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Verständnisfrage zur Verkürzung der Probezeit (Hessen)

Verfasst: 23. Jul 2015, 11:01
von Speedito
Hallo,

nach § 9 (2) HLVO beträgt die regelmäßige Probezeit bekanntlich 3 Jahre und die MIndestprobezeit 1 Jahr. Nach Abs. 4 können Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten bis zur Mindestprobezeit auf die Probezeit angerechnet werden - so weit so klar.

Jetzt zu meiner Frage, kann der Dienstherr die Probezeit von 3 Jahren nur bei vorliegen entsprechender Vortätigkeiten verkürzen oder geht das auch einfach so? Könnte mein hiesieger Gemeindevorstand beschließen 1 Jahr Probezeit sind uns genug, der Betroffene ist jetzt schon etwas über 4 Jahre bei uns beschäftigt (die 4 Jahre wurden für die Anerkennung als anderer Bewerber "verbraucht" und können meinem Verständnis nach somit nach § 9 (4) Nr. 1 Satz 2 HLVO nicht für die Verkürzung der Probezeit herangezogen werden) und wir wollen ihm nach 1 Jahr Probezeit die Urkunde auf Lebenszeit ausstellen?

Vielen Danke für eure HIlfe!

Gruß
Speedito

Re: Verständnisfrage zur Verkürzung der Probezeit (Hessen)

Verfasst: 28. Jul 2015, 13:26
von Speedito
Knapp 100 Aufrufe und keine Antwort... :shock: ist die Frage / der Sachverhalt so außergewöhnlich? :? Wurde hier bei niemanden die Probezeit verkürzt?

Gruß

Re: Verständnisfrage zur Verkürzung der Probezeit (Hessen)

Verfasst: 19. Jul 2019, 12:48
von bettelmusikant
Wie ist das eigentlich ausgegangen? Neue Erkenntnisse?

Re: Verständnisfrage zur Verkürzung der Probezeit (Hessen)

Verfasst: 23. Jul 2019, 15:53
von Speedito
Hallo,

es wurde im von mir geschilderten Fall jetzt letztendlich so gehandhabt, dass lediglich die nicht für die Anerkennung als anderer Bewerber "verbrauchten" Vorzeiten auf die Probezeit angerechnet wurden, die restliche Probezeit wurde regulär abgeleistet, mittlerweile ist der Betroffene aber BaL und die erste Beförderung (nach 12 Monaten Wartezeit) ist auch schon durch.

Gruß