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Benachrichtigg.d.DH nach erfolgten amtsärztl.Gutachten

Verfasst: 24. Jun 2018, 19:31
von biene
Hallo liebe Forengemeinde,
kann mir Jemand eine Rechtsgrundlage nennen, aus der hervorgeht,
dass der das amtsärztliche Gutachten in Auftrag gegebene DH das
Ergebnis der Untersuchung (z.B. Reaktivierung) dem Beamten mit-
teilen sollte/muss.
Gemeint ist NICHT die Gutachtenübersendung, denn dessen Ergebnis
muss ja nicht mit der DH-Entscheidung übereinstimmen.....
Habe dazu nichts gefunden und ein Kollege wartet nun schon 3 Monate,
ohne ein entsprechendes Ergebnis vom DH mitgeteilt bekommen zu haben.
Ihn würde v.a. auch interressieren, wann er ggf. erneut mit einer
amtsärztlichen "Wiedervorstellung" rechnen muss oder gar überhaupt
nicht?!
Ein Anruf beim DH kommt aufgrund des Krankheitsbildes wohl nicht in
Betracht...
Im Voraus herzlichen Dank für Eure Beiträge!

Re: Benachrichtigg.d.DH nach erfolgten amtsärztl.Gutachten

Verfasst: 24. Jun 2018, 22:28
von Torquemada
PostBeamter123 hat geschrieben: 24. Jun 2018, 22:22 .....bei mir lief es ähnlich.
Was lief bei dir "ähnlich" ??? Ich kann keine Ähnlichkeiten erkennen.

Re: Benachrichtigg.d.DH nach erfolgten amtsärztl.Gutachten

Verfasst: 25. Jun 2018, 12:05
von biene
Dass er anschreiben kann ist klar!
Hilfreich wäre - wie im Eingangspost gefragt - eine entsprechende Rechtsgrundlage. Weiß die Jemand?

Re: Benachrichtigg.d.DH nach erfolgten amtsärztl.Gutachten

Verfasst: 25. Jun 2018, 13:24
von Ruheständler
Hallo,
eine Rechtsgrundlage nach § u.s.w. lässt sich für die ,,sogenannte Mitteilungspflicht,,vom Dienstherrn über das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung an den Beamten zu schicken schwer finden, dieses ist wohl in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften und Bestimmungen des jeweiligen Dienstherrn geregelt.
Ein Stellungnahme eines RA schicke ich Dir als PN
Gruß vom Ruheständler

Re: Benachrichtigg.d.DH nach erfolgten amtsärztl.Gutachten

Verfasst: 25. Jun 2018, 13:30
von GFunkt
M.E. kommt das Verwaltungsverfahrensrecht des jeweiligen Landes zur Anwendung. Für den Bund wären das insbesondere die §§ 9, 10, 22, 24 VwVfG.