Berücksichtigung von Vordienstzeiten

Themen speziell für Bundesbeamte

Moderator: Moderatoren

Allium
Beiträge: 248
Registriert: 2. Nov 2020, 12:18
Behörde:

Re: Berücksichtigung von Vordienstzeiten

Beitrag von Allium »

Gertrud1927 hat geschrieben: 17. Okt 2017, 21:20 Hallo. Ich denke es ging dem Fragesteller nur um die dauerhafte Einbeziehung der Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die vor Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden.
In 14a werden bei DDU nur vorübergehend Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Renteneintritt berücksichtigt wenn auch noch andere Voraussetzungen vorliegen.
Kann mir jemand hier sagen, wie ich das bei mir in meinem Fall berechnen kann? Habe vor der Verbeamtung 10 Jahre in die DRV Bund lückenlos eingezahlt, mein Ruhegehaltssatz bei DDU müsste nach meiner Berechnung mit dem Heydorn-Pensionsrechner im Netz bei circa 48% liegen, würde das nun heißen, dass sich mein Ruhegehalt vorübergehend dann auf 58% erhöht bis zum 67.LJ (offizieller Renteneintritt)? Ich verstehe nicht, wie ich die Jahre, die ich in die DRV eingezahlt habe, hier genau einrechnen kann bzgl. Erhöhung Ruhegehalts? Danke (bin extrem schlecht in Mathe) :mrgreen:
Gertrud1927
Beiträge: 514
Registriert: 28. Jun 2013, 18:45
Behörde:

Re: Berücksichtigung von Vordienstzeiten

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Denke das es so passt.
Hast doch selbst gerechnet denke ich. 10 Jahre*0,95667 etwa Deine 10% mehr Ruhegehaltssatz.
Diese *10 Jahre bekommst Du nur wenn sie nicht schon als ruhegehaltsfähig berücksichtigt worden sind.
14a.2.1und2 BeamtVG.
Das hat jetzt mit der DRV noch nichts zu tun. Nur die Wartezeit muss erfüllt sein.Anrechnung Rente kommt dann später wenn Du die Rente bekommst.
Allium
Beiträge: 248
Registriert: 2. Nov 2020, 12:18
Behörde:

Re: Berücksichtigung von Vordienstzeiten

Beitrag von Allium »

Gertrud1927 hat geschrieben: 4. Jun 2022, 14:53 Hallo.
Denke das es so passt.
Hast doch selbst gerechnet denke ich. 10 Jahre*0,95667 etwa Deine 10% mehr Ruhegehaltssatz.
Diese *10 Jahre bekommst Du nur wenn sie nicht schon als ruhegehaltsfähig berücksichtigt worden sind.
14a.2.1und2 BeamtVG.
Das hat jetzt mit der DRV noch nichts zu tun. Nur die Wartezeit muss erfüllt sein.Anrechnung Rente kommt dann später wenn Du die Rente bekommst.
Vielen Dank liebe Gertrud,

ich habe also dann zumindest die Rechnung verstanden, war mir unsicher wie man das überhaupt berechnet...
Antworten