DDU - vorzeitiger Ruhestand - Frage zur Verfügung (Frist)
Verfasst: 10. Jun 2015, 07:58
Vorab ein herzliches HALLO in die Runde.
Ich habe mich heute erst angemeldet, da ich eine Frage zur DDU bzw. dem daraus resultierenden vorzeitigen Ruhestand habe:
Gibt es für Niedersachsen irgendwelche Fristen oder Verwaltungsvorschriften bezüglich der Verfügung, mit der eine Person in den Ruhestand versetzt wird?
Oder ist es beispielsweise möglich, dass die Ruhestandsverfügung z. B. am Samstag, 30.05.2015 per PZU eingeht - verbunden mit dem Hinweis, dass der Ruhestand mit Ablauf des Monats, in welchem die Verfügung zugestellt wurde, beginnt. De facto also 2 Tage später - allerdings ohne, dass der Dienstherr sich bereits mit der Versorgungsstelle in Verbindung gesetzt hat und daraus resultiert, dass der Beamte dann erst einmal gänzlich ohne Bezüge dasteht?
Für Hamburg habe ich zum Thema beispielsweise interessante Verwaltungsvorschriften gefunden. Dort heißt es u. a. "Dabei sind die Abläufe unter Beachtung der Abrechnungstermine für die Beamtenversorgung so zu koordinieren, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge mit Beginn des Ruhestandes gem. § 45 Abs. 3 HmbBG gewährleistet ist."
Gibt es sowas auch für Niedersachsen? Ich konnte trotz langer Suche nichts entsprechendes finden...
Vielleicht habt Ihr eine Idee?
Vielen lieben Dank im Voraus und beste Grüße
PSP
Ich habe mich heute erst angemeldet, da ich eine Frage zur DDU bzw. dem daraus resultierenden vorzeitigen Ruhestand habe:
Gibt es für Niedersachsen irgendwelche Fristen oder Verwaltungsvorschriften bezüglich der Verfügung, mit der eine Person in den Ruhestand versetzt wird?
Oder ist es beispielsweise möglich, dass die Ruhestandsverfügung z. B. am Samstag, 30.05.2015 per PZU eingeht - verbunden mit dem Hinweis, dass der Ruhestand mit Ablauf des Monats, in welchem die Verfügung zugestellt wurde, beginnt. De facto also 2 Tage später - allerdings ohne, dass der Dienstherr sich bereits mit der Versorgungsstelle in Verbindung gesetzt hat und daraus resultiert, dass der Beamte dann erst einmal gänzlich ohne Bezüge dasteht?
Für Hamburg habe ich zum Thema beispielsweise interessante Verwaltungsvorschriften gefunden. Dort heißt es u. a. "Dabei sind die Abläufe unter Beachtung der Abrechnungstermine für die Beamtenversorgung so zu koordinieren, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge mit Beginn des Ruhestandes gem. § 45 Abs. 3 HmbBG gewährleistet ist."
Gibt es sowas auch für Niedersachsen? Ich konnte trotz langer Suche nichts entsprechendes finden...
Vielleicht habt Ihr eine Idee?
Vielen lieben Dank im Voraus und beste Grüße
PSP