Ich zitiere mal § 42 ( 1 ) + 43 ( 1 ) BBG:
" Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
wegen seines körperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (
dienstunfähig) ist.
Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet,
sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter
auf Grund eines ärztlichen (§ 46a) Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt,
er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen."
Ansonsten viel Glück.............
