Arbeitslosenversicherung -Abzug bei Nebenerwerb, in Frühpension legitim ?
Verfasst: 2. Okt 2018, 20:14
Hallo Gemeinde,
habe mich neu bei euch angemeldet.Ich bin 54 ,verheiratet,4 Kinder und bin früh-pensionierter Beamter mit Nebenerwerb.
So, jetzt zu meiner eigentlichen Frage,die mir auch die Suchfunktion nicht beantworten konnte.
Mir wurde von Anfang der Nebentätigkeit, immer Arbeitslosenversicherung abgezogen. Da ich mit 55 ganz aufhören möchte ,eine Nebenbeschäftigung
auszuüben, habe ich mich ein wenig mit der Arbeitslosenversicherung beschäftigt.
Dabei habe ich dies gefunden:
§ 5 SGB VI Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind
1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Ich gehe deshalb stark davon aus,das ich wohl gar keine Arbeitslosen-Versicherung-Beiträge, hätte zahlen brauchen.
Gibt es andere Meinungen oder Erkenntnisse von eurer Seite ?
Können die Beiträge zurück gefordert werden ? Oder kann ich darauf bestehen, AlG 1 ohne Gegenleistung bezüglich meiner Altersstufe zu beziehen?
Wie gesagt ,ich möchte keine neue Beschäftigung mehr aufnehmen, was ich ja bei Arbeitslosengeld-Empfang müßte ,aber nicht als Versorgungsempfänger !
Grüße Eddy
habe mich neu bei euch angemeldet.Ich bin 54 ,verheiratet,4 Kinder und bin früh-pensionierter Beamter mit Nebenerwerb.
So, jetzt zu meiner eigentlichen Frage,die mir auch die Suchfunktion nicht beantworten konnte.
Mir wurde von Anfang der Nebentätigkeit, immer Arbeitslosenversicherung abgezogen. Da ich mit 55 ganz aufhören möchte ,eine Nebenbeschäftigung
auszuüben, habe ich mich ein wenig mit der Arbeitslosenversicherung beschäftigt.
Dabei habe ich dies gefunden:
§ 5 SGB VI Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind
1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Ich gehe deshalb stark davon aus,das ich wohl gar keine Arbeitslosen-Versicherung-Beiträge, hätte zahlen brauchen.
Gibt es andere Meinungen oder Erkenntnisse von eurer Seite ?
Können die Beiträge zurück gefordert werden ? Oder kann ich darauf bestehen, AlG 1 ohne Gegenleistung bezüglich meiner Altersstufe zu beziehen?
Wie gesagt ,ich möchte keine neue Beschäftigung mehr aufnehmen, was ich ja bei Arbeitslosengeld-Empfang müßte ,aber nicht als Versorgungsempfänger !
Grüße Eddy