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§24 BLV

Verfasst: 21. Aug 2018, 16:13
von BMI_Oberbehörde
Hallo zusammen,

ich habe mal wieder (wie so oft eigentlich in meiner beruflichen Laufbahn) eine Sonderlocke und würde gern wissen, ob das so in Ordnung ist :D

Ich bin momentan Beamter im g.D. und besitze die Laufbahnbefähigung für den h.D. seit 1.1.18.
Die Berufstätigkeit habe ich auf einem befristeten Dienstposten erlangt.
Nun habe ich mich bei einer anderen Behörde auf einen Dauerhaften Dienstposten A14 beworben und wurde in einem externen Auswahlverfahren ausgewählt. Ergebnis: 4 Monate Abordnung mit Ziel der Versetzung.

Bis dahin eigentlich noch ganz normal. Jetzt geht es aber um die genaue Auslegung und Anwendung des §24 BLV.
Meine bisherige Behörde gibt nun an, dass Sie mir die 6 Monate Bewährung, die zur Ernennung im h.D. nötig wären nicht bestätigen können, weil diese vor einem externen Bewerbungsverfahren erlangt wurden.

Ich lese diese Auslegung aber so nicht im Gesetz, da kein zeitlicher Zusammenhang der einzelnen Schritte gegeben ist.
Bin ich mit dieser Auffassung alleine oder lesen das auch andere so? :D

Danke schonmal für die Meinungen. Ich bin nur froh, dass ich so darauf gedrängt habe das mir die Laufbahnbefähigung schriftlich bestätigt wurde....

Viele Grüße

Ein Seiteneinsteiger Beamter

Re: §24 BLV

Verfasst: 21. Aug 2018, 18:20
von Snooze
BMI_Oberbehörde hat geschrieben: 21. Aug 2018, 16:13 Meine bisherige Behörde gibt nun an, dass Sie mir die 6 Monate Bewährung, die zur Ernennung im h.D. nötig wären nicht bestätigen können, weil diese vor einem externen Bewerbungsverfahren erlangt wurden.

Das verstehe ich noch nicht ganz. Du erlangst die Laufbahnbefähigung durch Anerkennung. Danach musst du dich sechs Monate bewähren - dies natürlich auf einem DP im h. Dienst. Was hat ein externes Bewerbungsverfahren damit zu tun...? Sorry, aber ich stehe gerade auf dem Schlauch. Du musst dich in der neuen Laufbahn bewähren und nicht wegen eines neuen DPs (auf eine DP im h. D. musst du nur sitzen). Das kann man auch auf zwei DP mit einer Befristung von jeweils drei Monaten (= sechs Monate) nacheinander tun.

Re: §24 BLV

Verfasst: 21. Aug 2018, 19:47
von BMI_Oberbehörde
Danke Snooze,

tatsächlich ist es auch das was ich nicht verstehe.
Nach Aussage der Personalstelle meines noch Dienstherren müssen diese 6 Monate NACH einem externen Bewerbungsverfahren erfolgen, um die Voraussetzungen nach §24 BLV zu erfüllen.
Dann geht es ja nicht nur mir so :D

Viele Grüße

Re: §24 BLV

Verfasst: 21. Aug 2018, 21:12
von Snooze
A. m. S. ist das ein Fall für den Anwalt. Sofern du dir nichts zu Schulden kommen lassen hast, solltest du dich bewährt haben. Was hat ausgerechnet ein externes Bewerbungsverfahren damit zu tun? Ein verwaltungsexternes Ausschreibeverfahren muss nur im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren und der Besetzung des DP, auf dem du die hauptberufliche Tätigkeit ausführst, durchgeführt werden...Sorry, aber ich blicke das nicht. Ich habe selber ein Anerkennungsverfahren gem. Para. 24 BLV durchlaufen, folglich ist mir das Verfahren nicht ganz fremd.

Wie gesagt, ich würde meinen Anwalt konsultieren. Bei mir gibt es im Übrigen auch riesige Probleme damit. Ich habe Klage eingereicht...

VG