchaus in einer Höhe über die sich vermutlich viele Rentner freuen würden.
Oder habe ich das falsch verstanden?
Re: Freistellung?...wer vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet, wird "nachversichert" in der gesetzl. RV...dann gibt es keine Pension mehr...eine Möglichkeit der 20jährigen Freistellung ist mir unbekannt...
Gruß aus Bochum
Re: Freistellung?Vielleicht hilft dieser alte Beschluss
https://www.sueddeutsche.de/karriere/ne ... -1.1716512 Wer wechselt, darf seine Pensionsansprüche mitnehmen Nun hat der Bund für seine Beamten - nicht für die der Länder - die "Portabilität" eingeführt. Wer wechselt, darf seine Pensionsansprüche mitnehmen; das heißt, er bekommt von der Pensionsgrenze an trotzdem ein Altersgeld.
Re: Freistellung?Zwei Anmerkungen:
Ja, die Pensionsansprüche können mitgenommen werden. Aber sie werden gekürzt. Es wird kein Familienzuschlag berücksichtigt und der letztlich errechnete Betrag wird auf 85 Prozent vermindert. Empfänger von Altersgeld haben keinen Anspruch auf Beihilfe. Das mit der Teilzeit von ein oder zwei Tage pro Woche wird möglicherweise nicht klappen, weil die unterhälftige Teilzeit an die selben Bedingungen geknüpft ist, wie der Urlaub ohne Besoldung: Ein Kind unter 18 oder eine sonstige Angehörige bzw. ein sonstiger Angehöriger muss betreut oder gepflegt werden. Näheres siehe § 92 - insbesondere Absatz 1 - BBG auf der Seite http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__92.html.
Re: Freistellung?Danke für deine Anmerkung. Zum Altersgeld hatte ich mich nach dem Hinweis in diesem Thread bereits informiert. Meinst du denn, es wird grundsätzlich Teilzeit unter 50 % nicht gewährt, wenn man die Bedingungen nicht erfüllt? Zumindest bei einem Kollegen bin ich mir sicher, dass er die Bedingungen nicht erfüllt, aber unter 50 % arbeitet.
Re: Freistellung?Ich verstehe § 92 BBG als Verbot, unterhälftige Teilzeit zu bewilligen, wenn die darin genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Es soll aber Kollegen geben, die § 91 Abs. 1 BBG nicht richtig verstehen und sich deshalb im Falle eines entsprechenden Antrags gar nicht mit § 92 befassen.
Re: Freistellung?So kenne ich es auch, Gerda. Entsprechend des § 91 BBG ist Teilzeit ausschließlich ab 50 % möglich, außer es liegen die normierten Ausnahmetatbestände der §§ 92 ff. BBG vor. Dann ist auch die Bewilligung von weniger Stunden zulässig und möglich.
Re: Freistellung?Wegen dieses Beitrags
noch eine Anmerkung zur Mindestversorgung: Unbedingt die Vorschriften dazu gründlich lesen, bevor man auf Mindestversorgung setzt, denn soweit ich mich erinnere, kann in Fällen, in denen wegen bspw. Urlaub ohne Bezüge die Mindestversorgung nicht erreicht wird, der tatsächlich erreichte Pensionsanspruch zugrunde gelegt werden, ohne auf Mindestversorgung erhöhen zu müssen. |
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