Hallo,
kann mir jemand sagen, ob es eine Ausnahmeregelung gibt, für die rückwirkende Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst und die entsprechende rückwirkende Feststellung der Bewährung ?
Alle anderen Voraussetzungen des § 27 SH LVO habe ich erfüllt.
Danke für die Hilfe.
Rückwirkende Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst
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