Hallo Rechtlerin,
lies dir einfach die Paragraphen 98,100 und 101 des BBeaG durch. Ich ziehe daraus das Resumee, dass auch eine ehrenamtliche Tätigkeit, die einen gewissen Umfang übersteigt, dazu führt, dass man sich nicht mehr in vollem Umfang seiner Gesundung widmen kann.
Die BAnstPT kommt dann ins Spiel wenn jemand der Anstalt steckt das der Beamte oder die Beamtin in Vollzeit tätig ist.
( Gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich ).
Liebe Grüße
und das Angebot des persönlichen Gespräches steht.
Andrea
Neue Aufgaben der Bundesanstalt für Post und Telekommunikati
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Re: Neue Aufgaben der Bundesanstalt für Post und Telekommuni
Hallo Andrea,
da du es ja mit den Abkürzungen wie z. B. das BAnst PT) so genau nimmst, darf ich dir erst einmal sagen, dass es das BBeaG nicht gibt...es heißt BBG !!!
Zweitens steht in den § 98, 100, 101 sonst wo in den zur Nebentätigkeit gehörenden Paragraphen 97 bis 105 BBG nicht ein einziges Wort von eine ehrenamtlichen Tätigkeit !!!
Dort steht noch nicht einmal was "zwischen" den Zeilen - ich frage mich daher allen Ernstes, was du jetzt mir/uns damit sagen willst !
Nochmals:
Eine ehrenamtliche Tätigkeit hat nichts mit einer Nebentätigkeit im Sinne des BBG zu tun !!!!!!!!!!!!!!!!!
Und zur Verdeutlichung der § 97 Abs. 4 BBG:
Als Nebentätigkeit gilt NICHT die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft
Bitte wenn dann auch alle Paragraphen lesen und hier nicht irgendeinen Unsinn schreiben und Mutmaßungen betreiben oder in die berühmte Glaskugel schauen. Wenn jemand ein Ehrenamt betreibt, dann kann daraus keine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinne konstruiert werden !
da du es ja mit den Abkürzungen wie z. B. das BAnst PT) so genau nimmst, darf ich dir erst einmal sagen, dass es das BBeaG nicht gibt...es heißt BBG !!!
Zweitens steht in den § 98, 100, 101 sonst wo in den zur Nebentätigkeit gehörenden Paragraphen 97 bis 105 BBG nicht ein einziges Wort von eine ehrenamtlichen Tätigkeit !!!
Dort steht noch nicht einmal was "zwischen" den Zeilen - ich frage mich daher allen Ernstes, was du jetzt mir/uns damit sagen willst !
Nochmals:
Eine ehrenamtliche Tätigkeit hat nichts mit einer Nebentätigkeit im Sinne des BBG zu tun !!!!!!!!!!!!!!!!!
Und zur Verdeutlichung der § 97 Abs. 4 BBG:
Als Nebentätigkeit gilt NICHT die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft
Bitte wenn dann auch alle Paragraphen lesen und hier nicht irgendeinen Unsinn schreiben und Mutmaßungen betreiben oder in die berühmte Glaskugel schauen. Wenn jemand ein Ehrenamt betreibt, dann kann daraus keine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinne konstruiert werden !
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Re: Neue Aufgaben der Bundesanstalt für Post und Telekommuni
Hallo Rechtlerin,
Du hast mich nicht überzeugt und ich dich nicht, aber das ist ja auch nicht schlimm.
Ich sitze gerade in der Bibliothek, freue mich meines Lebens und das ich im einstweiligen Ruhestand bin. Nicht um Alles in der Welt würde ich meine jetzige Freiheit riskieren.
Das ist meine Richtschnur.
Ich wünsche dir ein ganz schönes Wochenende und alles Gute
Andrea
Du hast mich nicht überzeugt und ich dich nicht, aber das ist ja auch nicht schlimm.
Ich sitze gerade in der Bibliothek, freue mich meines Lebens und das ich im einstweiligen Ruhestand bin. Nicht um Alles in der Welt würde ich meine jetzige Freiheit riskieren.
Das ist meine Richtschnur.
Ich wünsche dir ein ganz schönes Wochenende und alles Gute
Andrea
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Re: Neue Aufgaben der Bundesanstalt für Post und Telekommuni
Na prima, dann sollte man die Chance doch nutzen und einfach mal ins BBG schauen, bevor man hier solch seltsames Halbwissen verbreitet. Rechtlerin hat alles korrekt dargelegt.Andrea55 hat geschrieben:Ich sitze gerade in der Bibliothek
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Re: Neue Aufgaben der Bundesanstalt für Post und Telekommuni
Hallo,
das Problem hier ist, dass viele hier noch nicht einmal im Entferntesten etwas von dem BBG gehört haben. Geschweige denn was zu den einzelnen Themen, wie hier im Bereich der Nebentätigkeit.
Wenn man schon die Nebentätigkeit des BBG mit einem Ehrenamt verwechselt, dann muss ich leider sagen, ist die Dienstunfähigkeit nicht das Schlechteste - es ist nicht persönlich gemeint, Andreas.
Aber durch solche Kommentare werden einiges wieder aufgeschreckt...
Und noch etwas Andrea. Ich glaube, dass man/frau dich auch nicht mit den plausibelsten Argumenten überzeugen kann. Denn wenn man es auch nicht im Ansatz verstehen will, dann ist das auch eine vergebene Liebesmüh - ich könnte dir stundenlang was mit Paragraphen und sonstigem Zeug was belegen, aber ich glaube, du willst es auch nicht verstehen...sorry für die klaren Worte !
Vor allen Dingen wird einfach mal was unsinniges in den Raum geworfen, und dann anschließend mit Kommentaren belegt wie: "Ich bin froh, dass ich im Vorruhestand bin"...
Es wird dich keiner aus dem Vorruhestand zurückholen für eine ehrenamtliche Tätigkeit, vor allen Dingen auch deshalb nicht, weil keiner ein Interesse hat, die Telekombeamten zurück zu holen...
Ich glaube auch, dass hier solche Diskussionen eher schaden als helfen - denn mit solchen Kommentaren ist keinem gedient. In den meisten Fällen hilft auch nur mal ein Blick bei Google - ich bin zwar kein Fan davon, aber dadurch kann können sich z. B. andere Quellen erschließen, wie z. B. das BBG mit dem Teilbereich über die Nebentätigkeit.
Übrigens steht im BBG auch nichts von einem Ehrenamt, bzw. davon, dass man solche Tätigkeiten anmelden und genehmigen lassen muss !!!
das Problem hier ist, dass viele hier noch nicht einmal im Entferntesten etwas von dem BBG gehört haben. Geschweige denn was zu den einzelnen Themen, wie hier im Bereich der Nebentätigkeit.
Wenn man schon die Nebentätigkeit des BBG mit einem Ehrenamt verwechselt, dann muss ich leider sagen, ist die Dienstunfähigkeit nicht das Schlechteste - es ist nicht persönlich gemeint, Andreas.
Aber durch solche Kommentare werden einiges wieder aufgeschreckt...
Und noch etwas Andrea. Ich glaube, dass man/frau dich auch nicht mit den plausibelsten Argumenten überzeugen kann. Denn wenn man es auch nicht im Ansatz verstehen will, dann ist das auch eine vergebene Liebesmüh - ich könnte dir stundenlang was mit Paragraphen und sonstigem Zeug was belegen, aber ich glaube, du willst es auch nicht verstehen...sorry für die klaren Worte !
Vor allen Dingen wird einfach mal was unsinniges in den Raum geworfen, und dann anschließend mit Kommentaren belegt wie: "Ich bin froh, dass ich im Vorruhestand bin"...
Es wird dich keiner aus dem Vorruhestand zurückholen für eine ehrenamtliche Tätigkeit, vor allen Dingen auch deshalb nicht, weil keiner ein Interesse hat, die Telekombeamten zurück zu holen...
Ich glaube auch, dass hier solche Diskussionen eher schaden als helfen - denn mit solchen Kommentaren ist keinem gedient. In den meisten Fällen hilft auch nur mal ein Blick bei Google - ich bin zwar kein Fan davon, aber dadurch kann können sich z. B. andere Quellen erschließen, wie z. B. das BBG mit dem Teilbereich über die Nebentätigkeit.
Übrigens steht im BBG auch nichts von einem Ehrenamt, bzw. davon, dass man solche Tätigkeiten anmelden und genehmigen lassen muss !!!
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Re: Neue Aufgaben der Bundesanstalt für Post und Telekommuni
Hallo Rechtlerin,
AZ 3K1596/01 TR.
Das Verwaltungsgericht Trier hatte über einen dienstunfähigen Beamten zu entscheiden, der als ehrenamtlicher Bürgermeister in öffentlich auftrat.
1. Es wurde an die Behörde getragen.
2. Es wurde nur deshalb nicht verurteilt weil niemand anderes es machen könnte.
3. Weil sein Arzt ihm zu Bewegung geraten hatte.
Andrea
AZ 3K1596/01 TR.
Das Verwaltungsgericht Trier hatte über einen dienstunfähigen Beamten zu entscheiden, der als ehrenamtlicher Bürgermeister in öffentlich auftrat.
1. Es wurde an die Behörde getragen.
2. Es wurde nur deshalb nicht verurteilt weil niemand anderes es machen könnte.
3. Weil sein Arzt ihm zu Bewegung geraten hatte.
Andrea
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Re: Neue Aufgaben der Bundesanstalt für Post und Telekommuni
Du hast nicht verstanden, dass es nicht um Genehmigungspflicht geht, sondern um das Erscheinungsbild das der Beamte durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit bietet.
Dazu kann man einiges in Jura-Foren finden
Dazu kann man einiges in Jura-Foren finden
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Re: Neue Aufgaben der Bundesanstalt für Post und Telekommuni
Hallo Andrea,Andrea55 hat geschrieben:Hallo Rechtlerin,
AZ 3K1596/01 TR.
Das Verwaltungsgericht Trier hatte über einen dienstunfähigen Beamten zu entscheiden, der als ehrenamtlicher Bürgermeister in öffentlich auftrat.
1. Es wurde an die Behörde getragen.
2. Es wurde nur deshalb nicht verurteilt weil niemand anderes es machen könnte.
3. Weil sein Arzt ihm zu Bewegung geraten hatte.
Andrea
leider hast Du überhaupt nichts verstanden...erstens hat das VG die Sicht des Dienstherrn nicht geteilt und eindeutig die Entscheidung für den Beamten getroffen. Weiterhin bitte ich um Beachtung folgender Würdigung des Gerichts:
"Gegenüber dieser, mit dem Ehrenamt des Klägers aufs Engste verbundenen und grundsätzlich von ihm selbst und nicht von seinem Vertreter zu übernehmenden Verpflichtung habe die hiermit kollidierende Pflicht aus dem Hauptamt zur Mäßigung ausnahmsweise zurücktreten dürfen".
Und zweitens gehen wir jetzt mal von der Realität aus, denn dieser Beamter ist vermutlich der einzigste Beamte bundesweit, der das Amt eines ehrenamtlichen Bürgermeisters hat und somit in der Öffentlichkeit steht. Der überwiegende und zu 99,99999999999999999999 % der Fälle vorkommenden ehrenamtlichen Tätigkeiten sind keine Ämter in der Öffentlichkeit. Das sind Ehrenämter bei sozialen Diensten, in der Gemeinde, Stadt oder auf dem Land, bei wohltätigen Veranstaltung oder z. B. als ehrenamtlicher Betreuer. Und in diesem Fall ist ein Ehrenamt ein Ehrenamt und hat nichts mit einer Nebentätigkeit zu tun und es wird dir auch kein Dienstherr dieses Ehrenamt verbieten können !!!
Ich denke dass hier auch jetzt mal Schluss ist, denn sonst kommst du in deinen fast wahnartigen Vorstellungen noch auf Phantasien, die rein nichts mit der tatsächlichen Wirklichkeit zu tun habe. Orientiere die Bitte an der Realität und vor allen Dingen an den Maßstäben, die für dich in Frage kommen. Du kannst ein Ehrenamt zu jeder Zeit in der Dienstunfähigkeit ausüben - aber wenn du mal als ehrenamtliche Bürgermeisterin arbeiten willst, lass dir vorher von deinem DH die Genehmigung geben - Ende des Vorstellung !!!
Eine Bitte an den Admin:
Kannst Du das Thema bitte hier schließen, denn ich sehe die Gefahr dass durch solche Beiträge hier eher eine Verunsicherung entsteht, als dass dadurch eine Information mitgeteilt wird. Und leider kann man noch so gut Ratschläge an Andrea geben, sie hat leider immer noch einen draufzusetzen und versucht mit solchen Beiträgen eine Situation zu konstruieren, die rein Nichts mit der Realität zu tun haben - leider !!!
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Re: Neue Aufgaben der Bundesanstalt für Post und Telekommuni
Da eine Antwort erfolgte und zunehmend OT wurde...Rechtlerin hat geschrieben:Eine Bitte an den Admin:
Kannst Du das Thema bitte hier schließen
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http://www.zuhause-im-wohnmobil.de
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