Was dürfen Beamte mit ihrem Vermögen tun?
Verfasst: 30. Jul 2018, 22:18
Hallo alle zusammen
Ich bin quasi ein Beamten-Neuling und hätte da mal eine beamtenrechtliche Frage. Konkret bezieht sich diese Frage auf das Berliner Beamtenrecht.
Meine Frage, dürfen Beamte mit ihrem eigenen Vermögen in Immobilien, Unternehmen oder auch Aktien und dergleichen investieren? Ich frage deswegen, weil ich künftig gerne mein Geld sinnvoll anlegen / nutzen wollen würde, ich weiß jedoch nicht in wie weit das Beamtenrecht da Grenzen kennt.
Wenn ich § 63 Abs. 1 Nr. 1 LBG richtig interpretiere, müssten die von mir genannten Investitionsmöglichkeiten doch auch einem Beamten zustehen oder? (Diese Frage mag dämlich klingen, aber wie gesagt habe mich bisher nicht mit der Materie auseinandergesetzt)
Hier ein Auszug:
§ 63
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
1.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
2.
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3.
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
4.
Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung anzuzeigen.
(3) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Die zuständige Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
(5) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsess ... BE2009pP60
Schon mal für eure Meinungen, Anregungen und Hilfe!

Ich bin quasi ein Beamten-Neuling und hätte da mal eine beamtenrechtliche Frage. Konkret bezieht sich diese Frage auf das Berliner Beamtenrecht.
Meine Frage, dürfen Beamte mit ihrem eigenen Vermögen in Immobilien, Unternehmen oder auch Aktien und dergleichen investieren? Ich frage deswegen, weil ich künftig gerne mein Geld sinnvoll anlegen / nutzen wollen würde, ich weiß jedoch nicht in wie weit das Beamtenrecht da Grenzen kennt.
Wenn ich § 63 Abs. 1 Nr. 1 LBG richtig interpretiere, müssten die von mir genannten Investitionsmöglichkeiten doch auch einem Beamten zustehen oder? (Diese Frage mag dämlich klingen, aber wie gesagt habe mich bisher nicht mit der Materie auseinandergesetzt)
Hier ein Auszug:
§ 63
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
1.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
2.
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3.
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
4.
Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung anzuzeigen.
(3) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Die zuständige Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
(5) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsess ... BE2009pP60
Schon mal für eure Meinungen, Anregungen und Hilfe!
