Frage zu Entlassung auf Antrag
Verfasst: 6. Aug 2018, 19:34
Hallo,
Nach langem Hin und Her habe ich mich dazu entschlossen einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu stellen.
Die Gründe dafür sind vielfältig und kompliziert, aber ich habe es mir gut überlegt. Ich weiß was die Konsequenzen sind.
Ich bin noch Beamtin auf Probe und hätte noch zwei Jahre Probezeit vor mir. Ich bin nun aber unsicher, wie der Gesetzestext zu verstehen ist~
(4) Soweit durch Gesetz oder Verfügung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. In Fällen der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG sowie der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder Widerruf kann in der Entlassungsverfügung kein früherer Eintritt bestimmt werden.
(Landesbeamtengesetz (LBG) Vom 9. November 2010*§ 31Zuständigkeit, Form und Zeitpunkt der Entlassung)
Wie genau kann ich den Teil mir Beamten auf Probe verstehen? Bedeutet das, dass ich erst nach meiner Probezeit, also erst in zwei Jahren einen Antrag stellen kann oder bezieht sich das darauf, dass bei Beamten auf Probe immer der Zeitpunkt von dem Folgemonat auf die Entlassungsverfügung? Sprich, wenn ich Anfang September meinen Antrag stelle, wann kann ich dann frühestens mit einer Entlassung rechnen?
Danke.
Nach langem Hin und Her habe ich mich dazu entschlossen einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu stellen.
Die Gründe dafür sind vielfältig und kompliziert, aber ich habe es mir gut überlegt. Ich weiß was die Konsequenzen sind.
Ich bin noch Beamtin auf Probe und hätte noch zwei Jahre Probezeit vor mir. Ich bin nun aber unsicher, wie der Gesetzestext zu verstehen ist~
(4) Soweit durch Gesetz oder Verfügung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. In Fällen der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG sowie der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder Widerruf kann in der Entlassungsverfügung kein früherer Eintritt bestimmt werden.
(Landesbeamtengesetz (LBG) Vom 9. November 2010*§ 31Zuständigkeit, Form und Zeitpunkt der Entlassung)
Wie genau kann ich den Teil mir Beamten auf Probe verstehen? Bedeutet das, dass ich erst nach meiner Probezeit, also erst in zwei Jahren einen Antrag stellen kann oder bezieht sich das darauf, dass bei Beamten auf Probe immer der Zeitpunkt von dem Folgemonat auf die Entlassungsverfügung? Sprich, wenn ich Anfang September meinen Antrag stelle, wann kann ich dann frühestens mit einer Entlassung rechnen?
Danke.