Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
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Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
Hallo bin neu hier.
Ich gehe zum 1.12.2015 in Vorruhestand.
Am 10.06.2015 habe ich meine Versorgungsinformation bekommen da wurden mir 71,75% ausgerechnet.
Am 16.06.2015 habe ich dann meinen Vorruhestand beantragt.
Am 16.11.2015 habe ich jetzt die Festsetzung der Versorgungbezüge bekommen und es sind jetzt nur 68,79%.
Ich habe im September 1974 die Lehre zum Fernmeldehandwerker begonnen, mit Hauptschulabschluss.
Kann ich dagegen etwas machen?
Ich gehe zum 1.12.2015 in Vorruhestand.
Am 10.06.2015 habe ich meine Versorgungsinformation bekommen da wurden mir 71,75% ausgerechnet.
Am 16.06.2015 habe ich dann meinen Vorruhestand beantragt.
Am 16.11.2015 habe ich jetzt die Festsetzung der Versorgungbezüge bekommen und es sind jetzt nur 68,79%.
Ich habe im September 1974 die Lehre zum Fernmeldehandwerker begonnen, mit Hauptschulabschluss.
Kann ich dagegen etwas machen?
MfG
Gebhard
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Re: Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
Meines Wissens gibt es diese Kürzung nicht mehr.
Ich bin auch dieses Jahr in den Vorruhestand (71,75%) gegangen und es wurde meine Ausbildung ab dem 17. Geburtstag anerkannt. Ich war ebenfalls Hauptschüler. Und vor 3 Jahren wurde mir auch auf meine damalige Anfrage diese Kürzung mitgeteilt. Ich bin 1987 Beamter geworden und hatte meine Lehre 1973 begonnen.
Aber wenn sie dir jetzt im nach hinein bei der endgültigen Berechnung wieder etwas abziehen dann haben sie dir beim ersten Mal eine falsche Auskunft erteilt. Du also unter falschen Voraussetzungen unterschrieben hast. Dann kannst du gegen sie vorgehen.
Eventuell PN an mich.
Ich bin auch dieses Jahr in den Vorruhestand (71,75%) gegangen und es wurde meine Ausbildung ab dem 17. Geburtstag anerkannt. Ich war ebenfalls Hauptschüler. Und vor 3 Jahren wurde mir auch auf meine damalige Anfrage diese Kürzung mitgeteilt. Ich bin 1987 Beamter geworden und hatte meine Lehre 1973 begonnen.
Aber wenn sie dir jetzt im nach hinein bei der endgültigen Berechnung wieder etwas abziehen dann haben sie dir beim ersten Mal eine falsche Auskunft erteilt. Du also unter falschen Voraussetzungen unterschrieben hast. Dann kannst du gegen sie vorgehen.
Eventuell PN an mich.
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Re: Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
Hallo, noch eine Frage,
kann mir jemand einen Anwalt nennen der in diesem Bereich erfahrung hat und in der Gegend Augsburg München wohnt?
kann mir jemand einen Anwalt nennen der in diesem Bereich erfahrung hat und in der Gegend Augsburg München wohnt?
MfG
Gebhard
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Re: Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
Nutze bitte die "Anwaltssuche" der Anwaltskammer, oder diverse Sucheinträge im Internet, danke Mod
Grüne Beiträge sind -Mod- Beiträge, schwarze geben meine "private Meinung" wieder!
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Wenn der Staat versagt http://www.harrywoerz.de/?pg=0
Totale Überwachung stoppen
http://www.pro-bargeld.com/gefahr-fuer-deutsche-sparer.html
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Re: Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
Habe gehofft es könnte mir jemand einen Anwalt nennen, mit welchem er gute Erfahrungen hatte.
MfG
Gebhard
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Re: Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
Du hast eine PN von mir.Gebro hat geschrieben:Habe gehofft es könnte mir jemand einen Anwalt nennen, mit welchem er gute Erfahrungen hatte.
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Re: Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
Das ist wirklich so wie von Gebro beschrieben. Ich habe die gleichen Daten, nur dass ich am 01.09.1975 als noch 14-jähriger meine Ausbildung beim Fernmeldeamt Saarbrücken begann und zum 01.10.2015 in den VR nach 55-er Regelung ging. Die ruhegehaltsfähige Zeit wird erst ab dem 17. Lebensjahr anerkannt und so fehlen mir genau 3,067,13 %. Die Begründung ist sehr fadenscheinig und zwar, dass dieser Ausbildungsberuf nach heutigen Maßstäben nur mit mittlerer Reife begonnen werden könnte und man mit 14 oder 15 diese noch nicht hätte erreichen können. Obwohl das auch nicht richtig ist (ich kenne nämlich jemanden im Konzern, der das durch Überspringen von Klassen erreicht hat), ist da zur Zeit keine Intervention möglich. Wir (Verband Deutscher Fernmeldetechniker) haben da schon bei den Parlamentariern interveniert und entsprechende Antwort erhalten. Inwieweit eine Klage mittels Anwalt Erfolg haben könnte, weiß ich nicht, sollte man ggf. über die Gewerkschaften als Sammelklage mal anleiern.
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Re: Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
Interessant. Ich war der Meinung. dass im Beamtenversorgungsrecht immer nur Zeiten ab dem 17.Lebensjahr anerkannt werden.Jo Heckmann hat geschrieben: Die ruhegehaltsfähige Zeit wird erst ab dem 17. Lebensjahr anerkannt und so fehlen mir genau 3,067,13 %.
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Re: Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
Ja, ist auch so, habe ich doch geschrieben und Du zitierst.
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Re: Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
@Jo Heckmann
Was wolltest du mit deinen blauen Beitrag überhaupt mitteilen oder erfragen? Das habe ich noch nicht ganz verstanden.
War das neu für dich das die Beamtenversorgung erst ab 17 gerechnet wird? Meines Wissens braucht man für die 71,75% Versorgung 40 Dienstjahre. Und die hat man dann mit 57 erreicht.
Was wolltest du mit deinen blauen Beitrag überhaupt mitteilen oder erfragen? Das habe ich noch nicht ganz verstanden.
War das neu für dich das die Beamtenversorgung erst ab 17 gerechnet wird? Meines Wissens braucht man für die 71,75% Versorgung 40 Dienstjahre. Und die hat man dann mit 57 erreicht.
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Re: Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
Jo Heckmann hat geschrieben:Ja, ist auch so, habe ich doch geschrieben und Du zitierst.
@Jo ...Sorry, aber ich verstehe dein Anliegen nicht. Du bekommst das ab 17 anerkannt wie frühestens jeder/jede andere Kollege/Kollegin.
Wer mit 16 als FAssAw oder PAssAw als Beamter auf Widerruf begann, bekommt auch erst Versorgungszeiten ab 17 anerkannt. Wieso feheln dir dann "3,067 %" ?
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Re: Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
Es geht bei Grebo darum, dass die Ausbildungszeit nach dem 17 Lebensjahr nicht anerkannt wird weil er nur einen Hauptschulabschluss hat. Ist bei mir genauso habe 1976 als Fernemeldehadwerker angefangen. Ich bin zwar nicht in Vorruhestand und habe mich mit dem Betriebsrat kurz geschlossen. Es gibt ein Urteil aus 2014 wo es so bestätigt wird. Verdi arbeitet aber am Problem.
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Re: Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
Hallo zeerookah und alle Anderen. Nein, das ist mir nicht neu, dass das erst ab 17 gerechnet wird aber eben unfair. Viele von uns früheren Fernmeldehandwerkern haben, so wie ich, bereits mit 14 oder 15 Jahren die Ausbildung begonnen. In der Regel waren wir danach ca. 5-8 Jahre als Arbeiter tätig (Fernmeldebau) und wurden dann Beamte. Ich z.B. hatte am 01.09.2015 mein 40-jähriges Dienstjubiläum. Da ich aber leider oder Gott sei Dank (je nach Sichtweise) schon mit 14 Jahren meine Dienstzeit begann und ich zum 01.10.2015 in den VR ging, fehlen mir und meinen Kollegen die entsprechenden Prozente (55-17=38 Jahre). ich beklage das nun ja nicht, weil ich das vorher ja schon wusste, war aber hier durch die Beiträge animiert worden, eben diese Tatsache mal zu erläutern und in den Raum zu werfen, ob das denn für alle Zeiten so bleiben muss oder ob man zum Beispiel per Klageweg auch versuchen könnte, die Anerkennung bereits ab Dienstbeginn nachträglich zuerkannt zu bekommen.zeerookah hat geschrieben:@Jo Heckmann
Was wolltest du mit deinen blauen Beitrag überhaupt mitteilen oder erfragen? Das habe ich noch nicht ganz verstanden.
War das neu für dich das die Beamtenversorgung erst ab 17 gerechnet wird? Meines Wissens braucht man für die 71,75% Versorgung 40 Dienstjahre. Und die hat man dann mit 57 erreicht.
Nicht mehr und nicht weniger, LG von der Saar Gunter Heckmann
p.s. die blaue Darstellung hat nichts Besonderes zu sagen, ist einfach meine Lieblingsfarbe.
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Re: Vorruhestand Ausbildungszeiten werden nicht annerkannt
Thema
Anerkennung von Ausbildungszeiten nach § 12 BeamtVG
Sachverhalt
Mit Beschluss 2 B 90.13 vom 6. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Klageverfahren zu § 12 BeamtVG
(Anerkennung von Ausbildungszeiten) entschieden.
Im Ergebnis wurde die Beschwerde der Behörde zurückgewiesen; ein Revisionsverfahren fand
nicht statt. In der Folgezeit hat es uneinheitliche Rechtsauslegungen zu dem Thema gegeben.
Nunmehr ist in Abstimmung mit dem BMF und BMI der Entscheidung des BVerwG zu folgen.
Leitsatz der BVerwG-Entscheidung
Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie
eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12
Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt
sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen
Ausbildung. (vgl. insbesondere Nr. 7 der BVerwGE)
Weitere Vorgehensweise
Nunmehr besteht Rechtssicherheit für die Beantwortung der Frage der Berücksichtigung vorgeschriebener
Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG; dies betrifft überwiegend Beamte
des mittleren technischen Dienstes.
Bei der Berücksichtigung einer neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen
Ausbildung ist künftig auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung
der jeweiligen Ausbildung und nicht auf den Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis
/ der Ernennung abzustellen.
Künftige Versorgungsauskünfte und Festsetzungen sind im Sinne der Entscheidung des
BVerwG vorzunehmen.
Laufende Widerspruchsverfahren sind nach dieser neuen Verwaltungspraxis zu bescheiden.
Anerkennung von Ausbildungszeiten nach § 12 BeamtVG
Sachverhalt
Mit Beschluss 2 B 90.13 vom 6. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Klageverfahren zu § 12 BeamtVG
(Anerkennung von Ausbildungszeiten) entschieden.
Im Ergebnis wurde die Beschwerde der Behörde zurückgewiesen; ein Revisionsverfahren fand
nicht statt. In der Folgezeit hat es uneinheitliche Rechtsauslegungen zu dem Thema gegeben.
Nunmehr ist in Abstimmung mit dem BMF und BMI der Entscheidung des BVerwG zu folgen.
Leitsatz der BVerwG-Entscheidung
Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie
eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12
Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt
sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen
Ausbildung. (vgl. insbesondere Nr. 7 der BVerwGE)
Weitere Vorgehensweise
Nunmehr besteht Rechtssicherheit für die Beantwortung der Frage der Berücksichtigung vorgeschriebener
Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG; dies betrifft überwiegend Beamte
des mittleren technischen Dienstes.
Bei der Berücksichtigung einer neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen
Ausbildung ist künftig auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung
der jeweiligen Ausbildung und nicht auf den Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis
/ der Ernennung abzustellen.
Künftige Versorgungsauskünfte und Festsetzungen sind im Sinne der Entscheidung des
BVerwG vorzunehmen.
Laufende Widerspruchsverfahren sind nach dieser neuen Verwaltungspraxis zu bescheiden.