Leistungsbezahlung für Beamte § 42aBBesG und § 27BBesG
Verfasst: 19. Okt 2015, 23:04
Hallo, ich habe eine Frage zur herausragenden besonderen Leistungen einerseits, und zu dauerhaft herausragenden Leistungen andererseits.
Um diese Rechtsgrundlagen geht es:
§ 42a I BBesG
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln.
§ 27 VII 1 BBesG
(7) 1Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundes-besoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe).
Nun zu meiner Frage:
Ein Kommentar zur herausragenden Leistungen über § 27 VII BBesG sagt:
Die Leistungen müssen vielmehr noch besser, nämlich herausregend sein. Als dauerhaft herausragend dürfen Leistungen nur dann zu qualifizieren sein, wenn Sie Im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung mit der maßgeblichen Höchstnote zu bewerten wären.
Gilt dies für die herausragende Leistung des Beamten nach § 42a BBesG genauso, oder muss sich die Leistung demnach ''nur'' von anderen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe abheben?
Ich frage mich daher, ob an die herausragende besondere Einzelleistung nach § 27 VII BBesG höhere Anforderungen zu stellen sind, als nach §42 a BBesG. Bis jetzt sehe ich nun den Unterschied in Bezug auf die Dauerhaftigkeit. Wobei der Begriff geklärt ist durch das Rundschreiben des Bundesministerium des Inneren.
Hat jemand hierauf eine Antwort?
Vielen Dank
Um diese Rechtsgrundlagen geht es:
§ 42a I BBesG
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln.
§ 27 VII 1 BBesG
(7) 1Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundes-besoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe).
Nun zu meiner Frage:
Ein Kommentar zur herausragenden Leistungen über § 27 VII BBesG sagt:
Die Leistungen müssen vielmehr noch besser, nämlich herausregend sein. Als dauerhaft herausragend dürfen Leistungen nur dann zu qualifizieren sein, wenn Sie Im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung mit der maßgeblichen Höchstnote zu bewerten wären.
Gilt dies für die herausragende Leistung des Beamten nach § 42a BBesG genauso, oder muss sich die Leistung demnach ''nur'' von anderen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe abheben?
Ich frage mich daher, ob an die herausragende besondere Einzelleistung nach § 27 VII BBesG höhere Anforderungen zu stellen sind, als nach §42 a BBesG. Bis jetzt sehe ich nun den Unterschied in Bezug auf die Dauerhaftigkeit. Wobei der Begriff geklärt ist durch das Rundschreiben des Bundesministerium des Inneren.
Hat jemand hierauf eine Antwort?
Vielen Dank