Verständnisfrage zur Verkürzung der Probezeit (Hessen)
Verfasst: 23. Jul 2015, 11:01
Hallo,
nach § 9 (2) HLVO beträgt die regelmäßige Probezeit bekanntlich 3 Jahre und die MIndestprobezeit 1 Jahr. Nach Abs. 4 können Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten bis zur Mindestprobezeit auf die Probezeit angerechnet werden - so weit so klar.
Jetzt zu meiner Frage, kann der Dienstherr die Probezeit von 3 Jahren nur bei vorliegen entsprechender Vortätigkeiten verkürzen oder geht das auch einfach so? Könnte mein hiesieger Gemeindevorstand beschließen 1 Jahr Probezeit sind uns genug, der Betroffene ist jetzt schon etwas über 4 Jahre bei uns beschäftigt (die 4 Jahre wurden für die Anerkennung als anderer Bewerber "verbraucht" und können meinem Verständnis nach somit nach § 9 (4) Nr. 1 Satz 2 HLVO nicht für die Verkürzung der Probezeit herangezogen werden) und wir wollen ihm nach 1 Jahr Probezeit die Urkunde auf Lebenszeit ausstellen?
Vielen Danke für eure HIlfe!
Gruß
Speedito
nach § 9 (2) HLVO beträgt die regelmäßige Probezeit bekanntlich 3 Jahre und die MIndestprobezeit 1 Jahr. Nach Abs. 4 können Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten bis zur Mindestprobezeit auf die Probezeit angerechnet werden - so weit so klar.
Jetzt zu meiner Frage, kann der Dienstherr die Probezeit von 3 Jahren nur bei vorliegen entsprechender Vortätigkeiten verkürzen oder geht das auch einfach so? Könnte mein hiesieger Gemeindevorstand beschließen 1 Jahr Probezeit sind uns genug, der Betroffene ist jetzt schon etwas über 4 Jahre bei uns beschäftigt (die 4 Jahre wurden für die Anerkennung als anderer Bewerber "verbraucht" und können meinem Verständnis nach somit nach § 9 (4) Nr. 1 Satz 2 HLVO nicht für die Verkürzung der Probezeit herangezogen werden) und wir wollen ihm nach 1 Jahr Probezeit die Urkunde auf Lebenszeit ausstellen?
Vielen Danke für eure HIlfe!
Gruß
Speedito