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Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub
Verfasst: 31. Jul 2015, 17:56
von Rosenrot
Hallo zusammen,
hätte mal eine Frage zur Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub: Seit Mitte August 2014 bis zur Zurruhesetzung wegen DDU zum 1.8.2015 war ich krankgeschrieben. Die Besoldungsstelle errechnete die Abgeltung (Mindesturlaub) für 2015 korrekt. Da ich bis Mitte August 2014 gearbeitet habe wäre meine Frage, ob für 2014 ebenfalls nur der Mindesturlaub von 20 Tagen greift?
Wie ist hier die rechtliche Lage?
Würde mich freuen, Antworten zu erhalten.
Grüße
Rosenrot
Re: Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub
Verfasst: 31. Jul 2015, 21:21
von Torquemada
Hast du denn 2014 auch Urlaub genommen?
Re: Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub
Verfasst: 31. Jul 2015, 21:45
von Rosenrot
Ja, 13 Tage.
Re: Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub
Verfasst: 31. Jul 2015, 23:05
von Torquemada
Rosenrot hat geschrieben:Ja, 13 Tage.
Dann müssten für 2014 demnach 7 Tage abgegolten werden.
Re: Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub
Verfasst: 1. Aug 2015, 12:14
von Rosenrot
Danke!
Gruß Rosenrot
Re: Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub
Verfasst: 2. Aug 2015, 15:08
von Dienstunfall_L
Hallo,
ich habe zu dem Thema auch eine Frage: Wenn der Beamte (angenommen) seit 8/2012 dauerhaft krankgeschrieben war und 8/2015 in Ruhestand versetzt wird, hat er dann Ansprüche auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs für die gesamte Zeit oder nur fürs letzte Jahr?
Danke! LG, L.
Re: Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub
Verfasst: 4. Aug 2015, 12:20
von Rosenrot
Re: Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub
Verfasst: 6. Aug 2015, 11:00
von Dienstunfall_L
Hallo, danke auch für den Link.
Nun haben sich mir weitere Fragen gestellt:
Ich bin verbeamtet und Lehrer.
Bei Lehrern gelten ein paar Sonderregeln, was den Urlaub betrifft (zB kann man nicht weil man 3 Wochen in Sommerferien krank war, irgendwann 3 Wochen Urlaub nachholen).
Speziell zur Abgeltung des Urlaubsanspruch nach Krankheit, aus der heraus man pensioniert wurde:
Als Urlaubsjahr gilt nicht das Kalenderjahr, sondern bei Lehrern das Schuljahr (endet 31.7.xxxx).
Wenn in der Bremischen Urlaubsverordnung steht, dass "der Urlaub 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstand" verfällt, dann frage ich mich, ob das bedeutet:
Anspruch aus Schuljahr 2012/13 verfällt 31.3.2015 ????
Ende Sj 2013 = 31.7.13, Ende Kalenderjahr plus 15 Monate = 31.3.2015
Dann wäre der Anspruch aus Sj 2012/13 verfallen.
Sehe ich das so richtig?
Danke für eure Kommentare und Einschätzungen,
lG, L.
Re: Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub
Verfasst: 7. Aug 2015, 15:30
von tf91
Hallo Dienstunfall_L,
das siehtst du aus meiner Sicht richtig so.
Sofern es nicht schon eine nationale Regelung zur finanziellen Urlaubsabgeltung gibt, erfolgt das unmittelbar durch das Richterrecht des BVerwG und der EU-Richtlinie. In diesen sind die Feinheiten besonderer Beamtengruppen noch nicht wirklich berücksichtigt. Ich bearbeite das ganze bspw. für Polizeibeamte und die sind da auch regelmäßig ungehalten bezüglich der derzeitigen Regelungen.
So wohl auch für Lehrer. Der Urlaub aus 2013 ist mit Ablauf des 31.03.2015 verfallen.
Sofern es nicht inzwischen anderweitige Rechtsprechung betreffend Lehrern gibt, würde ich das so anwenden.
Re: Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub
Verfasst: 8. Aug 2015, 11:14
von Dienstunfall_L
Hallo
@tf91: Wo stelle ich denn den Antrag auf Abgeltung: Bei der (ausgelagerten) beamtenrechtl. Versorgungsstelle oder bei meiner Personalsachbearbeiterin?
Ich werde den Antrag für die gesamte Zeit, also auch für Sj 2012/13, stellen und schauen, was mir zuerkannt wird.
Danke euch!
lG, L.
Re: Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub
Verfasst: 8. Aug 2015, 17:59
von tf91
Hey L.,
ein Antragsbedürfnis besteht an der Stelle eigentlich nicht. Die Bestimmung der Höhe und Abrechnung hat bei der Beendigung von Amts wegen zu erfolgen.
Grundsätzlich würde ich erst einmal bei der Personalsachbearbeiterin (in der personalführenden Dienststelle) anfragen. Falls die Anfrage nicht wirklich zu etwas führt dann ruhig trotzdem einen schriftlichen Antrag mit entsprechenden Hinweisen auf die Rechtsprechung stellen.
Denn die personalführende Dienststelle muss anhand der Unterlagen (Urlaubsblätter/Arbeitszeitnachweise usw.) erst mal die Höhe feststellen. Die konkrete Abrechnung und Auszahlung sollte dann über die Versorgungsstelle erfolgen.
Re: Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub
Verfasst: 8. Aug 2015, 22:38
von Dienstunfall_L
Hallo tf91,
danke! Wegen der Unterlagen leuchtet (nun auch) mir ein, warum die Personalsachbearbeiterin die Ansprechpartnerin ist.
Dass die Urlaubsabgeltung eigentlich ohne Antrag berechnet werden sollte/müsste, habe ich auch gelesen, aber ebenso die Info, dass dies nicht regelmäßig geschehe und es daher nicht verkehrt sei, diese zu beantragen (manchmal auch wg. der Fristen).
Auf jeden Fall solle man darauf achten, ob die Abgeltung berücksichtigt werde und nachrechnen, weil es in der Anwendung auch zu Fehlern komme. Mein Antrag / Fall ist vielleicht der erste, den die SB seit der neuen Rechtsprechung vor sich hat? So glasklar ist die Rechtslage dann vielleicht doch nicht an allen Punkten, siehe das Beispiel mit dem Urlaubsjahr, das Kalenderjahr oder Schuljahr bedeuten kann.
Mit Dienstunfallangelegenheiten kennen sich auch nicht viele SB aus, passiert in meinem Bereich und kl. Land vielleicht nicht so häufig oder die "alten Hasen" sind im Ruhestand?
Außerdem sind die SB wegen der vielen Übergangsregelungen (zB was den Steuerfreibetrag angeht) wirklich nicht zu beneiden.
Lg, L.
Re: Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub
Verfasst: 9. Aug 2015, 09:32
von tf91
Hallo,
ja genau so ist es.
Ich bearbeite es auch erst seit Oktober letzten Jahres und bis dahin lief das auch noch nicht wirklich. Es musste dann erstmal etliches aufgearbeitet werden.
Evtl. gibt es zum Thema finanzielle Urlaubsabgeltung ja auch entsprechende Hinweise oder einen Erlass des zuständigen Ministeriums? So ist es hier jedenfalls, wodurch sich Betroffene regelmäßig auch auf den berufen können.