Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
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Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
Hallo,
ich lagere das Thema mal in einen neuen Thread aus. Da zumindest bei meinem nicht unüblichen beruflichen Werdegang (zweiter Bildungsweg > Studium) alle bisher von mir gefunden Online-Rechner versagen oder abstruse Ergebnisse liefern, hab ich mich mit Excel selbst bemüht. Dieses Dokument nehme ich als Grundlage für meine Betrachtungen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bund ... gesamt.pdf
Hier gibt es Diskussionspunkte zur Anerkennung der Hochschulzeiten. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit zur Anerkennung von max 1095 Tagen entsprechend "§ 12 Ausbildungszeiten" vor. Wer hier auf 855 Tage gekürzt werden soll, bleibt vom Sinn unklar.
Für das Witwengeld soll lt. "§ 20 Höhe des Witwengeldes" gelten: "beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre." Hier gilt "erhalten hat", weil die 55er einen Pensionseintritt mit besonderen Altersgrenze darstellt? Zumindest versorgungsrechtlich gilt dieses:
http://www.vdfp.de/vdfpnachrichten/vdfp ... stand-2016
Der Wehrdienst würde bei mir zu einem finanziellen Nachteil führen, wenn er nur auf der Rentenseite anerkannt würde. Ich besitze einen Anspruch nach "§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes". Welche Zeiten hier heranzuziehen sind, lässt Interpretationen zu. Ausführungsbestimmungen habe ich keine gefunden. Da ich allein bei der Telekom eine dreistellige Zahl von Pensionären je Anno schätze, die zusätzlich einen Rentenanspruch besitzen, kann die Berechnung nicht einer ggf. rechtlich zu klärenden Individualauslegung unterliegen.
ich lagere das Thema mal in einen neuen Thread aus. Da zumindest bei meinem nicht unüblichen beruflichen Werdegang (zweiter Bildungsweg > Studium) alle bisher von mir gefunden Online-Rechner versagen oder abstruse Ergebnisse liefern, hab ich mich mit Excel selbst bemüht. Dieses Dokument nehme ich als Grundlage für meine Betrachtungen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bund ... gesamt.pdf
Hier gibt es Diskussionspunkte zur Anerkennung der Hochschulzeiten. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit zur Anerkennung von max 1095 Tagen entsprechend "§ 12 Ausbildungszeiten" vor. Wer hier auf 855 Tage gekürzt werden soll, bleibt vom Sinn unklar.
Für das Witwengeld soll lt. "§ 20 Höhe des Witwengeldes" gelten: "beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre." Hier gilt "erhalten hat", weil die 55er einen Pensionseintritt mit besonderen Altersgrenze darstellt? Zumindest versorgungsrechtlich gilt dieses:
http://www.vdfp.de/vdfpnachrichten/vdfp ... stand-2016
Der Wehrdienst würde bei mir zu einem finanziellen Nachteil führen, wenn er nur auf der Rentenseite anerkannt würde. Ich besitze einen Anspruch nach "§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes". Welche Zeiten hier heranzuziehen sind, lässt Interpretationen zu. Ausführungsbestimmungen habe ich keine gefunden. Da ich allein bei der Telekom eine dreistellige Zahl von Pensionären je Anno schätze, die zusätzlich einen Rentenanspruch besitzen, kann die Berechnung nicht einer ggf. rechtlich zu klärenden Individualauslegung unterliegen.
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Re: Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
Was ist mit UoB für den Besuch einer Fachoberschule? Ich habe nur das Fachabi gemacht und mich dann entschieden nicht zu studieren sondern im mittl. Dienst anzufangen.
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Re: Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
Das nennt man Lebensplanung. Ich kenne auch genügend Leute mit Abitur oder Fachhochschulreife, die dann ab spätestens 50 erkennen, dass sie ihr Abi oder Fachabi umsonst gemacht haben.
Zugangsvoraussetzung für den mittleren Dienst ist ein mittlerer Bildungsabschluss.
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Re: Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
...wollte mal kurz ein Lob da lassen für diese Excel-Tabelle!
Zwar verstehe ich sie (noch) nicht im Detail, müsste man sich mal tiefergehend hineinversetzen.
Aber schon korrekt der Hinweis, dass für Menschen, die den 2. Bildungsweg begangen haben, wohl wirklich kein korrekt rechnender Online-Rechner verfügbat ist (zumindest fand ich keinen).
Zwar verstehe ich sie (noch) nicht im Detail, müsste man sich mal tiefergehend hineinversetzen.
Aber schon korrekt der Hinweis, dass für Menschen, die den 2. Bildungsweg begangen haben, wohl wirklich kein korrekt rechnender Online-Rechner verfügbat ist (zumindest fand ich keinen).
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Re: Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
Kann man die Excel-Tabelle irgendwo runterladen?
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Re: Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
Dann mal als ZIP. Ohne Gewähr.
*** Bitte KEINE aktiven Dateien einfügen ! Danke ***
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Re: Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
Hallo, habe meine Versorgungsinformation für den Fall DDU nun erhalten. Aus diesem Anlass habe ich mein Tool überarbeitet.
- die Anrechnungszeiten werden in Jahre/Tage geführt. Beim Rentenzuschlag in Monate. Aus der jeweiligen Umrechnung ergibt sich bei mir eine Differenz von ~30 Cent, die ich noch zu beweisen habe. Der 29. Februar ist auf alle Fälle nicht pensionsrelevant.
- es gibt einen Pflegeabzug nach §50f BeamtVG
- es gibt eine Vergleichsberechnung zur Anerkennung der Studienzeit §12 BeamtVG. Was passiert, wenn der Kappungswert überschritten wird, bleibt offen.
- Erfassung von rentenversicherungspflichtigen Zeiten bzgl. vorübergehender Pensionserhöhung bedingt durch Arbeitslosigkeit ist in Klärung.
- Klärung der Anwendung von §14 bzgl. 55 Regelung ist noch offen.
Berechnung ohne Gewähr.
- die Anrechnungszeiten werden in Jahre/Tage geführt. Beim Rentenzuschlag in Monate. Aus der jeweiligen Umrechnung ergibt sich bei mir eine Differenz von ~30 Cent, die ich noch zu beweisen habe. Der 29. Februar ist auf alle Fälle nicht pensionsrelevant.
- es gibt einen Pflegeabzug nach §50f BeamtVG
- es gibt eine Vergleichsberechnung zur Anerkennung der Studienzeit §12 BeamtVG. Was passiert, wenn der Kappungswert überschritten wird, bleibt offen.
- Erfassung von rentenversicherungspflichtigen Zeiten bzgl. vorübergehender Pensionserhöhung bedingt durch Arbeitslosigkeit ist in Klärung.
- Klärung der Anwendung von §14 bzgl. 55 Regelung ist noch offen.
Berechnung ohne Gewähr.
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Re: Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
Dann hier mal mein letzter Stand:
- Zur Berechnung wird diejenige Erfahrungsstufe herangezogen, die zuletzt vom Arbeitgeber gemeldet wurde. OK, kann ich nachvollziehen.
- die 30 Cent hab ich gefunden. Mein angefragter rechnerischer Prozentsatz von 62,948% wurde auf 62,94% abgerundet. Rechtsgrundlage konnte ich keine finden. Irgendwo steht, das nach SGB auf 4 Stellen hinterm Komma gerechnet werden muss, Tut man bei der BAnstPT nicht und man rundet einfach mal ab...
- §14a wird bei der 55er mit Verweis auf §44 Abs.1 "Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat." verweigert. Das ist natürlich ein Hammer!
- Zeiten der Arbeitslosigkeit, die auf der Renteninformation ausgewiesen sind, werden ebenso nicht berücksichtigt. Warum, bedarf wohl auch der erweiterten Interpretation. Zitat §14a: "...für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten...". Nartürlich sind die Arbeitslosenzeiten Pflichtbeitragszeiten. Sonst hätte ich meine 62 Monate gar nicht erreicht...
Von diesen Positionen will die BAnstPT nicht abrücken. Vielleicht klagt ja zwischendurch mal Einer.
Ferner hab ich die Kürzung der Hochschuldienstzeiten nach Rechenbeispielen aus dem Internet eingebaut. Das trifft dann den höheren Dienst ab Endstufe A14.
- Zur Berechnung wird diejenige Erfahrungsstufe herangezogen, die zuletzt vom Arbeitgeber gemeldet wurde. OK, kann ich nachvollziehen.
- die 30 Cent hab ich gefunden. Mein angefragter rechnerischer Prozentsatz von 62,948% wurde auf 62,94% abgerundet. Rechtsgrundlage konnte ich keine finden. Irgendwo steht, das nach SGB auf 4 Stellen hinterm Komma gerechnet werden muss, Tut man bei der BAnstPT nicht und man rundet einfach mal ab...
- §14a wird bei der 55er mit Verweis auf §44 Abs.1 "Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat." verweigert. Das ist natürlich ein Hammer!
- Zeiten der Arbeitslosigkeit, die auf der Renteninformation ausgewiesen sind, werden ebenso nicht berücksichtigt. Warum, bedarf wohl auch der erweiterten Interpretation. Zitat §14a: "...für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten...". Nartürlich sind die Arbeitslosenzeiten Pflichtbeitragszeiten. Sonst hätte ich meine 62 Monate gar nicht erreicht...
Von diesen Positionen will die BAnstPT nicht abrücken. Vielleicht klagt ja zwischendurch mal Einer.
Ferner hab ich die Kürzung der Hochschuldienstzeiten nach Rechenbeispielen aus dem Internet eingebaut. Das trifft dann den höheren Dienst ab Endstufe A14.
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Re: Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
Also oben handelt es sich nicht um §44 BBeamtVG sondern um §44 BBG ! Das ist dann nur die Erläuterung der DDU. Hat mit dem Thema vorübergehende Pensionserhöhung aber auch nix zu tun.
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Re: Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
Pflichtbeitragszeiten:
Ebenfalls gehören zu den Pflichtbeitragszeiten Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit (BA) wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 oder ein anderer Leistungsträger (beispielsweise die Gesetzliche Krankenversicherung) wegen des Bezugs von Sozialleistungen in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 Rentenversicherungsbeiträge geleistet hat.
https://sozialversicherung-kompetent.de ... eiten.html
Die waren bei mir außerhalb dieses Zeitfensters... Pech gehabt...
Ebenfalls gehören zu den Pflichtbeitragszeiten Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit (BA) wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 oder ein anderer Leistungsträger (beispielsweise die Gesetzliche Krankenversicherung) wegen des Bezugs von Sozialleistungen in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 Rentenversicherungsbeiträge geleistet hat.
https://sozialversicherung-kompetent.de ... eiten.html
Die waren bei mir außerhalb dieses Zeitfensters... Pech gehabt...
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Re: Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
Bleibt dann §14a BBeamtVG 2b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist
Die 55er ist dann keine besondere Altersgrenze in diesem Sinne. Versorgungsrechtlich aber schon.
Jetzt weiß ich wenigstens, wo ich dran bin.
Die 55er ist dann keine besondere Altersgrenze in diesem Sinne. Versorgungsrechtlich aber schon.
Jetzt weiß ich wenigstens, wo ich dran bin.
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Re: Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
Hallo,
ich nutze die 55er Vorruhestandsregelung und hab meine Berechnung bereits bekommen. Erstaunlich für mich ist, dass meine Studienzeit nur mit 1 Jahr und 303 Tagen anerkannt wird. Verwunderlich, warum Du 2 Jahre und 125 Tage anerkannt bekommst. Deine Berechnung zu §12 ist mir allerdings nicht klar. Möglichwerweise hängt es damit zusammen?
Ich werde deshalb bei der Berechnungsstelle nachfragen oder weiß Du warum das so ist? Danke. Bin übrigens bei der Post
ich nutze die 55er Vorruhestandsregelung und hab meine Berechnung bereits bekommen. Erstaunlich für mich ist, dass meine Studienzeit nur mit 1 Jahr und 303 Tagen anerkannt wird. Verwunderlich, warum Du 2 Jahre und 125 Tage anerkannt bekommst. Deine Berechnung zu §12 ist mir allerdings nicht klar. Möglichwerweise hängt es damit zusammen?
Ich werde deshalb bei der Berechnungsstelle nachfragen oder weiß Du warum das so ist? Danke. Bin übrigens bei der Post
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Re: Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
§12 BeamtVG > (2*365+125) = 855 Tage erhält jeder, soweit die pensionsabhängige Kappungsgrenze (A14 und aufwärts) nicht verletzt wird. Im Sonderfall Fachschulausbildung können es auch 1095 Tage sein.
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Re: Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
Hallo,
die BAnst hat mir mitgeteilt, dass mein Studium (Betriebswirtschaft FH)für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Postdienstes keine laufbahnrechtl. vorgeschriebene Ausbildung ist und somit nur 1 Jahr und 303 anerkannt werden und nicht 855 Tage. Schade!
die BAnst hat mir mitgeteilt, dass mein Studium (Betriebswirtschaft FH)für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Postdienstes keine laufbahnrechtl. vorgeschriebene Ausbildung ist und somit nur 1 Jahr und 303 anerkannt werden und nicht 855 Tage. Schade!
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Re: Pensionsberechnung zur 55er-Regelung
Hallo Andy, Super deine Excel-Aufstellung - entspricht auch meiner Recherche.
Aber bedeutet das nun, dass man die sozialversicherungplichtigen Jahre wie in der Excel angegeben als Zuschlag bekommt? Gab es das schriftlich von der BAnstPT? Kann hier eventuell mal ein Vorruheständler etwas berichten?